Gesetz über Versammlungen
und Aufzüge (Versammlungsgesetz)
Vom 24. Juli 1953 (BGBl. I S. 684)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.
November 1978 (BGBl. I S. 1789)
Abschnitt I
Allgemeines
§ 2 Veranstalter - Störungsverbot - Waffenverbot
Abschnitt II
Öffentliche Versammlungen in geschlossenen
Räumen
§ 8 Befugnisse des Versammlungsleiter
§ 10 Befolgung der Anweisungen des Leiters und der Ordner
§ 11 Ausschließung von der Versammlung
§ 13 Auflösung der
Versammlung durch die Polizei
Abschnitt III
Öffentliche Versammlungen unter freien
Himmel
§ 15 Verbot, Auflösung und Auflagen
§ 17 Ausnahmen für besondere Veranstaltungen
§ 17a Passive Bewaffnung und Vermummung
§ 18 Versammlungen unter freiem Himmel
§ 20 Einschränkung des
Grundrechts des Artikel 8
Abschnitt IV
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 22 Gewalttätiger Widerstand gegen Leiter oder Ordner
§ 23 Zuwiderhandlungen gegen Versammlungsverbote
§ 24 Verwendung bewaffneter Ordner
§ 25 Nichtdurchführung von Auflagen
§ 26 Durchführung verbotener Versammlungen und Aufzüge
§ 27 Bewaffnung und Vermummung
Abschnitt V
Schlußbestimmungen
Abschnitt I
Allgemeines
(1) Jedermann hat das Recht, öffentliche
Versammlungen und Aufzüge zu veranstalten und an solchen
Veranstaltungen teilzunehmen.
§2
[Veranstalter - Störungsverbot - Waffenverbot]
(1) Wer zu einer öffentlichen Versammlung oder
zu einem Aufzug öffentlich einlädt, muß als Veranstalter in
der Einladung seinen Namen angeben.
(2) Bei öffentlichen Versammlungen und
Aufzügen hat jedermann Störungen zu unterlassen, die bezwecken,
die ordnungsmäßige Durchführung zu verhindern.
(3) Niemand darf bei öffentlichen
Versammlungen oder Aufzügen Waffen oder sonstige Gegenstände,
die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur
Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, mit sich
führen, ohne dazu behördlich ermächtigt zu sein. Ebenso ist es
verboten, ohne behördliche Ermächtigung Waffen oder die in Satz
1 genannten Gegenstände auf dem Weg zu öffentlichen
Versammlungen oder Aufzügen mit sich zu führen, zu derartigen
Veranstaltungen hinzuschaffen oder sie zur Verwendung bei
derartigen Veranstaltungen bereitzuhalten oder zu verteilen.
Inhaltsübersicht
(1) Es ist verboten, öffentlich oder in einer
Versammlung Uniformen, Uniformteile oder gleichartige
Kleidungsstücke als Ausdruck einer gemeinsamen politischen
Gesinnung zu tragen.
(2) Jugendverbänden, die sich vorwiegend der
Jugendpflege widmen, ist auf Antrag für ihre Mitglieder eine
Ausnahmegenehmigung von dem Verbot des Absatzes 1 zu erteilen.
Zuständig ist bei Jugendverbänden, deren erkennbare
Organisation oder Tätigkeit sich über das Gebiet eines Landes
hinaus erstreckt, der Bundesminister des Innern, sonst die
oberste Landesbehörde. Die Entscheidung des Bundesministers des
Innern ist im Bundesanzeiger und im Gemeinsamen Ministerialblatt,
die der obersten Landesbehörden in ihren amtlichen
Mitteilungsblättern bekanntzumachen.
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§4
(weggefallen)
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Abschnitt II
Öffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen
Die Abhaltung einer Versammlung kann nur im
Einzelfall und nur dann verboten werden, wenn
1. der Veranstalter unter die Vorschriften des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 fällt, und im Falle der Nummer 4 das verbot durch die zuständige Verwaltungsbehörde festgestellt worden ist,
2. der Veranstalter oder Leiter der Versammlung Teilnehmern Zutritt gewährt, die Waffen oder sonstige Gegenstände im Sinne von § 2 Abs. 3 mit sich führen,
3. Tatsachen festgestellt sind, aus denen sich ergibt, daß der Veranstalter oder sein Anhang einen gewalttätigen oder aufrührerischen Verlauf der Versammlung anstreben,
4. Tatsachen festgestellt sind, aus denen sich
ergibt, daß der Veranstalter oder sein Anhang Ansichten
vertreten oder Äußerungen dulden werden, die ein Verbrechen
oder ein von Amts wegen zu verfolgendes Vergehen zum Gegenstand
haben.
