Cannabis
|
GLASNOST Informations- und Dokumentationssystem Berlin
| Startseite |
Das Bundesverfassunggericht hat am 9.4.1994 zu mehreren Normenkontroll-
antraegen nach Art 100 GG und einer Verfassungsbeschwerde zum Thema
Canabis entschieden, wie am 28.4.1994 bekannt wurde.
Zusammenfassung nach der Pressemeldung
1. Die bestehen Gesetze sind verfassungsgemaess. Das Handeltreiben, die Ein-
fuhr, die Abgabe, der Erwerb, der Besitz und die Durchfuhr von Canabis-
produkten ist strafbar.
2. Die Strafverfolgungsbehoerden sind "in Faellen des Erwerbs, des Besitzes,
der Einfuhr und der Durchfuhr geringer Mengen von Canabisprodukten zum
gelegentlichen Eigenverbrauch durch das verfassungsrechtliche Verbot ueber-
maessigen Strafens grundsaetzlich gehalten, von den gesetzlichen Ermaechtigun-
gen Gebrauch zu machen, die ein Absehen von Strafverfolgung gestatten."
3. Art 3 GG ist nicht verletzt. Die unterschiedliche Behandlung koenne deswe-
gen erfolgen, weil die Mehrzahl der Konsumenten den Alkohol nicht zur
Hervorrufung von Rauschzustaenden nutze, waehrend beim Konsum von Canabis-
produkten den Rauschzustand der gewuenschte Erfolg sei.
4. Art 2 I GG ist nur in seinen Schranken gewaehrt, ein "Recht auf Rausch"
gibt es nicht.
5. Art 2 II 2 GG: Dem Gesetzgeber stehe ein vom Verfassungsgericht nircht
ueberpruefbarer Beurteilungsspielraum zu. Zu entscheiden sei nur, ob die
gegebenen Vorschriften im Einklang mit der Verfassung stuenden.
Dies sei der Fall weil a) die Bevoelkerung somit vor der Abhaengigkeit von
Betaeubungsmitteln geschuetzt werden koennne, b) die Bundesrepublik ihren
Verpflichtungen aus internationalen Vertraegen zur Drogenbekaempfung nach-
komme, c) die mangelnde Gefaehrlichkeit von Canabisprodukten nicht eindeutig
nachgewiesen ist.
6. Die Richterin Grasshof gab ein abweichendes Meinung ab, in der sie mit den
Ergebnissen uebereinstimmt, jedoch aufgrund anderer Begruendungen. Der
Richter Sommer vertritt die Auffassung, dass die Strafvorschriften des BTMG
die die Einfuhr, die Durchfuhr, den Erwerb und den Besitz geringer Mengen
unter Strafes stellen, gegen das GG verstossen.
Beschluss vom 9.4.1994 - 2 BvL 43/92, 51/92, 63/92, 64/92, 70/92, 80/92, 2 BvR
2031/92
Quelle: CL-Netz: cl.recht.diskussion, gepostet von:
a.eichler@link-mz.rhein-main.de am 28.04.1994
| Seitenanfang | | Startseite | GLASNOST 1996, Berlin |