Gesetz zur Überwachung des Verkehrs mit Grundstoffen, die für die unerlaubte Herstellung von Betäubungsmitteln mißbraucht werden können

(Grundstoffüberwachungsgesetz - GÜG)

Stand: 01. März 1995
 

1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften

 

§ 1 Zweck des Gesetzes

Die in diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen verfolgen den Zweck,

1. die Abzweigung von Grundstoffen für die unerlaubte Herstellung von Betäubungsmitteln zu verhindern und

2. Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden Fassung als Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen.

 

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes ist

1. Grundstoff: ein erfaßter Stoff im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 Buchstabe a in Verbindung mit dem Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 des Rates vom 13. Dezember 1990 über Maßnahmen gegen die Abzweigung bestimmter Stoffe zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen (ABI. EG Nr. L 357 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung;

2. Gemeinschaft: die Europäischen Gemeinschaften;

3. Drittland: ein Land außerhalb der Gemeinschaft;

4. Einfuhr: die körperliche Verbringung von Grundstoffen im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden Fassung sowie die körperliche Verbringung von Grundstoffen in einen nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Teil des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland aus einem Drittland;

5. Ausfuhr: die körperliche Verbringung von Grundstoffen im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden Fassung sowie die körperliche Verbringung von Grundstoffen aus einem nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Teil des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland in ein Drittland;

6. Durchfuhr: die Beförderung von Grundstoffen im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 Buchstabe d der Verordung (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden Fassung sowie die Beförderung von Grundstoffen zwischen Drittländern durch einen nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Teil des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland ohne weiteren als den durch die Beförderung oder den Umschlag bedingten Aufenthalt;

7. Wirtschaftsbeteiligter: eine in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe e der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden Fassung bezeichnete natürliche oder juristische Person;

8. Herstellen: das Gewinnen, Synthetisieren, Anfertigen, Zubereitung, Be- oder Verarbeiten, Reinigen und Umwandeln von Grundstoffen;

9. Inverkehrbringen: das Eröffnen der tatsächlichen Verfügung über Grundstoffe für einen Dritten.

 

§ 3 Verbote

Es ist verboten, Grundstoffe, wenn sie zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden sollen, herzustellen, mit ihnen Handel zu treiben, sie, ohne Handel zu treiben, einzuführen, auszuführen, durchzuführen, zu veräußern, abzugeben, sonst in den Verkehr zu bringen, zu erwerben oder sich in sonstiger Weise zu verschaffen.

 

§ 4 Allgemeine Vorkehrungen gegen Abzweigung

(1) Wirtschaftsbeteiligte sind verpflichtet,

1. im Rahmen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt Vorkehrungen zu treffen, um eine Abzweigung von Grundstoffen zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln zu verhindern,

2. einen Verantwortlichen (§ 5) für den von ihnen betriebenen Verkehr mit Grundstoffen, ausgenommen im Rahmen des Betriebs einer Apotheke oder einer tierärztlichen Hausapotheke, zu bestellen und dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zu benennen und

3. im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs festgestellte Tatsachen, einschließlich personenbezogener Daten, die die Annahme rechtfertigen, daß zum Herstellen oder Inverkehrbringen, zur Einfuhr Ausfuhr oder Durchfuhr bestimmte Grundstoffe möglicherweise zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln abgezweigt werden, der Gemeinsamen Stelle nach § 6 unverzüglich, erforderlichenfalls fernmündlich, mitzuteilen. Mündliche Mitteilungen sind innerhalb von drei Tagen schriftlich zu wiederholen. Die mitgeteilten Daten dürfen nur für die in § 1 genannten Zwecke sowie zur Verhütung und Verfolgung der unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln und der damit im Zusammenhang stehenden Straftaten verwendet werden.

(2) Wer Tatsachen nach Absatz 1 mitteilt, die auf eine Straftat nach § 29 schließen lassen, kann wegen dieser Mitteilung nicht verantwortlich gemacht werden, es sei denn, die Mitteilung ist vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahr erstattet worden.

 

§ 5 Verantwortlicher für den Grundstoffverkehr

(2) Als Verantwortlicher ist, je nach Rechtsform des Unternehmens des Wirtschaftsbeteiligten, ein Mitglied des Vorstandes, ein Geschäftsführer, ein vertretungsberechtigter Gesellschafter, der Wirtschaftsbeteiligte selbst oder eine sonstige Person aus dem Unternehmen zu bestellen, die zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben uneingeschränkt in der Lage ist.
 

§ 6 Gemeinsame Stelle des Bundeskriminalamtes und des Zollkriminalamts beim Bundeskriminalamt

(1) Beim Bundeskriminalamt wird eine Gemeinsame Stelle von Zollkriminalamt und Bundeskriminalamt eingerichtet. Die Verantwortlichkeit wird von dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen einvernehmlich festgelegt.

