Auch Haschraucher können Auto fahren
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof
urteilt in letzter Instanz: Cannabis
darf nicht automatisch Führerschein-Verlust zur Folge haben
Menschen, die im Rahmen von Strafermittlungen
in den Verdacht geraten sind, gewohnheitsmäßig Haschisch zu
rauchen, bekommen immer häufiger zusätzlichen Ärger mit
ihren Führerscheinstellen.
Denn die Ordnungsbehörden bezweifeln inzwischen fast routinemäßig,
daß Cannabiskonsumenten noch ordentlich Auto fahren können.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat diesen Automatismus nun gebremst.
Der Fall war typisch: Eine Frau, Sozialhilfeempfängerin, hatte in
einem Polizeiverhör eingeräumt, zwar niemals Haschisch erworben,
Joints aber gelegentlich geraucht zu haben. Obwohl die Staatsanwaltschaft
die Ermittlungen einstellte, las die Ordnungsbehörde später aus
den Akten den ,,dringenden Verdacht" heraus, daß Frau ... gewohnheitsmäßig
Haschisch konsumiere.
Schlußfolgerung der Beamten: ,,Es bestehen erhebliche Bedenken gegen
ihre Fahreignung." Die Frau wurde deshalb aufgefordert, ein fachärztliches
Fahreignungsgutachten plus Urin- und Haaranalyse vorzulegen. Als die Beschuldigte
aber zunächst nur eine Urinprobe anbot und später auch diese
zurückzog, wurde ihr Führerschein mit sofortigem Vollzug eingezogen.
Der Widerspruch dagegen hatte ebenso wenig Erfolg wie das Verwaltungsgerichtsverfahren
in erster Instanz.
Die Klägerin gehörte in den Augen der Richter nicht mehr zu den
,,Probiererinnen". Und aus dem Umstand, daß sie weder Arbeitslosengeld
noch -hilfe, sondern ,,laufend Hilfe zum Lebensunterhalt" bekomme, schlossen
sie gar auf eine mögliche Drogenproblematik. In der Berufungsverhandlung
vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (VGH)
kam es dann aber ganz anders. Der 11. Senat unter dem
Vorsitzenden Richter Elmar Festl gelangte zu der Auffassung, daß
selbst zugestandene oder nachgewiesene Regel- oder Gewohnheitsmäßigkeit
des Cannabis-konsums für sich allein nicht schon geeignet ist, berechtigte
Zweifel an der Kraftfahreignung zu begründen".
Das Gericht konnte auch aus dem verkehrsmedizinischen Gutachten
“Krankheit und Kraftverkehr" von 1996, das die allgemein anerkannte Richtlinie
zur Begutachtung darstellt, nicht herauslesen, daß dauernder Cannabiskonsum
quasi automatisch die fehlende Fähigkeit des Konsumenten indiziere,
seinen Haschgenuß und das Autofahren zu trennen. Auch die in dem
vorangegangenen Gutachten von 1985 noch angenommene Möglichkeit, daß
Haschräusche selbst Tage später urplötzlich wieder aufflammen
könnten - Wissenschaftler nannten das ,,flash-back" oder ,"Echo-Rausch"
- werde in der Neuauflage nicht mehr erwähnt.
Es gebe also keine hinreichenden Erkenntnisse dafür, daß bei
regel- oder gewohnheitsmäßiger Cannabiseinnahme die körperlich-geistige
Leistungsfähigkeit eines Kraftfahrers ständig
unter das erforderliche Maß herabgesetzt wäre. Die Begutachtung
einer Person sei aus Sicht der Ordnungsbehörden also nur dann angebracht,
wenn sich der Verdacht auf unkontrollierte Konsumgewohnheiten beziehungsweise
Drogenfahrten aus den Strafakten oder sonstigen Unterlagen konkretisieren
lasse. Es sei auch rechtlich bedenklich, wenn Behörden ,,ohne konkreten
Hinweis auf das Trennvermögen" vom Konsumenten durch medizinische
Untersuchungen Aufklärung darüber verlangen ob sein Konsum als
regel- oder gewohnheitsmäßig angesehen werden müsse.
(Aktenzeichen: 11 B 96.2359.)
Ekkehard Müller-Jentsch Süddeutsche Zeitung 23.6.1997 |