Betreff: ACM-Informationen EXTRA Datum: Tue, 13 Jan 1998 22:45:40 +0100 Von: ACMed@t-online.de (AG Cannabis als Medizin) In den letzten ACM-Informationen vom 10. Januar 1998 ist uns zum Thema "Hanfsamen als Betäubungsmittel" ein Fehler bei der Interpreation des Textes der 10. Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung unterlaufen. Punkt 2 der ACM-Informationen vom 10. Januar ist daher im nachfolgenden Text im Titel und im ersten Absatz korrigiert. ------------------------------------------------------- ACM-Informationen EXTRA vom 13. Januar 1998 ------------------------------------------------------- 2. Deutschland: Verbot von Hanfsamen zum unerlaubten Anbau Bisher war Hanfsamen vom Betäubungsmittelgesetz grundsätzlich ausgenommen. Nach der 10. Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung ist diese Ausnahme eingeschränkt und bezieht sich auf „Samen, sofern er nicht zum unerlaubten Anbau bestimmt ist“ (Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe c). Verkauf, Handel und Besitz von Hanfsamen ist also erlaubt, es sei denn, er ist zum unerlaubten Anbau bestimmt. In der Begründung heißt es zu dieser Gesetzesverschärfung: "... Damit soll dem verbreiteten Vertrieb von Cannabissamen für den individuellen Anbau von Hanf zu Rauschzwecken entgegengewirkt werden. Von einem derartigen Vertrieb ist insbesondere dann auszugehen, wenn spezielle Samen in zählbarer Körnermenge (z. B. 10 Samenkörner für bis zu 150,- DM) häufig in Verbindung mit Beleuchtungssystemen für den Anbau in Wohnräumen und Kellern und/oder mit Angaben des Tetrahydrocannabinol (THC) -Gehaltes der angebauten Pflanze, angeboten und damit zu einem nicht erlaubten Hanfanbau verleitet wird." Ein Änderungsantrag des Landes Schleswig-Holstein auf der Bundesratssitzung am 19. Dezember 1997 fand keine Mehrheit. Dort heißt in der Begründung zur Praxis des illegalen Selbstanbaus von Drogenhanf: "Rechtlich ist dieser Zustand unbefriedigend, aber aus gesundheitspolitischer Sicht immer noch dem Erwerb auf dem Schwarzmarkt vorzuziehen. Die Konsumenten setzen sich beim Eigenanbau so z. B. nicht dem Risiko aus, sich durch Pflanzenschutzmittel, mit denen importiertes Cannabis häufig verunreinigt ist, zu gefährden. Daneben vermeiden sie ganz gezielt den Kontakt zu den Dealern anderer Drogen, den schon das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 09.03.1994 als die eigentliche Gefahr von Cannabis benannt hatte." In einer Pressemitteilung kritisierte Gesundheits- und Sozialministerin Heide Moser das Samenverbot: "Anstatt sich vermehrt um harte Drogen und den Dealerbereich kümmern zu können, sollen Polizei und Staatsanwaltschaft als 'Saatgut- und Körnersachverständige' tätig werden und im Vogelfutter nach Cannabissaat suchen." (Quellen: Bundestagsdrucksache 881/97; Antrag des Landes Schleswig-Holstein, Drucksache 881/2/97; Pressemitteilung von Sozialministerin Heide Moser vom 19. Dezember 1997) Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an: Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin e. V. (ACM) Maybachstr. 14 D-50670 Köln Telefon: +49 (0)221-912 30 33 Telefax: +49 (0)221-130 05 91 Email: ACMed@t-online.de Internet: http://www.hanfnet.de/acm Wenn Sie von der Email-Liste genommen werden möchten, so schicken Sie eine Email an: ACMed@t-online.de.