(2) Mitteilungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 § 24 Abs. 3 Satz 3 und § 26 Abs. 1 Satz 3 leitet die Gemeinsame Stelle der jeweiligen Zuständigkeit entsprechend an das Bundeskriminalamt, das örtlich zuständige Landeskriminalamt oder das Zollkriminalamt weiter.

(3) Die Gemeinsame Stelle übermittelt den Inhalt der Mitteilungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 unverzüglich an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz oder der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden Fassung erforderlich ist.

Anmerkung: Meldungen nach Abs. 1 Nr. 3sind an folgende Stelle zu richten:

Gemeinsame Grundstoffüberwachungsstelle

ZKA/BKA (GÜS) beim Bundeskriminalamt

65173 Wiesbaden

 

2. Abschnitt - Vorschriften für den Verkehr mit Grundstoffen

 

§ 7 Erlaubnis

(1) Einer Erlaubnis des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte bedarf, wer die in Kategorie 1 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Grundstoffe herstellen, erwerben, an Dritte abgeben veräußern oder sonst in den Verkehr bringen will. Die Erlaubnis wird dem Inhaber für seine Person, für eine bestimmte Betriebsstätte und für eine bestimmte Art der Grundstoffe und des Grundstoffverkehrs erteilt. Sie ist nicht übertragbar.

(2) Einer Erlaubnis nach Absatz 1 steht gleich eine Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über das Apothekenwesen.

(3) Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedürfen nicht

1. Betreiber einer tierärztlichen Hausapotheke,

2. Bundes- und Landesbehörden für den Bereich ihrer dienstlichen Tätigkeit, die von ihnen mit der Untersuchung von Grundstoffen beauftragten Behörden sowie entsprechende ausländische Behörden.

(4) Von der Erlaubnis nach Absatz 2 und der Erlaubnisfreiheit nach Absatz 3 Nr. 1 werden nur die apothekenüblichen Grundstoffmengen erfaßt.

 

§ 8 Antrag

Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 ist beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zu stellen. Dem Antrag müssen folgende Angaben und Unterlagen beigefügt werden:

1. der Name und der Vorname oder die Firma und die Anschrift des Antragstellers,

2. der Name, Vorname und die Anschrift des Verantwortlichen sowie eine Beschreibung seiner Stellung im Unternehmen des Wirtschaftsbeteiligten gemäß § 5 Abs. 2,

3. eine Beschreibung der Lage der Betriebsstätten nach Ort (gegebenenfalls Flurbezeichnung), Straße und Hausnummer,

4. die Lagerorte der Grundstoffe und eine Beschreibung der Sicherungen gegen unbefugte Entnahmen,

5. die Bezeichnung der Grundstoffe und die Art des Grundstoffverkehrs (§ 7 Abs. 1).

Anmerkung: Anträge sind direkt an die Bundesopiumstelle zu richten, die innerhalb von 3 Monaten über den Antrag entscheiden muß:

Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte

- Bundesopiumstelle -

Genthiner Straße 38

10785 Berlin

 

§ 9 Versagung der Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 ist zu versagen, wenn

1. für die Betriebsstätten ein Verantwortlicher nicht bestellt oder nicht benannt ist,

2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken dagegen ergeben, daß der Verantwortliche die ihm nach § 5 Abs. 1 vorliegenden Aufgaben uneingeschränkt erfüllen kann,

3. Tatsachen vorliegen, aus denen sich sonstige erhebliche Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Verantwortlichen, des Antragstellers, seines gesetzlichen Vertreters oder bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten ergeben,

4. ausreichende Sicherungen (§ 8 Nr. 4) nicht vorhanden sind,

5. die Sicherheit oder Kontrolle des Grundstoffverkehrs aus anderen als den in den Nummern 1 bis 4 genannten Gründen nicht gewährleistet ist oder

6. bei Beanstandung der vorgelegten Antragsunterlagen einem Mangel nicht innerhalb der gesetzten Frist (§ 10 Abs. 2) abgeholfen wird.

(2) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn sie der Durchführung der internationalen Suchtstoffübereinkommen oder Beschlüssen, Anordnungen oder Empfehlungen zwischenstaatlicher Einrichtungen der Grundstoffkontrolle entgegensteht oder dies wegen Rechtsakten der Organe der Gemeinschaft geboten ist.

 

§ 10 Entscheidung

(1) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte entscheidet innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrages über die Erteilung der Erlaubnis.

