DEUTSCHE POLIZEI - 05/97


TITEL - Seite 4 - von Carsten Baum
Angedröhnt und abgefahren




TITEL - Seite 4 - von Carsten Baum

Angedröhnt und abgefahren


Ein neues Schulungsprogramm zur Entdeckung drogenbeeinflußter Kraftfahrer soll die Kontrolleffizienz der Polizei gegen Drogenfahrten nachhaltig verbessern. Ausgangspunkt und Inhalt des in Kürze bundesweit verfügbaren Schulungsprogramms beschreibt DP-Autor Carsten Baum.

Was denn mit seinem Fahrstil nicht in Ordnung sei, wollte ein Autofahrer von der Polizeistreife wissen. Diese hatte den Mann gestoppt, weil er Schlangenlinien gefahren war. Ein Alkoholtest bestätigte den anfänglichen Trunkenheitsverdacht nicht. Das sonderbare Verhalten des Verkehrssünders machte die Polizisten argwöhnisch: Er hatte offensichtlich große Schwierigkeiten, sich zu konzentrieren. Sein Gang war schwankend, die Bewegungen fahrig und unsicher. Bei einer daraufhin entnommenen Blutprobe wurden nicht weniger als sechs verschiedene unter das Betäubungsmittelgesetz fallende Stoffe festgestellt, darunter Cannabinoide (Haschisch oder Marihuana) und Aufputschmittel (Amphetamine).

Selten liegt der Fall so klar wie hier. Viele Drogenfahrten verlaufen unentdeckt, oder der Dro-genkonsum kann nicht nachgewiesen werden. Die Gefahren von Drogen und Medikamenten für die Verkehrssicherheit wurden bislang weiterhin unterschätzt.

Unfallstatistik suggeriert Harmlosigkeit

Die Verkehrsunfalstatistik registriert alljährlich rund 2 Mio.Verkehrsunfälle mit einer halben Million verunglückter Verkehrsteilnehmer. Für 1995 verzeichnete die amtliche Statistik bei nur etwa 10 Prozent der Unfälle mit Verletzten bzw. 18 Prozent der Verkehrstoten Alkoholeinfluß. Experten auf dem Gebiet der Verkehrsmedizin und -statistik gehen jedoch von den ca. doppelt so hohen tatsächlichen Prozentsätzen aus. Die hohe Dunkelziffer unentdeckter Alkoholfahrten und -unfälle ist hinlänglich bekannt.

Noch unglaubwürdiger aber ist die amtliche Statistik bezüglich des offiziell registrierten Einflusses "anderer berauschender Mittel", also der Wirkung von Drogen und Medikamenten als Unfallursache:

Nur 0,14 Prozent (567) der Unfälle mit Personenschaden (388.003) erfaßten die Wiesbadener Statistiker 1995 deutschlandweit unter dieser Ursache, mit 864 von insgesamt 521.595 Personen sollen nur 0,16 Prozent aller Verunglückten und nur ganze 16 der 9.454 Unfalltoten auf "andere berauschende Mittel" zurückzuführen gewesen sein.

Großes Dunkelfeld

Deutliche Anhaltspunkte für das wahre Ausmaß der Verkehrsgefährdung durch Drogen und Medikamente zeigte bereits eine in den Jahren 1989 und 1990 durchgeführte Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin der Universität des Saarlandes: Bei einer Analyse von zufällig ausgewählten Blutproben verkehrsauffälliger Fahrer konnten in jedem achten Fall auch Suchtstoffe oder Medikamente, zum Teil auch in Kombination, nachgewiesen werden. Dieser Wert liegt weit über der offiziellen Statistik. Ein weiteres Ergebnis der Studie: Verkehrsteilnehmer unter Drogen- bzw. Medikamenteneinfluß waren wesentlich häufiger in Unfälle mit Personenschaden verwickelt als Alkoholfahrer. Außerdem waren sie deutlich jünger. Das Institut für Rechtsmedizin der Uni München hat 1992 bei einer Analyse von 1.312 Blutproben auffällig gewordene Kraftfahrer unter 40 Jahren festgestellt, daß ca. 25 Prozent der Blutproben Cannabis enthielten; der Anteil an Opiaten betrug 12,7 Prozent, der Anteil an Cocain 4, 2 Prozent.

Aber nicht nur die illegalen Drogen bereiten den Experten Kopfzerbrechen. Sie schätzen, daß jeder vierte Verkehrsunfall durch Nebenwirkungen und Wechselwirkungen von Medikamenten verursacht wird.

Viele Patienten, die Medikamente einnehmen, machen sich kaum Gedanken um eventuelle Beeinträchtigungen der Fahrtüchtigkeit. Dabei können etwa 20 Prozent aller Medikamente die Sicherheit im Straßenverkehr gefährden. Auch sie gehören in die Kategorie der "anderen berauschenden Mittel", werden aber von den Statistischen Ämtern hinsichtlich der Unfallursachen bislang leider mit den Suchtstoffen (wie Heroin, Cocain, Cannabis usw.) "im selben Topf" zusammengeworfen und nicht getrennt ausgewiesen.