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(1) Bestimmte Personen oder Personenkreise
können in der Einladung von der Teilnahme an einer Versammlung
ausgeschlossen werden.
(2) Pressevertreter können nicht
ausgeschlossen werden; sie haben sich dem Leiter der Versammlung
gegenüber durch ihren Presseausweis ordnungsgemäß auszuweisen.
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(1) Jede öffentliche Versammlung muß einen
Leiter haben.
(2) Leiter der Versammlung ist der
Veranstalter. Wird die Versammlung von einer Vereinigung
veranstaltet, so ist ihr Vorsitzender der Leiter.
(3) Der Veranstalter kann die Leitung einer
anderen Person übertragen.
(4) Der Leiter übt das Hausrecht aus.
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§ 8 (Befugnisse
des Versammlungsleiters]
Der Leiter bestimmt den - Ablauf der
Versammlung. Er hat während der Versammlung für Ordnung zu
sorgen. Er kann die Versammlung jederzeit unterbrechen oder
schließen. Er bestimmt, wann eine unterbrochene Versammlung
fortgesetzt wird.
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(1) Der Leiter kann sich bei der Durchführung
seiner Rechte aus § 8 der Hilfe einer angemessenen Zahl
ehrenamtlicher Ordner bedienen. Diese dürfen keine Waffen oder
sonstigen Gegenstände im Sinne von § 2 Abs. 3 mit sich führen,
müssen volljährig und ausschließlich durch weiße Armbinden,
die nur die Bezeichnung "Ordner" tragen dürfen,
kenntlich sein.
(2) Der Leiter ist verpflichtet, die Zahl der
von ihm bestellten Ordner der Polizei auf Anfordern mitzuteilen.
Die Polizei kann die Zahl der Ordner angemessen beschränken.
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§ 10
[Befolgung der Anweisungen des Leiters und der Ordner]
Alle Versammlungsteilnehmer sind verpflichtet,
die zur Aufrechterhaltung der Ordnung getroffenen Anweisungen des
Leiters oder der von ihm bestellten Ordner zu befolgen.
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§ 11
[Ausschließung von der Versammlung)
(1) Der Leiter kann Teilnehmer, welche die
Ordnung gröblich stören, von der Versammlung ausschließen.
(2) Wer aus der Versammlung ausgeschlossen
wird, hat sie sofort zu verlassen.
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Werden Polizeibeamte in eine öffentliche
Versammlung entsandt, so haben sie sich dem Leiter zu erkennen zu
geben. Es muß ihnen ein angemessener Platz eingeräumt werden.
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§ 12 a [Bild-
und Tonaufnahmen]
(1) Die Polizei darf Bild- und Tonaufnahmen von
Teilnehmern bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen
Versammlungen nur anfertigen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte
die Annahme rechtfertigen, daß von ihnen erhebliche Gefahren
für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen. Die
Maßnahmen dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte
unvermeidbar betroffen werden.
Unterlagen, die aus den in Satz 1 Nr. 2
aufgeführten Gründen nicht vernichtet wurden, sind in jedem
Fall spätestens nach Ablauf von drei Jahren seit ihrer
Entstehung zu vernichten, es sei denn, sie würden inzwischen zu
dem in Satz 1 Nr. 1 aufgeführten Zweck benötigt.
(3) Die Befugnisse zur Erhebung
personenbezogener Informationen nach Maßgabe der
Strafprozeßordnung und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
bleiben unberührt.
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§ 13
[Auflösung der Versammlung durch die Polizei]
(1) Die Polizei (§ 12) kann die Versammlung
nur dann und unter Angabe des Grundes auflösen, wenn
(2) Sobald eine Versammlung für aufgelöst
erklärt ist, haben alle Teilnehmer sich sofort zu entfernen.
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Abschnitt III
Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge
(1) Wer die Absicht hat eine öffentliche
Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug zu
veranstalten, hat dies spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe
der zuständigen Behörde unter Angabe des Gegenstandes der
Versammlung oder des Aufzuges anzumelden.
(2) In der Anmeldung ist anzugeben, welche
Person für die Leitung der Versammlung oder des Aufzuges
verantwortlich sein soll.
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§ 15 [Verbot,
Auflösung und Auflagen)
(1) Die zuständige Behörde kann die
Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Au8agen
abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der
Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit
oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges
unmittelbar gefährdet ist.