(2) Gibt das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte dem Antragsteller Gelegenheit, Mängeln des Antrages abzuhelfen, so wird die in Absatz 1 bezeichnete Frist bis zur Behebung der Mängel oder bis zum Ablauf der zur Behebung der Mängel gesetzten Frist gehemmt. Die Hemmung beginnt mit dem Tage, an dem dem Antragsteller die Aufforderung zur Behebung der Mangel zugestellt wird.

(3) Der Inhaber der Erlaubnis hat jede Änderung der in § 8 bezeichneten Angaben dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte unverzüglich mitzuteilen. Bei einer Erweiterung hinsichtlich der Art der Grundstoffe oder des Grundstoffverkehrs sowie bei Änderungen in der Person des Erlaubnisinhabers oder der Lage der Betriebsstätten, ausgenommen innerhalb eines Gebäudes, ist eine neue Erlaubnis zu beantragen. In den anderen Fällen wird die Erlaubnis geändert.

 

§ 11 Beschränkungen, Befristung, Bedingungen und Auflagen

(1) Die Erlaubnis ist zur Sicherheit und Kontrolle des Grundstoffverkehrs auf den jeweils notwendigen Umfang zu beschränken. Sie muß insbesondere enthalten:

1. die Bezeichnung der Grundstoffe,

2. die Art des Grundstoffverkehrs und

3. die Lage der Betriebsstätten.

(2) Die Erlaubnis kann

1. befristet mit Bedingungen versehen, mit einer Auflage verbunden oder unter dem Vorbehalt des Widerrufs erlassen werden oder

2. mit dem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage oder sonstiger Nebenbestimmungen im Sinne der Nummer 1 verbunden werden oder

3. nach ihrer Erteilung unter Abwägung mit den schutzwürdigen Belangen des Begünstigten ganz oder teilweise zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn dies zur Sicherheit oder Kontrolle des Grundstoffverkehrs erforderlich ist oder die Erlaubnis der Durchführung der internationalen Suchtstoffübereinkommen oder von Beschlüssen, Anordnungen oder Empfehlungen zwischenstaatlicher Einrichtungen der Grundstoffkontrolle entgegensteht oder dies wegen Rechtsakten der Gemeinschaft geboten ist.

 

§ 12 Widerruf

Die Erlaubnis kann auch widerrufen werden, wenn von ihr innerhalb eines Zeitraumes von zwei Kalenderjahren kein Gebrauch gemacht worden ist. Die Frist kann verlängert werden, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.

 

§ 13 Erlaubnis für Drittlandshandel

Auf die nach Artikel 2a Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden Fassung vorgeschriebene Erlaubnis für die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr der in Kategorie 1 des Anhangs dieser Verordnung bezeichneten Grundstoffe finden die §§ 7 bis 12 entsprechende Anwendung.

 

§ 14 Abgabe

(1) Die in der Kategorie 1 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Grundstoffe dürfen nur abgegeben werden an

1. natürliche oder juristische Personen, die im Besitz einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 oder 2 sind oder eine tierärztliche Hausapotheke betreiben,

2. natürliche oder juristische Personen, die nach den Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Gemeinschaft in Übereinstimmung mit Artikel 4 Abs. 3 der Richtlinie 92/109/EWG befugt sind, solche Grundstoffe herzustellen, zu erwerben, an Dritte abzugeben, zu veräußern oder sonst in den Verkehr zu bringen,

3. die in § 7 Abs. 3 oder § 32 genannten Behörden oder Einrichtungen.

(2) Absatz 1 gilt nicht bei der Ausfuhr von Grundstoffen.

 

§ 15 Anzeige

Wer die in Kategorie 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Grundstoffe herstellen oder an Dritte abgeben, veräußern oder sonst in den Verkehr bringen will, muß dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte die Anschriften der Räumlichkeiten, in denen er diese Grundstoffe herstellt oder von denen aus er mit ihnen Handel treibt, sowie jede Änderung dieser Anschriften unverzüglich anzeigen. Satz 1 gilt nicht für Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke im Sinne des § 7 Abs. 2 sowie Betreiber einer tierärztlichen Hausapotheke. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte übersendet dem Anzeigenden innerhalb eines Monats eine Bestätigung; dies gilt auch im Falle einer Anzeige nach Artikel 2a Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden Fassung.