Spitze des Eisberges

Daß es sich bei den offiziell erfaßten Fahrten unter Drogen oder Medikamenten nur um die sprichwörtliche Spitze des Eisbergs handeln kann, zeigt schon die Epidemiologie. Das sind Untersuchungen, die sich mit Häufigkeit und Verbreitung von bestimmten Erscheinungsformen in der Gesellschaft befassen, also z.B. mit übertragbaren Krankheiten oder aber dem Alkohol-, Drogen- und Medikamentenkonsum.

In die gleiche Richtung weisen Erkenntnisse des Drogenbeauftragten der Bundesregierung, der Deutschen Hauptstelle gegen Suchtgefahren (DHS), der Gesundheitsämter, Drogenbe-ratungsstellen und nicht zuletzt das Datenmaterial des Bundeskriminalamtes. Dabei wird das wahre Ausmaß des Gefährdungspotentials schon anhand einiger exemplarisch ausgewählter Daten deutlich:

- Neben 2,5 Mio. Alkoholabhängigen gibt es nach Zahlen der DHS rund 1,4 Mio. Medi-kamentenabhängige. Im Jahre 1995 wurden insgesamt 1,7 Mrd. Packungen Arzneimittel verkauft. Damit entfallen auf jeden Einwohner in Deutschland 20 Packungen, vom Säugling bis zum Greis. Sechs bis acht Prozent der häufig verordneten Arzneimittel besitzen ein Abhängigkeitspotential.

- Die Zahl der Konsumenten harter Drogen, also von Heroin, Cocain, Amphetamin usw. wird auf 200.000 bis 300.000, die Zahl der Abhängigen auf mindestens 120.000 geschätzt.

- Sowohl die Zahl der erstauffälligen Konsumenten harter Drogen als auch die der Drogentoten hat sich in den Jahren 1983 bis 1994 mehr als vervierfacht; nach einer rückläufigen Tendenz im Jahr 1991 bis 1995 (1.565) ist die Zahl der Rauschgifttoten in Deutschland 1996 wieder auf 1.712 angestiegen.

- Die Rauschgiftdelikte haben 1995 im Vergleich zum Vorjahr erheblich zugenommen, z.B. bei Cocain um ein Viertel, bei Amphetaminen gar um mehr als das Doppelte. Für 1996 vermelden die Bilanzen weitere Steigerungen.

- Zur Ermittlung von Häufigkeitszahlen (Prävalenz) zum Konsum illegaler Drogen hat die DHS in einer Repräsentativumfrage 1995 ermittelt, daß über 18 Prozent der 18 bis 58jährigen Männer in Westdeutschland (Frauen: 9,4 Prozent) mindestens einmal Haschisch konsumiert haben. Jeder achte der westdeutschen Konsumenten hat nach eigenen Angaben "lifetime" bereits über 200mal zum Joint gegriffen.

- In Deutschland wird die Zahl der jungen Menschen, die mit Ecstasy - im Szenejargon auch "XTC", "Adam" oder kurz "E" genannt - Erfahrungen haben, auf über eine halbe Million geschätzt. In der Altersgruppe der 14- bis 25jährigen wurden aufgrund einer Hochrechnung des Münchner Max-Planck-Instituts für Psychiatrie 340.000 Ecstasy-Konsumenten ermittelt, weitere 200.000 "User" sind 25 bis 34 Jahre alt.

Modedrogen groß im Kommen

Seit Anfang der 90er Jahre gewinnen beim Konsumverhalten die stimulierenden Drogen - wie das Cocain, Amphetamin, das LSD und die synthetischen Drogen - zunehmend an Bedeutung.

Nach der offiziellen Rauschgiftbilanz 1996 ist der Konsum sog. Designer-Drogen wie Ecstasy dramatisch gestiegen. Darauf deuten sowohl die auf einen neuen Höchststand gestiegene Zahl der erstauffälligen Konsumenten von Amphetaminen und Amphetamin-Derivaten als auch die explosionsartig angewachsenen Sicherstellungen bei Ecstasy-Konsumeinheiten hin. Die auf der Basis von Amphetaminen meist in niederländischen Labors hergestellten weißen oder farbigen Tabletten mit unterschiedlicher chemischer Zusammensetzung (meist enthalten sie die Wirkstoffe MDMA, MDE und MBDB) sind im Umfeld der Techno-Welle in Deutschland bekannt geworden, aber alles andere als harmlose Partydrogen. Es sind harte Drogen, die einerseits die Kommunikationsbereitschaft und den Bewegungsdrang fördern, zugleich aber nach immer größerer Dosierung verlangen und schizophrenieähnliche und paranoide Zustände (Verfolgungswahn u.ä.) hervorrufen können, Nerven, Gehirn und Organe oft irreversibel schädigen und nach BKA-Zahlen allein 1995 für 18 Todesfälle (Vergiftung, Polytoxikomanie, Unfalltod, sieben Selbsttötungen) junger Menschen verantwortlich waren.

Nicht selten wird Ecstasy als Vorbereitung zur LSD-Aufnahme verwendet, um die Angst vor LSD zu vertreiben. Die Hauptwirkung hält zwei bis vier Stunden an, wer dann weiter "gut drauf" sein und ohne Ermüdung weitertanzen will, wirft eine neue Pille ein. Ohne einen "Downer" - wie Haschisch oder Alkohol- zum "Chill-Out" finden viele keine Ruhe, der Weg in die Polytoxikomanie ist vorgezeichnet.

