Betreff: ACM-Informationen SPEZIAL vom 4. Dezember 1999 Datum: Sat, 4 Dec 1999 15:19:53 +0100 Von: "Association for Cannabis as Medicine" An: acm-informationen@acmed.org -------------------------------------------------------------------- ACM-Informationen SPEZIAL vom 4. Dezember 1999 -------------------------------------------------------------------- *** Verfassungsbeschwerde für die Verwendung von Cannabis als Medizin Gemeinsame Presseerklärung und Einladung zur Pressekonferenz am 14. Dezember 1999 Universität Bremen, Fachbereich Rechtswissenschaft Prof. Dr. Lorenz Böllinger (Dekan) Ass. jur. Robert Wenzel (Assistent des Dekans) Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin e.V. (ACM) Dr. Franjo Grotenhermen (Vorstandsvorsitzender) *** Presseerklärung *** Am 14. Dezember legen sechs Mandanten von Prof. Dr. Lorenz Böllinger und Ass. jur. Robert Wenzel Verfassungsbeschwerde für die Verwendung von Cannabis als Medizin ein. Die Mandanten leiden an unterschiedlichen Krankheiten (HIV, Multiple Sklerose, Tourette-Syndrom, Hepatitis C, Epilepsie und schwerer Migräne) und wollen Cannabis als Medizin unter ärztlicher Aufsicht einnehmen. Allen Mandanten wurde von ihren Ärzten bescheinigt, daß die Einnahme von Cannabis als Medizin ihnen helfen kann, ihre Leiden zu mindern. Anders als Methadon, Morphium und Kodein kann sich ein erkrankter Bürger allerdings Cannabis nicht durch den Arzt verschreiben lassen. Obwohl die internationale medizinische Forschung ergeben hat, daß Cannabis bei diesen Krankheiten helfen kann, bleibt der Gesetzgeber in diesem Bereich untätig. Auch die Übergabe der Frankfurter Resolution von verschiedenen Verbänden an das Bundesgesundheitsministerium, die auch von bekannten Personen des öffentlichen Lebens u.a. Dirk Bach, Daniel Cohn-Bendit, Herbert Feuerstein, Rupert von Plottnitz, Cornelia Scheel, Hella von Sinnen, Roger Willemsen unterstützt wird, änderte an dieser Situation zunächst wenig. Sogar in Ländern, die eher für eine repressive Drogenpolitik (USA/GB) bekannt sind, steht das Thema Cannabis als Medizin auf der aktuellen politischen Tagesordnung. Auch die Rechtsprechung gegen Verwender von Cannabis als Medizin ist unverständlich. So hat das Amtsgericht Hof bei einer Beschwerdeführerin zwar strafmildernd berücksichtigt, daß sie Cannabis nur zu Therapiezwecken, um ihr gesundheitliches Leiden zu mildern, eingenommen hat. Trotzdem ist die Amtsrichterin der Meinung, daß die Beschwerdeführerin 6 Wochen im Gefängnis sitzen muß, da Sie ja nicht bereit ist, sich einer Cannabis-Entwöhnungstherapie zu unterziehen. Unsere Mandanten sind der Meinung, daß eine Gesetzgebung, die sie einerseits zwingt, auf dem Schwarzmarkt illegal erworbenes Cannabis ohne medizinische Begleitung einzunehmen, und die sie anderseits der ständigen Angst vor der Strafverfolgung aussetzt, inhuman und verfassungswidrig ist. Unsere Mandanten klagen beim Bundesverfassungsgericht die Umstufung von Cannabis (Marihuana) von der Anlage I zum Betäubungsmittelgesetz in die Anlage III zum BtMG ein, damit sie unter ärztlicher Kontrolle Cannabis als Medizin einnehmen können. Das Bundesverfassungsgericht hat den Grundsatz aufgestellt, daß auch unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht verlangt werden könne, daß ein Betroffener vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde gegen ein Strafgesetz zunächst eine Zuwiderhandlung gegen das Strafgesetz begehe, um dann im Strafverfahren die Verfassungswidrigkeit der Norm geltend zu machen. Es ist nicht nachvollziehbar, daß dieser Grundsatz nur unter dem Vorbehalt der Jahresfrist des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes gelten soll. Hieraus folgt, daß die Jahresfrist des Bundesverfassungsgerichtsgesetz nicht anzuwenden oder selbst verfassungswidrig ist. Unsere Beschwerdeführer sind nicht mehr bereit hinzunehmen, daß sie mit Ihrem Körper, Gesundheit und Freiheit, dafür haften sollen, daß der Gesetzgeber keine Differenzierung zwischen arzneilicher Einnahme von Cannabis und dem Konsum von Cannabis als Freizeitdroge getroffen hat. Der Strafverfolgungsdruck trifft die schwächsten Mitglieder unserer Gesellschaft, nämlich Kranke, die Cannabis als Medizin unter ärztlicher Kontrolle einnehmen wollen, um ihr Leid zu mindern. Wir unterstützen dieses Anliegen, indem wir die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer betreuen. Wir möchten die Medien darum bitten, dieses Anliegen und die Verfassungsbeschwerden zum Anlaß zu nehmen, dieses gesellschaftliche Problem fundiert zu diskutieren. *** Pressekonferenz *** Ort: Universität Bremen, Universitätsallee GW1 Zeit: Dienstag, den 14. Dezember 1999, 16.00 bis 17.45 Uhr: Ablauf: 16.00 Uhr: Dr. Franjo Grotenhermen oder Prof. Robert Gorter zum Thema Cannabis als Medizin 16.15 Uhr: Ass. jur. Robert Wenzel zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde 16.15 Uhr: Prof. Dr. Lorenz Böllinger zur Begründetheit der Verfassungsbeschwerde 16.35 Uhr: Prof. Dr. Stephan Quensel zum Stand der Drogenforschung im Anschluß: Fragen der Journalisten an das Plenum 18.00 bis 19.30 Uhr: Möglichkeit zu persönlichen Interviews Weitere Auskünfte und Rückfragen: Organisation/Terminplanung: Frau Lisch/Universität Bremen Tel. 040-2183170 Arzneiliche Aspekte von Cannabis: Dr. Franjo Grotenhermen/ACM Tel.: 0221-9123033. Universität Bremen Fachbereich 6 - Rechtswissenschaft Bremer Institut für Drogenforschung (BISDRO) Prof. Dr. Lorenz Böllinger (Dekan) Ass. jur. Robert Wenzel (Assistent des Dekans) Universitätsallee GW1 D-28359 Bremen Telefon: 0421-218-3170 Fax: 0421-218-9316 e-mail: boe@uni-bremen.de, NoKrim@aol.com home: http://www.criminology.net Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin e.V. (ACM) Dr. med. Franjo Grotenhermen (Vorstandsvorsitzender) Maybachstraße 14 D-50670 Köln Fon: 0221-9 12 30 33 Fax: 0221-1 30 05 91 e-mail: info@acmed.org home: http://www.acmed.org