 

§ 16 Unterlagen

(1) Wirtschaftsbeteiligte, die in Kategorie 1 oder 2 des Anhangs der Verordnung(EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden Fassung bezeichnete Grundstoffe in der Gemeinschaft in den Verkehr bringen, müssen über jeden einzelnen Vorgang folgende Aufzeichnungen führen:

1. die Bezeichnung des Grundstoffs gemäß dem Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden Fassung,

2. Menge und Gewicht oder Volumen des Grundstoffs sowie im Fall von Zubereitungen Menge und Gewicht oder Volumen der Zubereitung sowie Menge und Gewicht oder prozentualer Anteil des oder der in der betreffenden Zubereitung enthaltenen Grundstoffs oder Grundstoffe vorbezeichneter Kategorien,

3. Name und Anschrift des Lieferanten, des Händlers und des Empfängers.

Der Verpflichtete nach Satz 1 hat den Unterlagen außerdem eine Erklärung des Kunden beizufügen, aus der der spezifische Gebrauch der Grundstoffe ersichtlich ist. Bei einem ständigen Kunden genügt eine Erklärung, die alle Vorgange der Kategorie 2 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden Fassung für die Dauer eines Jahres abdeckt. Die Angaben nach Satz 1 müssen auch in allen Handelsunterlagen wie Rechnungen, Ladeverzeichnissen, Frachtbriefen oder sonstigen Beförderungsunterlagen gemacht werden. Satz 1 gilt nicht für Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke im Sinne des § 7 Abs. 2 sowie Betreiber einer tierärztlichen Hausapotheke.

(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Aufzeichnungen und Handelsunterlagen sind sechs Jahre ab Ende des Kalenderjahres, in dem der in Absatz 1 bezeichnete Vorgang stattgefunden hat, aufzubewahren und für die Überwachung unmittelbar zur Verfügung zu halten. Sie können auch als Wiedergaben auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern gespeichert werden. Es muß sichergestellt sein, daß die gespeicherten Daten

1. mit den Angaben bildlich oder inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden,

2. während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht werden können.

Zum Monatsende ist ein Ausdruck der Daten zu fertigen, von dem Verantwortlichen zu unterschreiben und während der in Satz 1 genannten Frist aufzubewahren.

(3) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Vorgänge mit Grundstoffen der Kategorie 2 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden Fassung, wenn sie die im Anhang II der Richtlinie 92/109/EWG in der jeweils geltenden Fassung genannten Menge nicht übersteigen.

(4) Die Vorschriften des Chemikaliengesetzes und der darauf gestützten Rechtsverordnungen über das Inverkehrbringen von gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen bleiben unberührt.

 

§ 17 Kennzeichnung

(1) Grundstoffe der Kategorien 1 und 2 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden Fassung sind beim Inverkehrbringen unter Verwendung der in dem Anhang der vorgenannten Verordnung angegebenen Bezeichnungen zu kennzeichnen. Bei Zubereitungen ist der in dem vorgenannten Anhang angegebenen Bezeichnung das Wort "Enthält" voranzustellen. Eine andere handelsübliche Kennzeichnung kann zusätzlich verwendet werden. Die Kennzeichnung nach den Sätzen 1 und 2 hat in deutlich lesbarer Schrift, in der deutschen oder einer anderen Gemeinschaftssprache und auf dauerhafte Weise zu erfolgen. Die Vorschriften des Chemikaliengesetzes und der darauf gestützten Rechtsverordnung über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen bleiben unberührt.

(2) Auf die Verpflichtung zur Kennzeichnung von Grundstoffen bei der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr nach Artikel 2 Nr. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden Fassung findet Absatz 1 Satz 3 bis 5 entsprechende Anwendung.

 

3. Abschnitt - Meldungen und Überwachung

§ 18 Meldungen

(1) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 oder einer Bestätigung nach § 15 Satz 3 ist verpflichtet, dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte getrennt für jede Betriebsstätte und für jeden Grundstoff der Kategorien 1 und 2 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden Fassung die jeweilige Menge zu melden, die

1. eingeführt wurde, aufgeschlüsselt nach Ausfuhrländern,

2. ausgeführt wurde, aufgeschlüsselt nach Einfuhrländern und Nummern der Ausfuhrgenehmigungen,

3. abgegeben wurde.

Auf Verlangen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte sind der Name und die Anschrift des jeweiligen Erwerbers sowie die an ihn abgegebene Menge anzugeben.

(2) Der Inhaber einer Genehmigung nach Artikel 5a Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden Fassung ist verpflichtet, dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte getrennt für jede Betriebsstätte und für jeden Grundstoff der Kategorie 3 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden Fassung die jeweilige Menge nach Absatz 1 Nr. 2 zu melden.

(3) Makler, Kommissionäre und andere Geschäftsvermittler sind verpflichtet, dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte bei Geschäftsvorgängen, an denen sie mitgewirkt haben, alle weiteren Wirtschaftsbeteiligten, die Art und Menge der Grundstoffe der Kategorien 1 und 2 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden Fassung sowie das Datum ihrer eigenen Mitwirkung zu melden.

(4) Die in den Meldungen anzugebenden Mengen sind

1. bei Stoffen und nicht abgeteilten Zubereitungen die Gewichtsmenge oder das Volumen und

2. bei abgeteilten Zubereitungen die Stückzahl.