Besonders Jugendliche finden Ecstasy "cool", also potentielle Verkehrsteilnehmer, die als 18- bis 25jährige "junge Fahrer" ohnehin eine besondere Risikogruppe mit im Vergleich zu ihrem Bevölkerungsanteil überproportional hoher Unfallgefährdung darstellen. Angedröhnt und abgefahren - das hat dieser Altersgruppe gerade noch gefehlt, um all die mühsam erarbeiteten Sicherheitsgewinne der letzten Zeit zur Makulatur werden zu lassen, wenn das Ecstasy-Fieber weiter um sich greift.

Verkehrsrelevante Drogenwirkungen

Die Zahl der Drogenkonsumenten in Deutschland wächst. Die meisten von ihnen haben (wie bei den Alkohol- und Medikamentenabhängigen und -konsumenten auch) einen Führerschein und nehmen am Verkehr teil. Nach vorsichtigen Schätzungen muß davon ausgegangen werden, daß zwischen 15 und 25 Prozent der auffälligen Fahrzeugführer unter Drogen- oder Medikamenteneinfluß stehen.

Wer aber Drogen nimmt und dann Auto fährt, geht ein unkalkulierbares Risiko ein. Dies besonders bei kombinierter Einnahme von Mixturen aus verschiedenen Drogen oder zusammen mit Alkohol bzw. Medikamenten. Die Wirkungen sind je nach Droge bzw. Mixtur, je nach Dosis, Konsument, Applikation und entlang der Zeitachse derart unterschiedlich, daß entsprechende "drogenbedingte" Auffälligkeiten weitaus schwieriger zu typisieren sind als alkoholbedingte Fahrfehler oder sonstige Ausfallerscheinungen.

Fest steht jedoch, daß sich die insgesamt denkbaren Wirkungen von Drogen und zentral wirksamer Medikamente ebensowenig mit den an die Fahreignung und Fahrtüchtigkeit von Kraftfahrern zu stellenden Anforderungen an das Leistungsvermögen vereinbaren lassen wie ein erheblicher Alkoholeinfluß. Hier ein (unvollständiger!) Auszug aus dem "Horrorkatalog" möglicher verkehrsrelevanter Wirkungen von Drogen:

Konzentrationsverlust, Reaktionsverlangsamung, Halluzinationen, Schläfrigkeit, Erschöpfung, Apathie, Aggressivität, Wahrnehmungsstörungen, Kontrollverlust, Blendempfindlichkeit, gestörtes Farbempfinden, herabgesetzte Kritikfähigkeit, Kreislaufstörungen, Angstgefühle, Verfolgungswahn usw. usw.

Mitunter sind gerade die verkehrsrelevanten Wirkungen nach dem eigentlichen Rausch, d.h., bei dessen Abklingen oder als ausschließende Entzugssyndrome am gefährlichsten.

Diffizile Rechtslage erschwert Nachweis

Anders als beim Alkohol kommt es schon fast einem Kunststück gleich, einem drogen- oder medikamentös beeinflußten Fahrer gerichtsfest nachzuweisen, daß er infolge "anderer berauschender Mittel nicht mehr in der Lage war, sein Fahrzeug sicher zu führen" (§§ 316, 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB).

Aus Sicht der Polizei können die von der Rechtsprechung entwickelten Beweisanforderungen als geradezu "überwachungsfeindlich" apostrophiert werden. Mangels wissenschaftlich abgesicherter Dosis-Wirkungsbeziehungen und Beweisgrenzwerten ähnlich den Alkohol-Promillegrenzen genügt derzeit den deutschen Gerichten keinesfalls der bloße Nachweis, daß ein Kraftfahrer (etwa ausweislich der Blut- oder Urinuntersuchung) unter dem Einfluß von Rauschmitteln oder zentral wirksamer Medikamente am öffentlichen Verkehr teilgenommen hat.

Vielmehr muß die Polizei zum Nachweis einer Fahruntüchtigkeit in jedem Einzelfall zusätzliche Beweisanzeichen in Form gravierender Fahrfehler oder sonstiger erheblicher Ausfallerscheinungen feststellen und dokumentieren. Nur durch eine Gesamtschau aus konkret festgestellten Auffälligkeiten einerseits und den Laborbefunden der Blut- und Urinuntersuchungen andererseits kann das Gericht zweifelsfrei von einer Fahruntüchtigkeit durch "andere berauschende Mittel" überzeugt werden. Die bisherige obergerichtliche Rechtsprechung räumt insbesondere dem Fahrfehler im Zusammenhang mit dem Nachweis von Fahruntüchtigkeit einen viel zu hohen Stellenwert ein: Danach könnte meist nur nach Unfällen infolge groben Fehlverhaltens bei Drogennachweis Fahruntüchtigkeit festgestellt werden. Dies aber liefe häufig auf das Sprichwort hinaus: "Erst wenn das Kind in den Brunnen gefallen ist, wird er zugedeckt."

