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Der H.A.N.F. e.V. - das Netzwerk der Hanf-Lobby in
Deutschland
Ableger gibt es seit der Gründung im August'92 in vielen Städten
und Kreisen des Landes, Neue kommen ständig hinzu. Aktive
Mitglieder sammeln Informationen, erstellen Info-Material, organisieren
Veranstaltungen, bilden Arbeitsgruppen, recherchieren in Bibiliotheken
und Datenbanken, füttern die Medien, arbeiten mit Experten der verschiedensten
Bereiche zusammen, tauschen sich bei regionalen und überregionalen
Treffen aus und und und ...
Wir sind Hanf-Freunde und ökologisch Engagierte, die
endlich mit den Lügen der Prohibitionisten aufräumen und den
Hanf auf seinen angestammten Platz zurückbringen wollen: die vielseitigste
aller Nutzpflanzen und der ungefährlichste aller Rauscherzeuger.
H.A.N.F. e.V. Stammsitz:
Hanf Museum Berlin
Mühlendamm 5
10178 Berlin
Telefon 030 / 242 48 27
Aktive Ableger gibt es bisher in:
Wetterau-Kreis,
Köln, Lüneburg, Bremen, Wuppertal, Paderborn, Nürnberg,
Pfalz, Tübingen, Sauerland und in vielen anderen Städten/Kreisen.
Es ist Zeit, sich zu wehren! |
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Anlage zum Protokoll vom 27.05.1995
Satzung des H.A.N.F. e. V.
(Hanf als Nutzpflanze fördern) vom 27.5.1995
§ 1. Name, Sitz-, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen H.A.N.F. e.V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin eingetragen.
§ 2. Ziel/ Zweck des Vereins
(1) Das Ziel des Vereins ist es, die Wiedereingliederung
der Nutzpflanze Hanf in unsere Wirtschaft zu fördern. Im Interesse
dieses Zieles soll
-
die Öffentlichkeit über die kulturelle Bedeutung
des Hanfes informiert werden,
-
Die Öffentlichkeit über ökologische, betriebs-
und volkswirtschaftliche sowie medizinische und psychoaktive Aspekte der
Nutzbarmachung des Hanfes informiert werden,
-
durch soziale Beratung und politische Aufklärung ein
Beitrag zur Bildung und Erziehung der Bürger geleistet werden,
-
auf demokratischem Wege die vollständige Wiederzulassung
der Gattung Cannabis erreicht werden,
-
eine wissenschaftliche Auseinandersetzung über den Themenkreis
Cannabis gefördert sowie objektive Aufklärungsarbeit geleistet
werden, um für die Meinungsbildung des einzelnen Bürgers eine
fundiertere Basis zu schaffen.
Weiterhin soll durch die Förderung der Kommunikation
zwischen Initiativen im In- und Ausland ein Beitrag zur Völkerverständigung
geleistet werden.
Diese Ziele sollen u.a. durch die Unterstützung des Hanf Museums und
der Grünen Hilfe erreicht werden.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts ‚Steuerbegünstigte Zwecke‘ der Abgabenordnung
in der jeweils gültigen Fassung. Er verwendet seine Mittel entsprechend
§ 58 Nr. 1 AO ausschließlich für satzungsgemäße
Zwecke nach § 2 der Satzung.
(3) Mitgliedschaft im Verein bedeutet nicht, Konsument zu sein.
(4) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder
Beschluß, der in das Vereinsregister eingetragen werden muß,
ist vor seiner Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt
vorzulegen. Sofern das Finanzamt Bedenken wegen möglicher Auswirkungen
auf den steuerrechtlichen Status des Vereins äußert, soll der
Beschluß dem Registergericht nicht vorgelegt werden, sondern auf
einer weiteren Mitgliederversammlung (hier weiter MV" genannt) überprüft
werden.
(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vereinsvermögen
an den SSB (Sozialpädagogische Sondermaßnahme Berlin) e.V.,
Wilhelmstraße 9, 10963 Berlin.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus natürlichen und juristischen
Personen, die die Ziele des Vereins unterstützen.
(2) Mitgliedschaft im Verein darf von allen volljährigen Menschen
beantragt werden. Bei Minderjährigen muß die schriftliche Genehmigung
eines Erziehungsberechtigten vorliegen. Eine Tätigkeit des Staates
muß offengelegt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag
entscheidet der Vorstand.
(3) Gegen eine Ablehnung ist der Widerspruch an die MV möglich. Der
Widerspruch ist binnen eines Monats nach Mitteilung der Ablehnung an den
Antragsteller schriftlich beim Vorstand vorzulegen. Die nächste MV
entscheidet mit einfacher Mehrheit über den Aufnahmeantrag.
(4) Auf Beschluß der MV kann einer Person die Ehrenmitgliedschaft
angetragen werden. Sie beginnt mit der Annahme dieses Angebots durch die
so geehrte Person.
(5) Die persönlichen Daten der Mitglieder werden vertraulich behandelt.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschart endet
-
a) mit dem Tod des Mitglieds oder durch Auflösung des
Vereins oder Verlust der Rechtsfähigkeit,
-
b) durch Austritt,
-
c) durch Ausschluß.