(5) Die Meldungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte spätestens zwei Wochen nach dem Ende jedes Kalendervierteljahres für das vergangene Kalendervierteljahr schriftlich zu erstatten.

(6) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte darf die in den Meldungen nach den Absätzen 1 bis 3 enthaltenen Daten, einschließlich personenbezogener Daten, nur für den in § 1 Nr. 1 genannten Zweck verarbeiten und nutzen.

(7) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte darf Meldungen nach den Absätzen 1 bis 3 an das Bundeskriminalamt sowie das Zollkriminalamt und die Zollbehörden für den in § 1 genannten Zweck übermitteln, soweit diese Behörden die Meldungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz, dem Gesetz über die Errichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes (Bundeskriminalamt) oder dem Finanzverwaltungsgesetz benötigen.

 

§ 19 Automatisierter Datenabruf

(1) Das Zollkriminalamt darf die beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 18 gespeicherten Daten, einschließlich personenbezogener Daten, im automatisierten Verfahren abrufen.

(2) Für die Festlegung zur Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens gilt § 10 Abs. 2 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend. Diese bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums für Gesundheit. Über die Einrichtung des Abrufverfahrens ist der Bundesbeauftragte für den Datenschutz vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte unter Mitteilung der getroffenen Festlegungen zu unterrichten.

(3) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt das Zollkriminalamt. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlaß besteht. Es hat bei durchschnittlich jedem zehnten Abruf den Zeitpunkt, die abgerufenen Daten sowie Angaben zu der für den Abruf verantwortlichen Person zu protokollieren. Die Protokolldaten dürfen nur für die Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe verwendet werden und sind nach sechs Monaten zu löschen.

 

§ 20 Überwachung

(1) Die mit der Überwachung beauftragten Behörden können Auskünfte und Unterlagen verlangen, soweit dies zur Durchführung dieses Gesetzes, der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 und der Richtlinie 92/109/EWG in der jeweils geltenden Fassung erforderlich ist. Sie sind insbesondere befugt,

l. die in § 16 dieses Gesetzes und in Artikel 2 Nr. 1 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Unterlagen einzusehen und hieraus Abschriften oder Ablichtungen anzufertigen oder Ausdruck der nach § 16 Abs. 2 angelegten Datenträger zu verlangen, soweit sie für die Aufdeckung oder Verhinderung der unerlaubten Abzweigung von Grundstoffen erforderlich sind,

2. von Wirtschaftsbeteiligten alle für die Überwachung erforderlichen Auskünfte zu verlangen,

3. Grundstücke, Gebäude, Gebäudeteile, Einrichtungen und Beförderungsmittel, in denen der Verkehr mit Grundstoffen durchgeführt wird, zu betreten und zu besichtigen, wobei die beauftragten Personen zu prüfen haben, daß die Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden Fassung und dieses Gesetzes beachtet werden. Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Verhinderung einer Straftat nach § 29 oder einer Ordnungswidrigkeit nach § 30 dürfen diese Räumlichkeiten auch außerhalb der Betriebs- und Geschäftszeit sowie zu Wohnzwecken dienende Räume betreten werden; insoweit wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt,

4. für eine Dauer von höchstens drei Monaten anzuordnen, daß ein Grundstoff nicht, nur unter bestimmten Voraussetzungen, nur in bestimmter Beschaffenheit oder nur für bestimmte Zwecke hergestellt, in den Verkehr gebracht, aus-, ein- oder durchgeführt oder verwendet werden darf, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß

a) der Grundstoff zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln abgezweigt werden soll oder

b) Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden Fassung oder dieses Gesetzes nicht eingehalten werden und dadurch die Sicherheit und Kontrolle des Grundstoffverkehrs in erheblichem Maße gefährdet wird.

Anordnungen in diesem Sinne können aus wichtigem Grund bis zu einem Jahr verlängert werden. Rechtsbehelfe gegen die vorstehenden Anordnungen haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Die Zollstellen prüfen im Rahmen der zollamtlichen Überwachung der Grundstoffe die Zulässigkeit der Ein-, Aus- und Durchfuhr. Sie können zu diesem Zweck von den am Warenverkehr mittelbar oder unmittelbar beteiligten Personen weitere Angaben und Unterlagen verlangen. Im übrigen gelten die Zollvorschriften über die Erfassung des Warenverkehrs und die Erlangung einer zollamtlichen Bestimmung sinngemäß. Die Zollstelle lehnt die Annahme der Zollanmeldung ab, wenn die Voraussetzungen des § 3 vorliegen. In diesem Fall darf über die Grundstoffe nur mit Zustimmung der Zollstelle verfügt werden.

(3) Die auf Grund von Überwachungsmaßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 erlangten Informationen dürfen nur für den in § 1 genannten Zweck verwendet werden.