Jüngstes Beispiel hierfür ist das Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts (Az. 1 StRR 14/97), das die Verurteilung einer 32jährigen Münchnerin wegen Trunkenheit im Verkehr durch die Vorinstanz aufhob. Die Frau war in eine Kontrolle geraten und zur Ader gelassen worden. Die Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 0,89 Promille (d.h. ohne Ausfallerscheinungen noch im Ordnungswidrigkeitsbereich von § 24a StVG), außerdem aber noch Spuren eines Abbauprodukts von Cocain. Aufgrund eines rechtsmedizinischen Gutachtens über die kombinierte Wirkung von Alkohol und anderen Rauschmitteln war die Fahrerin vom Amtsgericht wegen absoluter Fahruntüchtigkeit zu 900,- DM Geldstrafe und zehnmonatiger Fahrerlaubnissperre verurteilt worden.

Eine potenzierte Wirkung von Alkohol und Drogen sei allein die "persönliche Überzeugung des Sachverständigen", konstatierte der 1. Strafsenat in seinem im Februar veröffentlichten Urteil. Beim Alkoholgenuß sei ein Grenzwert für die absolute Fahruntüchtigkeit (1,1 Promille) wissenschaftlich gesichert, das gelte aber nicht für andere Rauschmittel. In Betracht komme bei einem Alkoholpegel von 0,89 Promille allenfalls eine relative Fahruntüchtigkeit, die jedoch durch "konkrete Ausfallerscheinungen" - z.B. beim Verhalten während einer Polizeikontrolle - zu belegen sei. Im vorliegenden Fall konnten die Beamten "Aussetzer" der Angeklagten aber nicht bezeugen.

Selbst bei Vorliegen entsprechender polizeilicher Beobachtungen genügen diese häufig den Gerichten nicht als Nachweis für eine drogenbedingte Fahruntüchtigkeit: "Gerötete Augen" und "stark erweiterte Pupillen, die sich bei Lichteinfall bzw. Abdunkelung in ihrer Weite nicht veränderten" genügten z.B. dem OLG Düsseldorf in einer früheren Entscheidung ebensowenig wie eine vom Blutprobenarzt festgestellte "schleppende Sprache" und ein "verzögertes Aufnahmevermögen". Diese Anzeichen eines Rauschmitteleinflusses hätten sich - so das OLG - auch in entsprechenden Fahrauffälligkeiten niederschlagen müssen, z.B. in einem groben, die Fahrweise beeinträchtigenden Sehfehler oder einem sonstigen Verhalten, das rauschmittelbedingte Enthemmung oder Kritiklosigkeit hätte erkennen lassen. Fahrauffälligkeiten seien aber über eine 8 km lange Verfolgungsstrecke nicht festgestellt worden.

Neuer § 24 a StVG gegen Drogenfahrer

Bereits am 13. Juni 1995 hat das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes gebilligt, der ein Bußgeld bzw. Fahrverbot für Kraftfahrer auch bei "folgenlosen Drogenfahrten" vorsieht. Die parlamentarischen Beratungen zu dieser Novelle dauern jedoch derzeit noch an; zuletzt hat am 19. Februar 1997 im Deutschen Bundestag eine Sachverständigenanhörung stattgefunden.

Durch einen neuen Ordnungswidrigkeitentatbestand in § 24a Abs. 2 und 3 StVG soll die bestehende Sanktionslücke für Drogenfahrten geschlossen werden, bei denen der konkrete Nachweis einer Fahruntüchtigkeit im Sinne der §§ 316, 315c StGB im Einzelfall nicht möglich ist. Die Bußgeldvorschrift ist also ein Auffangtatbestand zu den Strafvorschriften.

Der neue § 24a StVG soll das Führen von Kraftfahrzeugen unter dem Einfluß bestimmter Drogen (Cannabis, Heroin, Morphin, Cocain) allgemein verbieten; die berauschenden Mittel, auf die sich die Regelung bezieht, sind nicht im Gesetzestext selbst aufgeführt, sondern in einer besonderen Anlage, deren Aufzählung später durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Verkehr im Einvernehmen mit den für Gesundheit und für Justiz zuständigen Bundesministerien ohne Zustimmung des Bundesrats um weitere berauschende Substanzen erweitert werden könnte. Diese Anlagenlösung wurde gewählt, um für die weitere Entwicklung offen zu sein.

Wenn der neue § 24a StVG endlich - wie vorgesehen - in Kraft tritt, ergibt sich daraus ein neues Handlungsinstrument für Polizei, Bußgeldbehörden und Justiz auch gegen folgenlose Fahrten unter dem Einfluß von Cannabis, Heroin, Morphin und Cocain, deren Substanzen (Wirkstoffe bzw. Abbauprodukte) im Wege der toxikologischen Analytik nachweisbar sind und aufgrund gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse typischerweise und generell ver-kehrsgefährliche Wirkungen haben. Auf eine tatsächliche Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit im Einzelfall kommt es dabei nicht an.

