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Drogen |
§ 81 a StPO Körperliche Untersuchung |
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Eine
körperliche Untersuchung des Beschuldigten darf zur
Feststellung von Tatsachen angeordnet werden, wenn dies für
das Verfahren von Bedeutung ist. Zu diesem Zweck sind
Entnahmen von Blutproben und andere körperliche
Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der
ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen
werden, ohne Einwilligung des Beschuldigten zulässig,
wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten
ist. |
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Der
Begriff Beschuldigter bedeutet, daß bereits hinreichende
Anhaltspunkte im Sinne des § 152 Abs. 2 StPO
(Anfangsverdacht aufgrund konkreter Tatsachen, nicht nur
bloße Vermutungen) für eine Straftat vorliegen müssen.
Die
Harnentnahme mittels Katheter ist wegen ihrer
Gefährlichkeit unzulässig (Kleinknecht/Meyer-Goßner,
Kommentar zur StPO, Anm. 21 zu § 81a).
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§
4 StVG Entziehung der Fahrerlaubnis |
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Erweist sich jemand als
ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges, so muß ihm
die Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis entziehen; sie
erlischt mit der Entziehung. |
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§
15b StVZO Entziehung oder Einschränkung der
Fahrerlaubnis von Kraftfahrzeugen, Anordnung von Auflagen |
(1) Erweist sich jemand als
ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges, so muß ihm
die Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis entziehen.
Ungeeignet ist insbesondere, wer wegen körperlicher und
geistiger Mängel ein Kraftfahrzeug nicht sicher führen
kann, wer unter erheblicher Wirkung geistiger Getränke
oder anderer berauschender Mittel am Verkehr teilgenommen
oder sonst gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder
Strafgesetze erheblich verstoßen hat.
(1 a) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, so kann die Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis soweit notwendig einschränken oder die erforderlichen Auflagen anordnen; der Betroffene hat den Auflagen nachzukommen.
(2) Besteht Anlaß zur
Annahme, daß der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen
eines Kraftfahrzeuges ungeeignet oder nur noch bedingt
geeignet ist, so kann die Verwaltungsbehörde zur
Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung oder
die Einschränkung der Fahrerlaubnis oder über die
Anordnung von Auflagen je nach den Umständen die
Beibringung:
- eines
amts- oder fachärztlichen Gutachtens oder
- eines
Gutachtens einer amtlich anerkannten
medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle oder
- eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr
anordnen. Die Verwaltungsbehörde kann mehrere dieser Anordnungen treffen; sie kann die Begutachtung auch auf einen Teilbereich der Eignung beschränken, insbesondere darauf, ob der Inhaber der Fahrerlaubnis die nach § 11 Abs. 3 erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse noch besitzt. § 11 Abs. 7a Satz 1 findet entsprechende Anwendung.
(3) Nach der Entziehung oder Einschränkung der Fahrerlaubnis oder der Anordnung von Auflagen ist der Führerschein unverzüglich der Behörde, die die Maßnahme ausgesprochen hat, abzuliefern oder bei Einschränkung oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen; ausländische Fahrausweise sind ihr unverzüglich zur Eintragung der Aberkennung des Rechts, von ihnen Gebrauch zu machen, vorzulegen. Dies gilt auch, wenn die Entziehung, die Einschränkung, die Anordnung einer Auflage oder die Aberkennung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.
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§
316 StGB Trunkenheit im Verkehr |
Wer im Verkehr (...) ein Fahrzeug
führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer
Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der
Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
bestraft. Andere berauschende Mittel:
Dazu gehören alle Mittel, die in ihren Auswirkungen
denen des Alkohols vergleichbar sind und zu einer
Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens sowie der
intellektuellen und motorischen Fähigkeiten führen.
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Keine
absolute Fahruntüchtigkeit bei Rauschgiftkonsum: |
Aus der generellen Eignung von
Heroin, Bewußtseinsstörungen hervorzurufen, kann nicht
auf das Vorliegen absoluter Fahruntüchtigkeit
geschlossen werden. Eine Grenze absoluter
Fahrunsicherheit nach Haschischkonsum ist bisher nicht
begründbar.
Trotz der
erheblichen Gefahren, die von einem Kraftfahrer, der
Rauschgift konsumiert hat, ausgehen können, ist es
derzeit nicht möglich, die Grenzen einer
"absoluten" Fahrunsicherheit nach
Rauschgiftkonsum zu bestimmen. Es bedarf daher des
Nachweises der Fahrunsicherheit in jedem konkreten
Einzelfall auf Grund von Indizien.
Es muß der
Nachweis erfolgen, daß der Kraftfahrer durch den
Rauschgiftkonsum so in seiner Funktion beeinträchtigt
ist, daß er über längere Strecken auch schwierige
Verkehrslagen nicht mehr meistern kann.
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Probleme
bei der Grenzwertfestlegung |
- Wirksame
Inhaltsstoffe der Drogen und Grenzwerte sind
unterschiedlich
- Menge der
rauschauslösenden Inhaltsstoffe schwankt und ist
vom Konsumenten nicht kontrollierbar
("Qualitätsunterschiede")
- Rauschverlauf
ist nicht vorhersehbar und nicht reproduzierbar
- Rückrechnung
anhand der Blut- oder Urinuntersuchung auf einen
bestimmten (Tat-)Zeitpunkt ist nicht möglich
- Polytoxikomanie
(Mehrfachabhängigkeit) oder gleichzeitige
Einnahme von Drogen und Alkohol führt zu
erheblichen Unterschieden in Wirkung, Auf- und
Abbauverlauf; Erfahrungen hierzu liegen kaum vor
- Gewöhnung
führt zu unterschiedlicher Auswirkung auf die
Fahrtüchtigkeit
- Frage der
Einbeziehung/Nichteinbeziehung von (ärztlich
verordneten) Medikamenten ist nicht geklärt.
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Sanktionsregelung - § 316/315c StGB |
- §
316/315c erfaßt sowohl Alkohol (expressis verbis
aufgeführt) als auch Drogen/ Medikamente unter
dem Begriff "andere berauschende
Mittel" (Definition andere berauschende
Mittel siehe: BGH-Urteil v. 30.9.1976)
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§
24 a StVG |
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(2) Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.
(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Deutsche Mark und im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Deutsche Mark geahndet werden. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 3 beträgt der Regelsatz für die Geldbuße zweihundert Deutsche Mark.
(5) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Justiz mit Zustimmung des Bundesrates die Liste der berauschenden Mittel und Substanzen in der Anlage zu dieser Vorschrift zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies nach wissenschaftlicher Erkenntnis im Hinblick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs erforderlich ist.
Liste der berauschenden Mittel und Substanzen |
Berauschende Mittel |
Substanzen |
Cannabis |
Tetrahydrocannabinol (THC) |
Heroin |
Morphin |
Morphin |
Morphin |
Kokain |
Benzoylecgonin |
Amphetamin |
Amphetamin |
Designer-Amphetamin |
Methylendioxyethylamphetamin (MDE) |
Designer-Amphetamin |
Methylendioxymethamphetamin (MDMA) |
Das Gesetz tritt am 01.08.1998 in Kraft. Ab dem Tag wird das Führen von Kraftfahrzeugen unter Drogeneinfluß, ohne daß weitere Anzeichen hinzukommen müssen, sanktioniert.
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Drogen im Verkehr |
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