 

§ 21 Duldungs- und Mitwirkungspflichten

(1) Jeder Wirtschaftsbeteiligte ist verpflichtet, die Maßnahmen nach § 20 zu dulden und bei der Durchführung der Überwachung mitzuwirken, insbesondere auf Verlangen der mit der Überwachung beauftragten Personen die Stellen zu bezeichnen, an denen der Verkehr mit Grundstoffen stattfindet, umfriedete Grundstücke, Gebäude, Räume, Behälter und Behältnisse zu öffnen, Auskünfte zu erteilen sowie Einsicht in Unterlagen und die Entnahme der Proben zu ermöglichen.

(2) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen seiner in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

Der zur Auskunft Verpflichtete ist vor der Auskunft über sein Recht zur Auskunftsverweigerung zu belehren.

 

§ 22 Probenahmen

(1) Soweit es zur Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden Fassung erforderlich ist, sind die mit der Überwachung beauftragten Personen befugt, gegen Empfangsbescheinigung Proben nach ihrer Auswahl zum Zwecke der Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen. Soweit nicht ausdrücklich darauf verzichtet wird, ist ein Teil der Probe, oder sofern die Probe nicht oder ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht in Teile von gleicher Qualität teilbar ist, ein zweites Stück der gleichen Art wie das als Probe entnommene zurückzulassen.

(2) Zurückzulassende Proben sind amtlich zu verschließen oder zu versiegeln. Sie sind mit dem Datum der Probenahme und dem Datum des Tages zu versehen, nach dessen Ablauf der Verschluß oder die Versiegelung als aufgehoben gelten.

 

§ 23 Kosten

(1) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte kann Kosten (Gebühren und Auslagen) für seine Amtshandlungen nach diesem Gesetz den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden Fassung sowie den auf Grund dieser Verordnung erlassenen Durchführungsverordnungen erheben.

(2) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium für Wirtschaft durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen.

 

4. Abschnitt - Vorschriften für Behörden

§ 24 Zuständige Behörden

(1) Zuständige Behörden für die Überwachung der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Grundstoffen sowie den Warenverkehr mit diesen Stoffen zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sind die Zollbehörden. Koordinierungsstelle ist das Zollkriminalamt.

(2) Zuständige Behörde für die Überwachung des Herstellens und Inverkehrbringens von Grundstoffen im Geltungsbereich dieses Gesetzes durch Wirtschaftsbeteiligte, die eine Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 oder nach Artikel 2a Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden Fassung besitzen, sowie für die Durchführung der in den Artikeln 4, 5 und 5a dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen ist das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte.

(3) Korrespondenzbehörden im Sinne des Artikels 7 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden Fassung sind das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und das Zollkriminalamt. Als Korrespondenzbehörde gilt auch die Gemeinsame Stelle nach § 6. Informationen, die das Erlaubnis- und Genehmigungsverfahren sowie die innerstaatliche Überwachung betreffen, werden an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, Informationen zur Überwachung und Kontrolle der Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie der Überwachung des Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft an das Zollkriminalamt und Informationen zu strafrechtlichen Ermittlungen an die Gemeinsame Stelle nach § 6 übermittelt.

(4) Zuständige Behörde für Anzeigen nach Artikel 2a Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden Fassung ist das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte.

 

§ 25 Mitwirkung anderer Behörden

(1) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern die Beamten des Bundesgrenzschutzes, die mit Aufgaben des Grenzschutzes gemäß § 2 des Bundesgrenzschutzgesetzes betraut sind, und im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsminister des Innern die Beamten der Bayerischen Grenzpolizei mit der Wahrnehmung von Aufgaben betrauen, die den Zollstellen nach § 24 Abs. 1 obliegen. Nehmen die in Satz 1 bezeichneten Beamten diese Aufgabe wahr gilt § 67 Abs. 2 des Bundesgrenzschutzgesetzes.

(2) Bei Verdacht auf Verstöße gegen Vorschriften, Verbote und Beschränkungen der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden Fassung oder dieses Gesetzes, der sich bei der Abfertigung ergibt, unterrichten die Abfertigungszollstellen sowie die mitwirkenden Behörden die nach § 24 Abs. 1 und 2 zuständigen Behörden unverzüglich, soweit es für ihre Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

 

§ 26 Gegenseitige Unterrichtung

(1) Bei Verdacht einer Straftat nach § 29 unterrichten die nach § 24 Abs. 1 Satz 1 zuständigen Zollbehörden sowie die nach § 25 Abs. 1 mitwirkenden Behörden unverzüglich das Zollkriminalamt. Das Zollkriminalamt leitet diese Informationen unter Beachtung des § 30 der Abgabenordnung unverzüglich an das Bundeskriminalamt weiter. Bei Verdacht einer Straftat nach § 29 unterrichtet das gemäß § 24 Abs. 2 zuständige Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte unverzüglich die Gemeinsame Stelle nach § 6. Das Bundeskriminalamt unterrichtet bei Verdacht einer Straftat nach § 29 unverzüglich das Zollkriminalamt.