Allerdings sind die aufgeführten Stoffe nur in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Genuß der berauschenden Mittel im Blut nachweisbar, und die Polizei muß im Zuge entsprechender Verkehrskontrollen eine ausreichende Verdachtsgrundlage gegen vermeintliche Drogenfahrer zur Anordnung einer körperlichen Untersuchung mit Blut- bzw. Urinprobe gemäß § 81a StPO haben.

Vortests

Geeignete Vortests, die einen Drogenverdacht bereits im Vorfeld notwendiger strafprozes-sualer Maßnahmen (Blutprobe) durch die Polizei verifizieren könnten, wären eine große Hilfe zur Steigerung des Entdeckungsrisikos für Drogenfahrer und der Kontrolleffizienz der Polizei. Solche Vortests befinden sich aber derzeit noch in der Erprobungsphase. Das Drogenvortestgerät DRUG-WIPE der Firma Securetec (Ottobrunn) beispielsweise wird beim Zoll sowie der Landespolizeidirektion Stuttgart I in Feldtests auf seine verkehrspolizeiliche Eignung für Verdachtsgewinnung und Beweissicherung hin erprobt.

Mit dem nur etwas mehr als kugelschreibergroßen DRUG-WIPE ("Wischtest") können Opiate, Cocain, Cannabis und Amphetamine durch Abwischen von (Haut-) Oberflächen Verdächtiger minutenschnell nach Art eines Vortests angezeigt werden. Während der Nachweis von Drogenspuren auf Körperoberflächen nur bei Vorliegen weiterer Anhaltspunkte einen Rückschluß auf den Konsum illegaler Betäubungsmittel zuläßt, kann durch die Untersuchung von (Achsel-) Schweiß der Konsum direkt festgestellt werden.

Durch den Einsatz des DRUGWIPE kann also insbesondere eine Entscheidungshilfe für weitere strafprozessuale Maßnahmen mit nachfolgender endgültiger Identifizierung verdächtiger Stoffe durch Laboruntersuchungen gewonnen werden. Weitere Modellunter-suchungen zur Detektion illegaler Drogen im Speichel werden am Institut für Rechtsmedizin Frankfurt unter Projektleitung der Firma Boehringer in Mannheim durchgeführt.

Schließlich wird in Kooperation zwischen dem Rechtsmedizinischen Institut der Universität des Saarlandes (Homburg), dem Bund gegen Alkohol im Straßenverkehr und der saarländischen Polizei ein sog. PUPILLOGRAPH der Firma AMTech (Weinheim) stationär erprobt, der nach Art eines Augentestgeräts Pupillenveränderungen bei drogenverdächtigen Fahrern (auf freiwilliger Basis und unter ärztlicher Anwendung) anzeigen und Hinweise auf Rauschgiftkonsum als Grundlage anschließender Blut- und Urinuntersuchungen geben soll.

Polizeiliche Defizite

Nur wenige der tatsächlich auf Drogeneinfluß zurückzuführenden Unfälle werden statistisch sichtbar. Auch für folgenlose Drogenfahrten besteht ein großes Dunkelfeld unentdeckter Drogenfahrten bei unstreitig hoher Verkehrsgefährlichkeit dieser Fahrten.

Da stellt sich die berechtigte Frage nach den Ursachen für die geringe Zahl der Fälle, in denen Hinweise auf Drogen- bzw. Medikamenteneinfluß bzw. dadurch bedingte Fahruntüchtigkeit - selbst nach Unfällen "aus ungeklärter Ursache" - gefunden werden. Dafür ist sicherlich nicht nur die diffizile Rechtslage zum Nachweis der Fahruntüchtigkeit verantwortlich zu machen. Die Entdeckung drogenbeeinflußter Kraftfahrer durch die Polizei scheitert vielmehr häufig auch aus folgenden Gründen:

- Mangelhafte Kenntnisse der Polizeibeamten und vielfach auch der Ärzte über die Wirkung von Drogen und Medikamenten, insbesondere über das Erscheinungsbild der Betroffenen, aufgrund von Schulungsdefiziten.

- Mangelnde Kenntnisse über die Kombinationswirkung von Medikamenten und Drogen, insbesondere mit geringen Alkoholkonzentrationen.

- Kein spezifischer Atemgeruch und keine Vortestmöglichkeiten wie beim Alkohol.

- Verzicht auf weitergehende Maßnahmen, wenn der Alcotest negativ ist oder die Atemalkoholkonzentration unter 0,8 Promille liegt und trotzdem massive Ausfallerscheinungen erkennbar sind ("promilleinadäquates Verhalten").

- Zum Teil kurze Wirkungsdauer von Drogen und Medikamenten; Symptome können bis zur ärztlichen Untersuchung bereits weitgehend abgeklungen sein. Dadurch ergeben sich Diskrepanzen zwischen polizeilichen Aussagen und ärztlichem Untersuchungsbefund.

- Verzicht der Ermittlungsbehörden auf über die BAK-Bestimmung hinausgehende Untersuchungen (sonstige Drogen?) bei Werten über 0,8 bzw. 1,1 Promille.

