Hanfparade

Fundsache der Hanfparade'99

LKA 2222 Berlin
Rauschgiftreferat
  
HANDZETTEL
für die eingesetzten Polizeibeamten anläßlich der "Hanf-Parade" 1999

Bullenpara auf der Hanfparade

Die folgenden Angaben können und sollen nicht die Bestimmungen der einschlägigen GA oder des Merkzettels zur Bekämpfung der RG-Kriminalität wiedergeben, sondern bestimmte - auf den speziellen Einsatz bezogene - Schwerpunkte erläutern.

1. Schilderung rechtlicher Problembereiche

A) Dekoration mit Hanf-/ Cannabispflanzen

  • nach Auskunft der zuständigen Bundesopiumstelle (Herr Dr. SCHINKEL) ist das Verwenden von echten Cannabis-Pflanzenteilen zu Dekorationszwecken grundsätzlich verboten.

    ~ Sollten entsprechende Feststellungen getroffen werden, ist der Verantwortliche festzustellen und eine Strafanzeige wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das BtmG, hier durch Besitz von BTM, zu fertigen. Die Pflanzen sind zu beschlagnahmen. 

    ~ Nutzhanf (THC-Gehalt unter 0,3%) unterliegt jedoch "nicht" diesen Bestimmungen. Eine entsprechende Genehmigung des BLE (Bundesamtes für Landwirtschaft und Ernährung) muß vorhanden sein und vorgelegt werden können. Weiterhin muß es sich um Schnittgut handeln (keine lebenden Pflanzen) und es müssen Sicherheitsvorkehrungen gegen unberechtigten Zugriff vorhanden sein.

    + im Rahmen der Hanfparade 1999 ist mit mindestens einem dekorierten Wagen und einem größeren Schaustand unter dem Motto "Die Verwendung von Nutzhanf" zu rechnen. Sollten die geschilderten Bedingungen eingehalten werden, gibt es keinen Grund für eine Beanstandung.

B) Konsum und Besitz von Betäubungsmitteln

  • nach dem BtmG ist der Konsum von Betäubungsmitteln "straflos", nicht aber der Besitz, die Abgabe oder das Handeltreiben, etc.

    ~ Der Besitz jeder auch noch so kleinen Menge Cannabis ist also entgegen der teilweise in der Öffentlichkeit vertretenen Meinung auch weiterhin "strafrechtlich relevant". Eine Strafanzeige ist zu fertigen und an das LKA 22 zu übersenden. 

    + Über eine Einstellung des Verfahrens nach den Maßgaben des § 31 a BtmG entscheidet nur die StA; bei der Anzeigenerstattung hat dies keinen Einfluß.

C) Cannabissamen

  • Mit einer Novellierung des BtmG aus dem Jahr 1998 wurden nunmehr auch Cannabissamen den Bestimmungen des Gesetzes unterworfen. Dies gilt aber nur, wenn sie zum 'unerlaubten Anbau von Cannabispflanzen bestimmt' sind.

    ~ in der Praxis dürfte dies beim massenweisen Verteilen von Cannabissamen (etwa beim Herunterschmeißen von einem Wagen) nicht gegeben sein.
Werden jedoch kleine Mengen von Samen in entsprechender Verpackung festgestellt, besteht der Verdacht, daß sie den im Gesetz aufgeführten Zweck dienen und müssen deshalb beschlagnahmt werden. Auch in diesem Fall wäre ein Strafanzeige zu fertigen. 
+ Anhaltspunkt kann u.a. auch der Preis der jeweiligen Samen sein. Die beispielsweise in Vogelfutter enthaltenen Hanfsamen sind nahezu wertlos, während für 1 Samenkorn einer sogenannten "Super-Skunk" Pflanze bis zu 40.- DM zu zahlen sind.

D) Hanf in Lebensmitteln

  • Die neuesten Erkenntnisse zum Thema Hanf in Lebensmitteln besagen, daß die in Frage kommenden Produkte wie Lutscher, Bier, Brot, Nudeln, etc. einen so geringen THC-Gehalt aufweisen, daß sie nicht unter die Bestimmungen des BtmG fallen. 
     

  • ~ auszunehmen davon sind Zubereitungen unter der Verwendung von Haschisch, wie z.B. Haschischkuchen oder Haschischkekse. In der Regel dürfte es sich dabei aber um nicht industriell hergestellte Produkte handeln.

2. Polizeiliche Vorgehensweisen

  • bei Konsumenten oder Besitzern von Kleinmengen ist bei feststehenden Personalien eine Strafanzeige (Pol. 900, 001 + 021) zu fertigen und der Anhörungsbogen des LKA 22 auszuhändigen. Eine ED-Behandlung, Urinprobe und Wohnungsdurchsuchung ist in diesen Fällen weder zweck- noch verhältnismäßig


  • + bei nicht geklärten Personalien ~ ED-Behandlung oder Paßeinsicht 
     
  • bei Händlern oder Abgaben von Betäubungsmitteln in größeren Mengen ist mit dem Unterabschnitt Strafverfolgung Rücksprache zu nehmen, wo als Ansprechpartner für alle Fragen "KHK Kraus" (Cäsar 222, oder über bekannte Handynummer) vom LKA 2222 zur Verfügung steht.
Kraus, Kriminalhauptkommisar

Handzettel als .jpg-Datei (81KB)

Interview mit Überwachungspolizisten auf der HP'99
http://www.hanflobby.de/livecam/real/kamerakind.ram
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