(2) Das Bundeskriminalamt, die Landeskriminalämter und das Zollkriminalamt übermitteln dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte unverzüglich Erkenntnisse über Tatsachen, einschließlich personenbezogener Daten, die für Entscheidungen des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte nach diesem Gesetz oder nach der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden Fassung erforderlich sind. Eine Übermittlung unterbleibt, soweit dies den Ermittlungszweck gefährden würde oder besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.

(3) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte kann die ihm bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz bekanntgewordenen Informationen an die Zollbehörden und das Zollkriminalamt übermitteln, soweit dies zum Zwecke der Überwachung des Verkehrs mit Grundstoffen erforderlich ist.

(4) Die Empfänger dürfen die Daten nur zu dem Zweck verwenden, für den sie übermittelt worden sind. Eine Verwendung für andere Zwecke ist zulässig, soweit die Daten auch für diese Zwecke hätten übermittelt werden dürfen.

 

§ 27 Befugnisse der Zollbehörden

(1) Die Staatsanwaltschaft und die Verwaltungsbehörde können bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 29 und 30 Ermittlungen (§ 161 Satz 1 der Strafprozeßordnung) auch durch die Hauptzollämter oder die Zollfahndungsstellen vornehmen lassen.

(2) Die Hauptzollämter und die Zollfahndungsstellen sowie deren Beamte haben auch ohne Ersuchen der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde im Rahmen der ihnen nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten der in Absatz 1 bezeichneten Art zu erforschen und zu verfolgen. Dasselbe gilt, soweit Gefahr im Verzug ist. § 163 der Strafprozeßordnung und § 53 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bleiben unberührt.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 haben die Beamten der Hauptzollämter und der Zollfahndungsstellen die Rechte und Pflichten der Polizeibeamten nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. Sie sind insoweit Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft.

(4) In diesen Fällen können die Hauptzollämter und Zollfahndungsstellen sowie deren Beamte im Bußgeldverfahren Beschlagnahmen, Durchsuchungen, Untersuchungen und sonstige Maßnahmen nach den für Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft geltenden Vorschriften der Strafprozeßordnung vornehmen; unter den Voraussetzungen des § 111 I Abs. 2 Satz 2 der Strafprozeßordnung können auch die Hauptzollämter die Notveräußerung anordnen.

 

§ 28 Meldungen

(1) Die Gemeinsame Stelle nach § 6 meldet dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte

1. die ihr im Inland bekanntgewordenen Sicherstellungen von Grundstoffen nach Art und Menge und

2. die Methoden der Abzweigung einschließlich der unerlaubten Herstellung von Grundstoffen.

(2) Die Meldungen nach Absatz 1 sind jährlich bis zum 1. März für das vergangene Kalenderjahr abzugeben. Die nach Artikel 9 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden Fassung sowie Artikel 9 Abs. 1 der Richtlinie 92/109/EWG vorgeschriebene Berichterstattung über die Anwendung der Kontrollmaßnahmen für Grundstoffe obliegt dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte.

 

5. Abschnitt - Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 29 Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. entgegen § 3 einen Grundstoff herstellt, mit ihm Handel treibt, ihn ohne Handel zu treiben einführt, ausführt, durchführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,

2. ohne Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 13, einen in Kategorie 1 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Grundstoff herstellt, erwirbt, einführt, ausführt, durchführt, an Dritte abgibt, veräußert oder sonst in den Verkehr bringt oder

3. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Gemeinschaft, die Maßnahmen gegen die Abzweigung bestimmter Stoffe zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen regeln, zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 5 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fallen des Absatzes 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1. gewerbsmäßig oder

2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,

handelt.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(5) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, soweit es zur Durchsetzung der Rechtsakte der Gemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Straftat nach Absatz 1 Nr. 3 zu ahnden sind.

 

§ 30 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. in einem Antrag nach § 8 eine unrichtige Angabe macht oder eine unrichtige Unterlage beifügt,

2. entgegen § 14 einen Grundstoff an Dritte abgibt,

3. entgegen § 15 Satz 1 eine Anschrift oder deren Änderung nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,

4. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, entgegen § 16 Abs. 1 Satz 2 eine Erklärung nicht beifügt oder entgegen § 16 Abs. 1 Satz 4 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht,

5. entgegen § 16 Abs. 2 Satz 1 eine Aufzeichnung oder eine Handelsunterlage nicht oder nicht sechs Jahre aufbewahrt,

6. entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1, 2 oder 4, auch in Verbindung mit Abs. 2, einen Grundstoff oder eine Zubereitung nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Form kennzeichnet,

7. entgegen § 18 Abs. 1, 2 oder 3 jeweils in Verbindung mit Abs. 4 und 5 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Form oder nicht rechtzeitig erstattet,

8. entgegen § 21 Abs. 1 einer Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nicht nachkommt

oder

9. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Gemeinschaft, die Maßnahmen gegen die Abzweigung bestimmter Stoffe zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen regeln, zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Deutsche Mark geahndet werden.