(2) Sie kann eine Versammlung oder einen Aufzug
auflösen, wenn sie nicht angemeldet sind, wenn von den Angaben
der Anmeldung abgewichen oder den Auflagen zuwidergehandelt wird
oder wenn die Voraussetzungen zu einem Verbot nach Absatz 1
gegeben sind.
(3) Eine verbotene Veranstaltung ist
aufzulösen.
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(1) Öffentliche Versammlungen unter freiem
Himmel und Aufzüge sind innerhalb des befriedeten Bannkreises
der Gesetzgebungsorgane des Bundes oder der Länder sowie des
Bundesverfassungsgerichts verboten.
(2) Die befriedeten Bannkreise für die
Gesetzgebungsorgane des Bundes und für das
Bundesverfassungsgericht werden durch Bundesgesetz, die
befriedeten Bannkreise für die Gesetzgebungsorgane der Länder
durch Landesgesetze bestimmt.
(3) Das Weitere regeln die Bannmeilengesetze
des Bundes und der Länder.
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§ 17
[Ausnahmen für besondere Veranstaltungen]
Die §§ 14 bis 16 gelten nicht für
Gottesdienste unter freiem Himmel, kirchliche Prozessionen,
Bittgänge und Wallfahrten, gewöhnliche Leichenbegängnisse,
Züge von Hochzeitsgesellschaften und hergebrachte Volksfeste.
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§ 17 a
[Passive Bewaffnung und Vermummung]
(1) Es ist verboten, bei öffentlichen
Versammlungen unter freiem Himmel, Aufzügen oder sonstigen
öffentlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel oder auf dem
Weg dorthin Schutzwaffen oder Gegenstände, die als Schutzwaffen
geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind,
Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen
abzuwehren, mit sich zu führen.
(2) Es ist auch verboten,
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn es
sich um Veranstaltungen im Sinne des § 17 handelt. Die
zuständige Behörde kann weitere Ausnahmen von den Verboten der
Absätze 1 und 2 zulassen, wenn eine Gefährdung der
öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht zu besorgen ist.
(4) Die zuständige Behörde kann zur
Durchsetzung der Verbote der Absätze 1 und 2 Anordnungen
treffen. Sie kann insbesondere Personen, die diesen Verboten
zuwiderhandeln, von der Veranstaltung ausschließen.
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§ 18
[Versammlungen unter freiem Himmel]
(1) Für Versammlungen unter freiem Himmel sind
§ 7 Abs. 1, §§ 8, 9 Abs. l, §§ 14, Il Abs. 2, §§ 12 und 13
Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
(2) Die Verwendung von Ordnern bedarf
polizeilicher Genehmigung. Sie ist bei der Anmeldung zu
beantragen.
(3) Die Polizei kann Teilnehmer, welche die
Ordnung gröblich stören, von der Versammlung ausschließen.
Inhaltsübersicht
(1) Der Leiter des Aufzuges hat für den
ordnungsmäßigen Ablauf zu sorgen. Er kann sich der Hilfe
ehrenamtlicher Ordner bedienen, für welche § 9 Abs. 1 und § 18
gelten.
(2) Die Teilnehmer sind verpflichtet, die zur
Aufrechterhaltung der Ordnung getroffenen Anordnungen des Leiters
oder der von ihm bestellten Ordner zu befolgen.
(3) Vermag der Leiter sich nicht durchzusetzen,
so ist er verpflichtet, den Aufzug für beendet zu erklären.
(4) Die Polizei kann Teilnehmer, welche die
Ordnung gröblich stören, von dem Aufzug ausschließen.
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§ 19 a [Bild-
und Tonaufnahmen]
Für Bild- und Tonaufnahmen durch die Polizei
bei Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzügen gilt § 12 a.
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§20
[Einschränkung des Grundrechts des Artikels 8)
Das Grundrecht des Artikels 8 des Grundgesetzes
wird durch die Bestimmungen dieses Abschnitts eingeschränkt.
