Recht und Drogen



Drogenmißbrauch
  Drogen
§ 81 a StPO Körperliche Untersuchung
  Eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten darf zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden, wenn dies für das Verfahren von Bedeutung ist. Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden, ohne Einwilligung des Beschuldigten zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist.
  Der Begriff Beschuldigter bedeutet, daß bereits hinreichende Anhaltspunkte im Sinne des § 152 Abs. 2 StPO (Anfangsverdacht aufgrund konkreter Tatsachen, nicht nur bloße Vermutungen) für eine Straftat vorliegen müssen.

Die Harnentnahme mittels Katheter ist wegen ihrer Gefährlichkeit unzulässig (Kleinknecht/Meyer-Goßner, Kommentar zur StPO, Anm. 21 zu § 81a).

     
§ 4 StVG Entziehung der Fahrerlaubnis
 
Erweist sich jemand als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges, so muß ihm die Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis entziehen; sie erlischt mit der Entziehung.  
 
§ 15b StVZO Entziehung oder Einschränkung der Fahrerlaubnis von Kraftfahrzeugen, Anordnung von Auflagen
(1) Erweist sich jemand als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges, so muß ihm die Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis entziehen. Ungeeignet ist insbesondere, wer wegen körperlicher und geistiger Mängel ein Kraftfahrzeug nicht sicher führen kann, wer unter erheblicher Wirkung geistiger Getränke oder anderer berauschender Mittel am Verkehr teilgenommen oder sonst gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze erheblich verstoßen hat.

(1 a) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, so kann die Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis soweit notwendig einschränken oder die erforderlichen Auflagen anordnen; der Betroffene hat den Auflagen nachzukommen.

(2) Besteht Anlaß zur Annahme, daß der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet ist, so kann die Verwaltungsbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung oder die Einschränkung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Auflagen je nach den Umständen die Beibringung:

  1. eines amts- oder fachärztlichen Gutachtens oder
  2. eines Gutachtens einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle oder
  3. eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr

anordnen. Die Verwaltungsbehörde kann mehrere dieser Anordnungen treffen; sie kann die Begutachtung auch auf einen Teilbereich der Eignung beschränken, insbesondere darauf, ob der Inhaber der Fahrerlaubnis die nach § 11 Abs. 3 erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse noch besitzt. § 11 Abs. 7a Satz 1 findet entsprechende Anwendung.

(3) Nach der Entziehung oder Einschränkung der Fahrerlaubnis oder der Anordnung von Auflagen ist der Führerschein unverzüglich der Behörde, die die Maßnahme ausgesprochen hat, abzuliefern oder bei Einschränkung oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen; ausländische Fahrausweise sind ihr unverzüglich zur Eintragung der Aberkennung des Rechts, von ihnen Gebrauch zu machen, vorzulegen. Dies gilt auch, wenn die Entziehung, die Einschränkung, die Anordnung einer Auflage oder die Aberkennung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.
 
 
§ 316 StGB Trunkenheit im Verkehr
Wer im Verkehr (...) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Andere berauschende Mittel:
Dazu gehören alle Mittel, die in ihren Auswirkungen denen des Alkohols vergleichbar sind und zu einer Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens sowie der intellektuellen und motorischen Fähigkeiten führen.

 
 
Keine absolute Fahruntüchtigkeit bei Rauschgiftkonsum:
Aus der generellen Eignung von Heroin, Bewußtseinsstörungen hervorzurufen, kann nicht auf das Vorliegen absoluter Fahruntüchtigkeit geschlossen werden.

Eine Grenze absoluter Fahrunsicherheit nach Haschischkonsum ist bisher nicht begründbar.

Trotz der erheblichen Gefahren, die von einem Kraftfahrer, der Rauschgift konsumiert hat, ausgehen können, ist es derzeit nicht möglich, die Grenzen einer "absoluten" Fahrunsicherheit nach Rauschgiftkonsum zu bestimmen. Es bedarf daher des Nachweises der Fahrunsicherheit in jedem konkreten Einzelfall auf Grund von Indizien.

Es muß der Nachweis erfolgen, daß der Kraftfahrer durch den Rauschgiftkonsum so in seiner Funktion beeinträchtigt ist, daß er über längere Strecken auch schwierige Verkehrslagen nicht mehr meistern kann.

 
 
Probleme bei der Grenzwertfestlegung
  • Wirksame Inhaltsstoffe der Drogen und Grenzwerte sind unterschiedlich
  • Menge der rauschauslösenden Inhaltsstoffe schwankt und ist vom Konsumenten nicht kontrollierbar ("Qualitätsunterschiede")
  • Rauschverlauf ist nicht vorhersehbar und nicht reproduzierbar
  • Rückrechnung anhand der Blut- oder Urinuntersuchung auf einen bestimmten (Tat-)Zeitpunkt ist nicht möglich
  • Polytoxikomanie (Mehrfachabhängigkeit) oder gleichzeitige Einnahme von Drogen und Alkohol führt zu erheblichen Unterschieden in Wirkung, Auf- und Abbauverlauf; Erfahrungen hierzu liegen kaum vor
  • Gewöhnung führt zu unterschiedlicher Auswirkung auf die Fahrtüchtigkeit
  • Frage der Einbeziehung/Nichteinbeziehung von (ärztlich verordneten) Medikamenten ist nicht geklärt.
 
 
Sanktionsregelung - § 316/315c StGB
  • § 316/315c erfaßt sowohl Alkohol (expressis verbis aufgeführt) als auch Drogen/ Medikamente unter dem Begriff "andere berauschende Mittel" (Definition andere berauschende Mittel siehe: BGH-Urteil v. 30.9.1976)
 
§ 24 a StVG
 
(2) Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Deutsche Mark und im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Deutsche Mark geahndet werden. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 3 beträgt der Regelsatz für die Geldbuße zweihundert Deutsche Mark.

(5) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Justiz mit Zustimmung des Bundesrates die Liste der berauschenden Mittel und Substanzen in der Anlage zu dieser Vorschrift zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies nach wissenschaftlicher Erkenntnis im Hinblick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs erforderlich ist.

Liste der berauschenden Mittel und Substanzen
Berauschende Mittel Substanzen
Cannabis Tetrahydrocannabinol (THC)
Heroin Morphin
Morphin Morphin
Kokain Benzoylecgonin
Amphetamin Amphetamin
Designer-Amphetamin Methylendioxyethylamphetamin (MDE)
Designer-Amphetamin Methylendioxymethamphetamin (MDMA)
Das Gesetz tritt am 01.08.1998 in Kraft. Ab dem Tag wird das Führen von Kraftfahrzeugen unter Drogeneinfluß, ohne daß weitere Anzeichen hinzukommen müssen, sanktioniert.

 
 

Drogen im Verkehr
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