(3) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 9 geahndet werden können, soweit es zur Durchsetzung der Rechtsakte der Gemeinschaft erforderlich ist.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte.

 

§ 31 Einziehung

Gegenstände auf die sich eine Straftat nach § 29 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 30 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.

 

6. Abschnitt - Schlußbestimmungen

§ 32 Bundeswehr

(1) Dieses Gesetz findet mit Ausnahme der Vorschriften nach § 4 Abs. 1 Nr. 2, §§ 7, 15 und 16 auf Einrichtungen der Bundeswehr für den Bereich ihrer dienstlichen Tätigkeit entsprechende Anwendung.

(2) Im Bereich der Bundeswehr obliegt der Vollzug dieses Gesetzes und die Überwachung des Verkehrs mit Grundstoffen den jeweils zuständigen Stellen und Sachverständigen der Bundeswehr.

(3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann für seinen Geschäftsbereich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit in Einzelfällen Ausnahmen von diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zulassen, soweit Rechtsakte der Gemeinschaft oder die internationalen Suchtstoffübereinkommen dem nicht entgegenstehen und dies zwingende Gründe der Verteidigung erfordern.

 

§ 33 Ermächtigungen

Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium für Wirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr, das Inverkehrbringen, die Kennzeichnung, die Aufzeichnungen und Unterlagen sowie die Überwachung von Grundstoffen zu erlassen, soweit dies erforderlich ist, um ihrer Abzweigung zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln vorzubeugen oder um die internationalen Suchtstoffübereinkommen oder Rechtsakte der Organe der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft durchzuführen.

 

§ 34 Änderung des Betäubungsmittelgesetzes

 

§ 35 Änderung des Strafgesetzbuches

 

§ 36 Neufassung des Betäubungsmittelgesetzes

Das Bundesministerium für Gesundheit kann den Wortlaut des Betäubungsmittelgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.

 

§ 37 Inkrafttreten

§ 23 Abs. 2, § 29 Abs. 5 und § 30 Abs. 3 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am ersten Tage des fünften auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

 

 

Anhang I zur Richtlinie 92/109/EWG

 

KATEGORIE 1
 
Stoff KN-Bezeichnung 
(sofern anderslautend)
KN-Code
Ephedrin   2939 40 10
Ergometrin   2939 60 10
Ergotamin   2939 60 30
Lysergsaure   2939 60 50
1-Phenyl-2-Propanon Phenylaceton 2914 30 10
Pseudoephedrin   2939 40 30
N-Acetylanthranilsaure 2-Acetamidobenzoesäure 2924 29 50
3,4-Methylenedioxyphenylpropan-2-on   2832 90 77
Isosafrol (cis + trans)   2932 90 73
Piperanol   2932 90 75
Safrol   2932 90 71
Die Salze der in dieser Kategorie aufgeführten Stoffe, soweit das Bestehen solcher Salze möglich ist.

 

KATEGORIE 2
 
Stoff   KN-Code
Essigsäureanhydrid   2915 24 00
Anthranilsäure   2922 49 50
Phenylessigsäure   2916 33 00
Piperidin   2933 39 30
Die Salze der in dieser Kategorie aufgeführten Stoffe, soweit das Bestehen solcher Salze möglich ist.

 

KATEGORIE 3
 
Stoff KN-Bezeichnung 
(sofern anderslautend)
KN-Code
Aceton*)   2914 11 00
Ethylether*) Diethylether 2909 11 00
Methylethylketon (MEK)* ) Butanon 2914 12 00
Toluol*)   2902 30 10 (90)
Kaliumpermanganat*)   2841 60 10
Schwefelsäure   2807 00 10
Salzsäure Hydrogenchlorid 2806 10 00
*) Die Salze dieser Stoffe, soweit das Bestehen solcher Salze möglich ist.

Anhang II zur Richtlinie 92/109/EWG

 
 
Stoff
Grenzwert
Essigsäurehanhydrid
20
l
Anthranilsäure und ihre Salze
1
kg
Phenylessigsäure und ihre Salze
1
kg
Piperidin und seine Salze
0,5
kg
 
Alle Angaben ohne Gewähr!