Juristische Aspekte
Die Verwendung von Cannabisprodukten ist in
Deutschland grundsätzlich illegal.
Im § 29 des Betäubungsmittelgesetzes
(BtMG)
heißt es dazu: „Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
mit Geldstrafe wird bestraft, wer ... Betäubungsmittel ohne Erlaubnis
nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt,
sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert,
abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise
verschafft..."
Weiter heißt es im § 29 BtMG: „Das Gericht kann
von einer Bestrafung ... absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel
lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt,
ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft
oder besitzt."
Es ist gängige Rechtspraxis, daß beim Besitz einer „geringen
Menge" von Cannabisprdukten von einer Strafverfolgung abgesehen wird. Die
Definition einer geringen Menge ist jedoch in Deutschland in den verschiedenen
Bundesländern nicht einheitlich geregelt mit einem Gefälle von
Norden nach Süden zwischen 30 und 0,5 Gramm Marihuana bzw. Haschisch.
Arzneimittel bzw. Stoffe, die dem deutschen Betäubungsmittelgesetz
unterliegen, sind in drei Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes aufgelistet.
Cannabis ist neben z. B. Heroin in der Anlage I der „nicht verkehrsfähigen
Betäubungsmittel" aufgeführt,
Delta-9-THC in der Anlage II der „verkehrsfähigen, aber nicht verschreibungsfähigen
Betäubungsmittel",
das synthetische Cannabinoid Nabilon in der Anlage III der „verkehrsfähigen
und verschreibungsfähigen Betäubungsmittel" wie Morphin, Opium,
und Captagon. Synthetisches THC soll demnächst Nabilon gleichgestellt
werden. Nur Substanzen, die in dieser Anlage aufgeführt sind, dürfen
mit einem BtM-Rezept verschrieben werden.
Nach § 1 (2) des deutschen Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) ist
die Bundesregierung ermächtigt, „nach Anhörung von Sachverständigen
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis
III zu ändern oder zu ergänzen," insbesondere wenn dies „nach
wissenschaftlicher Erkenntnis wegen der Wirkungsweise eines Stoffes, vor
allem im Hinblick auf das Hervorrufen einer Abhängigkeit, ... erforderlich
ist."
Klinische Prüfungen, d. h. wissenschaftliche Erprobungen an Patienten,
werden mit Substanzen nach Anlage I, also auch mit Cannabis, „nur ausnahmsweise"
genehmigt (§ 3 (2) BtMG). Andererseits werden die Ergebnisse klinischer
Prüfungen jedoch für die Zulassung als Arzneimittel verlangt
(§ 22 (2) Arzneimittelgesetz). Da die rechtlichen Bedingungen für
die Erforschung von Cannabis in den westlichen Industrieländern etwa
gleichgeartet schwierig sind, wurden Studien bisher meistens mit einzelnen
Cannabinoiden, vor allem THC, und nicht mit einer Zubereitung aus der ganzen
Hanfpflanze durchgeführt.
Die Zulassung als Arzneimittel darf nach dem Arzneimittelgesetz „nicht
deshalb versagt werden, weil therapeutische Ergebnisse nur in einer beschränkten
Zahl von Fällen erzielt worden sind" (§ 25 (2) AMG).
|