Durch gezieltere Schulung der Polizei hinsichtlich der Drogenerkennung könnten die meisten dieser Probleme gelöst werden. Die Erfolge eines amerikanischen Drogenerkennungs- und Klassifizierungsprogramms (DEC-Drug Evaluation and Classification Program) belegen die Wirksamkeit solcher Weiterbildungsmaßnahmen zur Verbesserung der polizeilichen Verdachtsgewinnungs- und Beweissicherungskompetenz.

Neues Schulungsprogramm behebt Defizite

Im Rahmen des Forschungsprojekts 2.9305 wurde im Auftrag des Bundesverkehrsministeriums und der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) am Institut für Rechtsmedizin an der Universität des Saarlandes in Homburg ein Schulungsprogramm für Polizeibeamte ausgearbeitet: "Entdeckung von unter Drogen stehenden Kraftfahrerinnen/Kraftfahrern bei Polizeikontrollen".

Ziel dieses Programmes ist es, den Teilnehmerinnen und Teilnehmern Kenntnisse zu vermitteln, die sie in die Lage versetzen, Anzeichen von Drogeneinfluß bei Verkehrsteilnehmern leichter zu erkennen und somit gezielter gegen das Fahren unter Drogen- oder Medikamenteneinfluß vorzugehen.

An der Ausarbeitung der Schulung wirkten Toxikologen, Ärzte, Rechts- und Verkehrsmediziner, Juristen sowie Führungskräfte aus dem Bereich der Polizei mit. Rund 400 Seiten Schulungstext und Begleitmaterial, Handreichungen für Schulungsteilnehmer, über 300 mehrfarbig gestaltete Unterrichtsfolien, Dias, Lehrvideos u.ä. wurden produziert, strukturiert und auf didaktischmethodische Erfordernisse abgestellt. Zahlreiche authentische Fallbeispiele, ein Glossar, ein detaillierter Index, Durchführungshinweise für die Seminare usw. komplettieren das Gesamtpaket.

Das Gesamtprogramm wird in der zweiten Jahreshälfte 1997 komplett vorliegen. Die Bereitstellung des Unterrichtsmaterials (Texte, Folien) an alle Bundesländer ist mittels CD-ROM vorgesehen.

Die komplette Schulungsmaßnahme umfaßt die Themengebiete Verdachtsgewinnung/Beweissicherung, Rechtsfragen, Stoffkunde, Pharmakologie und einen Workshop. Der inhaltliche Schwerpunkt des Programms liegt bei den ersten beiden Themenbereichen sowie der Stoffkunde. Für die Durchführung ist ein zeitlicher Rahmen von ca. 32 Unterrichtsstunden à 45 Minuten vorgesehen. Die Gestaltung des Gesamtprogramms erlaubt die unabhängige Präsentation einzelner Unterrichtseinheiten.

Pilotveranstaltungen wurden bereits an den Landespolizeischulen im Saarland (Saarbrücken), in Baden-Württemberg (Wertheim) und Brandenburg (Basdorf) durchgeführt.

Zur Unterstützung des Unterrichts stehen auf die jeweiligen Themen abgestimmte Over-headfolien bzw. Dias zur Verfügung. Außerdem wird es zwei speziell für dieses Schulungsprogramm entwickelte Kurzfilme (Videos) geben. Die Ausbildung wird auf zwei Ebenen stattfinden:

1. "Multiplikatorenseminare":

Dazu wird ein umfangreiches Skript für die Dozenten mit entsprechend ausführlichen Informationen zu jeder Folie bzw. jedem Dia zur Verfügung gestellt.

2. "Praxisseminare":

Die Teilnehmer an den "Multiplikatorenseminaren" sollen mit Hilfe des selben Unterrichtsmaterials ihrerseits in "Praxisseminaren" ihr Wissen an Kollegen weitergeben. Diese Schulung wird kompakter, mit für die Teilnehmer auf das praktisch Wesentliche reduziertem unterrichtsbegleitenden Material im Zeitrahmen von ca. 8 bis 12 Stunden erfolgen.

Programminhalt

Einführend geht es um die Verbreitung von Drogen im Straßenverkehr und die physiologischen Grundlagen der Wirkung von Rausch- und Arzneimitteln. Die anschließende Stoffkunde befaßt sich zunächst mit akutem und chronischem Wirkungsbild, verkehrsrelevanten Wirkungen, dem zeitlichen Verlauf der Blutalkoholkonzentration, Nachtrunk, Begleitstoffanalyse und dem Nachweis von Alkohol. Zu Cannabis, Stimulatien (Cocain, Amphetamine, Designer-Drogen), Opiaten und Opioiden sowie Halluzinogenen werden Kenntnisse über Gewinnung, Erscheinungsbild, Konsummuster, Wirkungen, Entzugssymptomatik und toxikologischen Nachweis der Stoffe vermittelt.

In ähnlicher Weise wird auf zentralwirksame Medikamente eingegangen, unter dem Stichwort "Kombinationswirkungen" werden Polytoxikomanie und Auswirkungen der Einnahme unterschiedlicher Drogen, Medikamente und Alkohol behandelt.

