Reg.Nr. VR 17573 Nz
Vereinssatzung
Bündnis HANFPARADE e.V.
§ 1 Name, Sitz, Eintragung
(1) Der Verein führt den Namen "Bündnis HANFPARADE e.V.".
(2) Sitz des Vereins ist Berlin.
(3) Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Ziel und Zweck des Vereins
(1) Ziel des Vereins ist die Legalisierung der Hanfpflanze.
(2) Zweck des Vereins ist
- die Förderung des öffenlichen Umweltbewußtsein,
- die Förderung der Forschung, des ökologischen Anbaus, der Verarbeitung
und des Handels mit der Hanfpflanze und ihrer Produkte.
- die Förderung der Hanfkultur
- die Vereinigung aller Menschen, die für die Legalisierung der Hanfpflanze
eintreten,
Dieser Zweck wird erreicht u.a. durch
- Information der Öffentlichkeit über den Nutzen der Hanfpflanze
als Rohstoff, Medizin und Genußmittel,
- Organisation und Durchführung von HANFPARADEN.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß
§ 2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigete Zwecke" der Abgabenordnung
(§§ 51 ff. AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen
Zwecken zu verwenden. Eine Gewinnausschüttung an Vereinsmitglieder
oder Dritte erfolgt nicht.
(3) Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
(4) Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung
erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.
(5) Eine Änderung des Vereinszweck darf nur im Rahmen des in §
3 (1) gegebenen Rahmens erfolgen.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins endet am letzten Tag des
Kalenderjahres.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische
Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.
(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch formlose schriftliche Erklärung
an den Vorstand sowie Entrichtung eines in § 6 geregelten Mitgliedsbeitrages.
Über die Aufnahme in den Verein entscheidet die nächste Mitgliedervollversammlung.
(3) Fördermitglieder sind alle ordentlichen Mitglieder, die einen
in § 6 geregelten erhöhten Mitgliedsbeitrag entrichten.
(4) Ehrenmitglieder sind natürliche Personen des öffentlichen
Rechts, die sich um das Vereinsziel "Legalisierung der Hanfpflanze" besonders
verdient gemacht haben.
a) Ehrenmitglieder haben in allen Organen des Vereins beratende Stimme.
b) Die Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag eines Vorstandsmitgliedes mit
einfacher Mehrheit vom Vorstand bestellt.
c) Ehrenmitglieder müssen nicht Mitglieder des Vereins sein. Sie sind
von der Beitragspflicht befreit.
(5) Die Mitgliedschaft endet
a) durch einfache schriftliche Willenserklärung gegenüber
dem Vorstand,
b) durch Tod oder
c) durch Ausschluß.
Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen
verstoßen hat, kann durch einstimmigen Beschluß des Vorstandes
aus dem Verein ausgeschlossen werden.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Der Mitgliedsbeitrag wird durch einen Beschluß der
Mitgliedervollversammlung geregelt.
(2) Der Mitgliedsbeitrag für Fördermitglieder beträgt mindestens
DM 100,- für das laufende Geschäftsjahr.
§ 7 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind
a) der Vorstand,
b) die Mitgliedervollversammlung.
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus fünf gleichberechtigten
Mitgliedern.
(2) Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Vorstandsmitgliedern
vertreten.
(3) Der erste Vorstand wird von den Gründungsmitgliedern des Vereins
für die Dauer des laufenden Geschäftsjahres, alle weiteren Vorstände
werden von der Mitgliedervollversammlung für die Dauer von einem Geschäftsjahr
gewählt. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.
(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus,
wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus der Mitgliedschaft für
den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitgliedes.
(5) Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
- Eintragung des Vereins,
- Organisation und Durchführung der HANFPARADEN,
- Eintragung und Schutz von Wortmarke und Logo der HANFPARADE'97,
- Aushandeln und Abschließen von Verträgen und Rechtsgeschäften,
- Verwaltung der Finanzen,
- Koordination der überregionalen Informations- und Mobilisierungsarbeit,
- Organisation eines Vorbereitungsplenums.
(6) Vorstandsbeschlüsse werden mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden
Vorstandsmitgliedern gefaßt.
(7) Alle Beschlüsse müssen protokolliert werden.
§ 9 Die Mitgliedervollversammlung
(1) Die Mitgliedervollversammlung muß mindestens einmal
am Ende eines Geschäftsjahres vom Vorstand unter Einhaltung einer
Einladungsfrist von zwei Wochen einberufen werden. Die Einladung erfolgt
schriftlich mit der vom Vorstand vorgeschlagenen Tagesordnung.
(2) Die Mitgliedervollversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und dessen Entlastung,
- Neuwahl des Vorstandes,
- Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung,
- Grundlegende Beschlüsse der Vereinsarbeit.
(3) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliedervollversammlung einzuberufen,
wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 25% der Mitglieder
die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe
fordern.
(4) Über die Mitgliedervollversammlung ist ein Protokoll zu fertigen.
(5) Die Mitgliedervollversammlung ist beschlußfähig, wenn alle
Mitglieder des Vereins ordnungsgemäß eingeladen wurden.
(6) Beschlüsse der Mitgliedervollversammlung bedürfen - falls
nicht anders geregelt - einer Zweidrittelmehrheit aller anwesenden Mitglieder.
§ 10 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
(1) Über die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliedervollversammlung
mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder entscheiden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen
des Vereins an den gemeinnützigen Verein "H.A.N.F. e.V."
Festgestellt am 9.Januar 1999 |