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Abschnitt IV
Straf- und Bußgeldvorschriften
Wer in der Absicht, nichtverbotene
Versammlungen oder Aufzüge zu verhindern oder zu sprengen oder
sonst ihre Durchführung zu vereiteln, Gewalttätigkeiten
vornimmt oder androht oder grobe Störungen verursacht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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§22
[Gewalttätiger Widerstand gegen Leiter oder Ordner]
Wer bei einer öffentlichen Versammlung oder
einem Aufzug dem Leiter oder einem Ordner in der rechtmäßigen
Ausübung seiner Ordnungsbefugnisse mit Gewalt oder Drohung mit
Gewalt Widerstand leistet oder ihn während der rechtmäßigen
Ausübung seiner Ordnungsbefugnisse tätlich angreift, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
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§ 23
[Zuwiderhandlungen gegen Versammlungsverbote]
Wer öffentlich, in einer Versammlung oder
durch Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgern,
Abbildungen oder anderen Darstellungen zur Teilnahme an einer
öffentlichen Versammlung oder einem Aufzug auffordert, nachdem
die Durchführung durch ein vollziehbares Verbot untersagt oder
die Auflösung angeordnet worden ist, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Inhaltsübersicht
§ 24
[Verwendung bewaffneter Ordner)
Wer als Leiter einer öffentlichen Versammlung
oder eines Aufzuges Ordner verwendet, die Waffen oder sonstige
Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder
Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, mit sich
führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bestraft.
Inhaltsübersicht
§25
[Nichtdurchführung von Auflagen]
Wer als Leiter einer öffentlichen Versammlung
unter freiem Himmel oder eines Aufzuges
wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten
oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen
bestraft.
Inhaltsübersicht
§26
[Durchführung verbotener Versammlungen oder Aufzüge]
Wer als Veranstalter oder Leiter
§ 27
[Bewaffnung und Vermummung]
(1) Wer bei öffentlichen Versammlungen oder
Aufzügen Waffen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach
zur Verletzung von Personen oder Beschädigung von Sachen
geeignet und bestimmt sind, mit sich führt, ohne dazu
behördlich ermächtigt zu sein, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft,
wer ohne behördliche Ermächtigung Waffen oder sonstige
Gegenstände im Sinne des Satzes 1 auf dem Weg zu öffentlichen
Versammlungen oder Aufzügen mit sich führt, zu derartigen
Veranstaltungen hinschafft oder sie zur Verwendung bei derartigen
Veranstaltungen bereithält oder verteilt.
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
mit Geldstrafe bestraft.
Inhaltsübersicht
§28
[Verbotenes Uniformtragen]
Wer der Vorschrift des § 3 zuwiderhandelt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
Inhaltsübersicht
1. an einer öffentlichen Versammlung oder einem Aufzug teilnimmt, deren Durchführung durch vollziehbares Verbot untersagt ist,
1a.entgegen § 17 a Abs. 2 Nr. 2 bei einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel, einem Aufzug oder einer sonstigen öffentlichen Veranstaltung unter freiem Himmel oder auf dem Weg dorthin Gegenstände, die geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern, mit sich führt,
2. sich trotz Auflösung einer öffentlichen Versammlung oder eines Aufzuges durch die zuständige Behörde nicht unverzüglich entfernt,
3. als Teilnehmer einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel oder eines Aufzuges einer vollziehbaren Auflage nach § 15 Abs. 1 nicht nachkommt,
4. trotz wiederholter Zurechtweisung durch den Leiter oder einen Ordner fortführt, den Ablauf einer öffentlichen Versammlung oder eines Aufzuges zu stören,
5. sich nicht unverzüglich nach seiner Ausschließung aus einer öffentlichen Versammlung oder einem Aufzug entfernt,
6. der Aufforderung der Polizei, die Zahl der von ihm bestellten Ordner mitzuteilen, nicht nachkommt oder eine unrichtige Zahl mitteilt (§ 9 Abs. 2),
7. als Leiter oder Veranstalter einer öffentlichen Versammlung oder eines Aufzuges eine größere Zahl von Ordnern verwendet, als die Polizei zugelassen oder genehmigt hat (§ 9 Abs. 2, § 18 Abs. 2), oder Ordner verwendet, die anders gekennzeichnet sind, als es nach 9 Abs. 1 zulässig ist, oder
8. als Leiter den in eine öffentliche
Versammlung entsandten Polizeibeamten die Anwesenheit verweigert
oder ihnen keinen angemessenen Platz einräumt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
des Absatzes 1 Nr. 1 bis 5 mit einer Geldbuße bis tausend
Deutsche Mark und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 bis 8 mit
einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet
werden.
Inhaltsübersicht
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach
§ 27 oder § 28 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 29 Abs. 1
Nr. 1 a oder 3 bezieht, können eingezogen werden. § 74 a des
Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
Inhaltsübersicht
Abschnitt V
Schlußbestimmungen
§31
[Aufhebungsvorschriften)
Inhaltsübersicht
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs.
1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Rechtsverordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz
enthaltenen Ermächtigung erlassen werden, gelten im Land Berlin
nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
Inhaltsübersicht
§33
[lnkrafttreten)
Inhaltsübersicht