Bei Rechtsfragen geht es um für eine Drogenbeeinflussung am Steuer relevante Tatbestände, Anzeichen und Nachweis der Fahruntüchtigkeit einschließlich strafprozessualer Anordnungen und Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörden. Kernpunkt des Programms ist der Abschnitt "Verdachtsgewinnung/Beweissicherung" :

Zielrichtungen der Beweissicherung, Beobachtung des Fahrzeugs im fließenden Verkehr, Beobachten beim Anhalten, Erstkontakt mit dem Fahrer (nach dem Anhalten, nach Unfällen, bei Verkehrskontrollen), Kontrolle von Personen und Fahrzeug, Auffälligkeiten beim Durchsuchen des Fahrzeugs, Unfälle, Fahrt zur Dienststelle, ärztliche Untersuchung, psychophysische Tests, toxikologische Analyseverfahren, Schnelltests, Blut-, Urin- und Haarentnahme, Protokollierungen sowie Fallbeispiele (Hergang, polizeiliche/ärztliche Stellungnahme, Untersuchungsergebnisse, strafrechtliche Konsequenzen) - alles dies gehört zu diesem Abschnitt.

Während der Multiplikatorenseminare ist ein Workshop vorgesehen. Zudem wurden innerhalb dieses Forschungsprojekts neu gestaltete Fragebögen (Checklisten) zur polizeilichen Beobachtung, der ärztlichen Untersuchung und des Auftrages zur toxikologischen Untersuchung entworfen. Einige Bundesländer haben sich bereits zu einer Einführung dieser neuen Formulare bereiterklärt (Baden-Württemberg, Saarland). Diesbezüglich wird eine bundesweite Vereinheitlichung der entsprechenden Formblätter angestrebt.

Ausblick

Mit dem Schulungsprogramm "Entdeckung von unter Drogen stehenden Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer bei Polizeikontrollen" steht für die Weiterbildung der Polizei ein umfassendes, aktuelles und in seiner aufs Thema bezogenen Informationsdichte wohl bislang einmaliges Kompendium "aus einem Guß" zur Verfügung.

Mit einer raschen Umsetzung des Programms durch die Bundesländer und einer intensiven Nutzung durch Bildungseinrichtungen, Dienststellen und möglichst viele Beamtinnen und Beamte der Polizei könnte ein großer Schritt getan werden: gegen Drogenfahrten und für mehr Verkehrssicherheit auf unseren Straßen. Geht es in diesem Bereich um mehr Kontrolleffizienz und Handlungskompetenz der Polizei, so wird das Schulungsprogramm künftig ein wertvoller und wichtiger Baustein sein.

Zu hoffen bleibt, daß auch der Gesetzgeber durch Verbesserung des rechtlichen Handlungsinstrumentariums (neuer § 24a StVG, Realisierung der Vorschläge des 35. Verkehrsgerichtstages) seinen Beitrag dazu leistet, daß die jetzt noch weitgehend im Dunkelfeld liegenden Drogenfahrten besser entdeckt werden können. Ein höheres Entdeckungsrisiko hätte sicherlich eine generalpräventive Wirkung auf die Verkehrsteilnehmer insgesamt und verspricht daher einen Gewinn an Verkehrssicherheit. Auch Wissenschaft und Justiz sind gefordert, sich künftig verstärkt des Themas "Drogen im Straßenverkehr" anzunehmen. Nur durch eine gemeinsame und offensive Bekämpfungsstrategie kann es gelingen, den "Kick zuviel" im Straßenverkehr auf allen Ebenen wirksam zu bekämpfen.

Die Projektgruppe

Prof. Dr. rer. nat. Rolf Aderjan, Institut für Rechtsmedizin, Heidelberg

Polizeihauptkommissar Carsten Baum, Ministerium des Innern, Saarbrücken

Dipl.-Ing. Stefan Bregel, Institut für Rechtsmedizin, Homburg/Saar

Univ.-Prof. Dr. rer. nat. Thomas Daldrup, Institut für Rechtsmedizin, Düsseldorf

Dipl.-Chemiker Martin Hartung, Institut für Rechtsmedizin, Homburg/Saar

Dr. Theresia Heil, Ärztin, Saarbrücken

Dr. Peter X. Iten, Institut für Rechtsmedizin, Zürich

Prof. AG a.D. Carl Jenewein, Bund gegen Alkohol im Straßenverkehr, Saarbrücken

Prof. Dr. med. Hans Joachim, Institut für Rechtsmedizin, Heidelberg

Dr. med. Sabine Joó, Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach

Prof. Dr. rer. nat. Herbert Käferstein, Institut für Rechtsmedizin, Köln

Prof. Dr. rer. nat. Dr. med. habil Gerold Kauert, Institut für Rechtsmedizin, Frankfurt

