Cannabis als Medizin
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Juristische Aspekte


Die Verwendung von Cannabisprodukten ist in Deutschland grundsätzlich illegal. 

Im § 29 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) heißt es dazu: „Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ... Betäubungsmittel ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft..."

Weiter heißt es im § 29 BtMG: „Das Gericht kann von einer Bestrafung ... absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt."

Es ist gängige Rechtspraxis, daß beim Besitz einer „geringen Menge" von Cannabisprdukten von einer Strafverfolgung abgesehen wird. Die Definition einer geringen Menge ist jedoch in Deutschland in den verschiedenen Bundesländern nicht einheitlich geregelt mit einem Gefälle von Norden nach Süden zwischen 30 und 0,5 Gramm Marihuana bzw. Haschisch.

Arzneimittel bzw. Stoffe, die dem deutschen Betäubungsmittelgesetz unterliegen, sind in drei Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes aufgelistet.

Cannabis ist neben z. B. Heroin in der Anlage I der „nicht verkehrsfähigen Betäubungsmittel" aufgeführt,

Delta-9-THC in der Anlage II der „verkehrsfähigen, aber nicht verschreibungsfähigen Betäubungsmittel",

das synthetische Cannabinoid Nabilon in der Anlage III der „verkehrsfähigen und verschreibungsfähigen Betäubungsmittel" wie Morphin, Opium, und Captagon. Synthetisches THC soll demnächst Nabilon gleichgestellt werden. Nur Substanzen, die in dieser Anlage aufgeführt sind, dürfen mit einem BtM-Rezept verschrieben werden.

Nach § 1 (2) des deutschen Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) ist die Bundesregierung ermächtigt, „nach Anhörung von Sachverständigen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III zu ändern oder zu ergänzen," insbesondere wenn dies „nach wissenschaftlicher Erkenntnis wegen der Wirkungsweise eines Stoffes, vor allem im Hinblick auf das Hervorrufen einer Abhängigkeit, ... erforderlich ist."

Klinische Prüfungen, d. h. wissenschaftliche Erprobungen an Patienten, werden mit Substanzen nach Anlage I, also auch mit Cannabis, „nur ausnahmsweise" genehmigt (§ 3 (2) BtMG). Andererseits werden die Ergebnisse klinischer Prüfungen jedoch für die Zulassung als Arzneimittel verlangt (§ 22 (2) Arzneimittelgesetz). Da die rechtlichen Bedingungen für die Erforschung von Cannabis in den westlichen Industrieländern etwa gleichgeartet schwierig sind, wurden Studien bisher meistens mit einzelnen Cannabinoiden, vor allem THC, und nicht mit einer Zubereitung aus der ganzen Hanfpflanze durchgeführt.

Die Zulassung als Arzneimittel darf nach dem Arzneimittelgesetz „nicht deshalb versagt werden, weil therapeutische Ergebnisse nur in einer beschränkten Zahl von Fällen erzielt worden sind" (§ 25 (2) AMG).
 


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