(2) Der Austritt eines Mitglieds aus dem Verein wird
mit dem Zugang der schriftlichen Austrittserklärung beim Vorstand
wirksam. Eine Rückzahlung (auch für die Zukunft) bereits geleisteter
Beiträge findet nicht statt. Die Kündigungsfrist beträgt
einen Monat ab Erhalt der Austrittserklärung.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied durch Mehrheitsbeschluß aus dem
Verein ausschließen, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich
verstoßen hat oder trotz Mahnung mit seinem Mitgliedsbeitrag mehr
als sechs Monate im Rückstand ist. Dem betroffenen Mitglied wird vor
der Fassung des Ausschließungsbeschlusses durch den Vorstand Gelegenheit
gegeben, sich zu rechtfertigen bzw. Stellung zu nehmen. Gegen diesen Ausschluß
stehen dem Ausgeschlossenen die in § 3 Abs. 3 vorgesehenen Rechte
zu. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Die nächste MV entscheidet
mit Zweidrittelmehrheit über den Widerspruch. Der Beschluß ist
endgültig.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
Ehrenmitglieder genießen Beitragsfreiheit.
(2) Die Hohe und Fälligkeit der jährlichen Mitgliedsbeiträge
werden von der MV beschlossen. Der Mindestbeitrag beträgt 25,- DM.
(3) Über sonstige Beitragsermäßigungen, Stundungen und
Beitragsbefreiungen entscheidet der Vorstand im Einzelfall.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
-
a) die MV
-
b) der Vorstand.
§ 7 Die Mitgliederversammlung
(1) In der MV hat jedes Mitglied eine Stimme. Die
Ausübung des Stimmrechts kann schriftlich erfolgen.
(2) Die MV ist unter anderem für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Wahl und Entlastung des Vorstands,
2. Wahl und Entlastung zweier Kassenprüfer, die weder dem Vorstand
noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und die auch nicht
Angestellte des Vereins sein dürfen,
3. Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
4. Aufstellung von Richtlinien für die Arbeit des Vorstands,
5. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge.
6. über Satzungsänderungen kann in der MV nur abgestimmt werden,
wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur MV
hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene
neue Satzungstext beigefügt worden waren. Der Auflösungsbeschluß
kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur MV gefaßt
werden.
7. Beschlußfassung über den Widerspruch gegen die Nichtaufnahme
oder Ausschließung von Mitgliedern,
8. Beschlußfassung darüber, wem eine Ehrenmitgliedschaft angetragen
wird
3) Beschlüsse über Anträge gemäß
§ 8 Abs. 6 und § 7 Abs. 2 Nr. 7, die nicht bereits mit der Einladung
zur MV den Mitgliedern mitgeteilt worden sind, können erst auf der
nächsten MV gefaßt werden.
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 7 Mitgliedern. Er ist
beschlußfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder anwesend
sind. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der erschienenen
Mitglieder.
(2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Jeweils zwei seiner Mitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(3) Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung beschließen. Diese
ist schriftlich niederzulegen und jeden Mitglied zuzusenden. Änderungen
werden erst wirksam, wenn die abgeänderte Geschäftsordnung insgesamt
neu niedergeschrieben worden und den Mitgliedern neu übersandt worden
ist.
(4) Der Vorstand wird auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Er bleibt
so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Tätigkeit aus,
ist der Vorstand berechtigt, sich um höchstens zwei Mitglieder zu
ergänzen. Die Amtszeit der auf diese Weise berufenen Mitglieder dauert
bis zur nächsten MV.
(6) Der Vorstand kann während seiner Amtszeit auf einer MV mit 2/3
der Stimmen der anwesenden Mitglieder durch die Wahl eines neuen Vorstands
abgelöst werden.
(7) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er
ist auch für alle anderen Angelegenheiten des Vereins zuständig,
sofern sie nicht einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
(8) Die Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich abzufassen und von
den beteiligten Vorstandsmitgliedern gegenzuzeichnen.
(9) Die Vorstandssitzungen werden mindestens zwei Wochen vor dem beabsichtigten
Termin in geeigneter Form bekannt gemacht.
(10) Von den Vorstandssitzungen muß ein Protokoll erstellt werden.
Der Vorstand informiert zweimal jährlich über seine Arbeit.
§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche
MV einberufen. Hierzu ist er binnen eines Monats verpflichtet, wenn es
das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 10% der Mitglieder
schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand
verlangt wird.
(2) Die MV ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste
zulassen, sofern dies nicht mit mehrheitlichem Votum der Mitglieder abgelehnt
wird.
(3) Die Abstimmungen sind offen, es sei denn, die MV beschließt in
offener Abstimmung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen eine
geheime Abstimmung.
(4) Die MV ist beschlußfähig, wenn ordnungsgemäß
eingeladen wird. Die MV faßt Beschlüsse, soweit in der Satzung
nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Stimmenthaltung bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt
ein Antrag als abgelehnt.
§ 10 Niederschrift, Protokoll
(1) über die Beschlüsse der MV ist ein Protokoll
aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter vom Protokollführer und von
einem Vorstandsmitglied unterzeichnet werden muß.
(2) Die Protokolle der MV und Vorstandssitzungen können rückwirkend
von jedem eingesehen werden
Berlin, den
ProtokollführerIn
VersammlungsleiterIn
Vorsitzender
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