Chemiedirektor Dr. Gerhard Megges, Bayerisches Landeskriminalamt, München

Prof. Dr. rer. nat. Manfred R. Möller, Institut für Rechtsmedizin, Homburg/Saar

Regierungsdirektorin Elfriede Reif, Bundesministerium für Verkehr, Bonn

PD Dipl.-Verw.-Wirt Otto K. Rohde, Polizeiführungsakademie Münster

Dr. rer. nat. Hans Sachs, Institut für Rechtsmedizin, München

Prof. Dr. med. Dr. jur. Günter Schewe, Institut für Rechtsmedizin, Kiel

Leitender Polizeidirektor Klaus Schmerling, Landespolizeidirektion Stuttgart

Prof. Dr. med. Hans-Joachim Wagner, Institut für Rechtsmedizin, Homburg/Saar

Prof. Dr. med. Jochen Wilske, Institut für Rechtsmedizin, Homburg/Saar

Polizeihauptkommissar Michael Zimmer, Ministerium des Innern, Saarbrücken

Der Autor

DP-Autor Carsten Baum, Polizeihauptkommissar, ist bedienstet beim Verkehrssicherheitsbeauftragten im Innenministerium des Saarlandes. In dieser Funktion gehört er auch der Projektgruppe um Prof.Dr. Möller (Institut für Rechtsmedizin der Universität des Saarlandes) an, die im Auftrag der Bundesanstalt für Straßenwesen ein Schulungsprogramm "Entdeckung von unter Drogen stehenden Kraftfahrerinnen und Kraftfahrern bei Polizeikontrollen" erarbeitet. Baum ist auch Mitautor des im VdP-Verlag erschienenen Fachbuchs "Verkehrsstraftaten".

Auszug aus dem Programm Innere Sicherheit 1994 der Innenminister/-senatoren der Länder und des Bundesministers des Innern (IMK)

Im Abschnitt 3 (Polizeiliche Aufgaben im Straßenverkehr) des Programms (S. 19/20) wird u.a. gefordert:

..."Die Voraussetzungen für eine verdachsfreie Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit, an der der Verkehrsteilnehmer aktiv mitzuwirken hat, sind zu schaffen. Zur weitgehenden Vermeidung von Blutentnahmen sollte die Messung der Atemalkoholkonzentration als Beweismittel anerkannt werden.

Zur Erkennung von Drogenkonsum ist ein 'Vortestgerät' zu entwickeln."

Verkehrsgerichtstag für mehr Kontrolleffizienz

Auch der 35. Deutsche Verkehrsgerichtstag Ende Januar 1997 in Goslar hat sich in seinem Arbeitskreis III mit der Frage gefaßt, wie die Kontrollen auf Alkohol und Drogen verbessert werden könnten. Seine Empfehlungen:

1. Erhebliche Lücken bei der Sanktionierung von Alkoholfahrten und die schwer durchsetzbare Sanktionsmöglichkeit von drogenbeeinflußten Fahrten im Straßenverkehr machen eine Steigerung der polizeilichen Kontrolleffizienz erforderlich.

2. Um die Effizienz der Alkoholkontrollen zu verbessern und um Blutentnahmeanfordnungen zur bloßen Klärung eines Anfangsverdachtes vorzubeugen, sollte jeder Fahrer auch ohne Anfangsverdacht gesetzlich verpflichtet werden, an einer Atemalkoholkontrolle mitzuwirken. Für den Weigerungsfall sollte der Gesetzgeber klarstellen, daß dies als Indiz für die Annahme des nach § 81a StPO notwendigen Anfangsverdachts gewertet werden kann.

3. Um die Effizienz bei Drogenkontrollen durch Vortests zu verbessern, sollte der Gesetzgeber die Polizei ermächtigen, bei erheblichen Verkehrsverstößen und bei anderen Anzeichen für Drogenkonsum vom betroffenen Fahrer die Abgabe von Urin zu verlangen. Im Weigerungsfalle oder bei Unmöglichkeit kann auch dies als Indiz für die Anordnung einer Blutentnahme gewertet werden.

Bei Weiterentwicklung der Nachweismethoden im toxikologischen Bereich ist diese Ermächtigung auch auf die Abgabe von Speichelproben unddieDuldung von Schweißabstrichen zu erweitern.

4. Das Verbot des Selbstbezichtigungszwanges verhindert nach Meinung des Arbeitskreises nicht die mittelbare Verwertung der Atemalkoholmessung oder anderer mitwirkungsabhängiger Meßergebnisse aus Drogenschnelltests im Strafverfahren für die Klärung eines strafprozessualen Anfangsverdachtes, für die daraus abgeleitete Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens mit eigenständiger Beweiserhebung sowie für die Beweiskraft eines Geständnisses des Beschuldigten.

5. Der Arbeitskreis fordert die zuständigen Stellen auf, inzwischen entwickelte Schul-ungsprogramme für Polizeibeamte zur Erkennung drogenbeeinflußter Kraftfahrer weitestmöglich einzusetzen.

6. Der Arbeitskreis begrüßt den vorliegenden Gesetzentwurf zur Einführung eines abstrakten Gefährdungstatbestandes des Fahrens unter Drogeneinfluß als Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG und fordert den Bundestag auf, diesen Entwurf baldmöglichst unter zusätzlicher Einbeziehung von Amphetaminen und Designer-Drogen (z.B. Ecstasy) zu verabschieden.

Kontaktadressen

Frau Dr. S. Joó, Bundesanstalt für Straßenwesen, Abteilung F, Brüderstraße 53, 51427 Bergisch-Gladbach

Prof. Dr. M. R. Möller, Institut für Rechtsmedizin, Universität des Saarlandes, Gebäude 42, 66421 Homburg/Saar


Besoldungsrecht - Seite 15 - von Hans-Joachim Adams

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