Landesarbeitsgemeinschaft
Drogen(politik)
von Bündnis 90/Die Grünen NRW |
Drogenkonsum und Kraftverkehr (V 2.0)
Führerschein ade?!
Wie die Straßenverkehrsbehörden zum verlängerten Arm der Justiz gegen KonsumentInnen illegaler Drogen werden.
Drei Möglichkeiten des Führerscheinentzugs beim illegalen Drogenkonsum
Unter der Lupe: § 13 u. § 14 der neuen Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
§ 24a Straßenverkehrsgesetz neu seit 01.08.98 in Kraft , seit 01.01.1999 außer Kraft?
Überprüfung der Fahrtauglichkeit alt/neu und wie kann ich mich dagegen wehren !?
Gesetzestexte Überprüfung der Fahrtauglichkeit (alt)
Gesetzestexte II Überprüfung der Fahrtauglichkeit nach FeV (neu)
Gesetzestexte III § 24a Straßenverkehrsgesetz (alt/neu)
Wirkungsdauer und Nachweisbarkeitsdauer der verschiedenen Substanzen
Gerichtsentscheidungen zum Führerscheinentzug/Überprüfung der Fahrtauglichkeit
Die Landesarbeitsgemeinschaft Drogen(politik) von Bündnis 90/Die Grünen NRW hat sich zur Aufgabe gestellt, die Drogenpolitik der alten und neuen Bundesregierung kritisch zu begleiten, Ansätze einer humanen Drogenpolitik zu entwickeln und parteiintern wie extern Möglichkeiten einer Umsetzung zu erarbeiten.
Dazu ist es erforderlich, daß objektiv, losgelöst von Dogmen und Mythen, über das tatsächliche Gefahrenpotenzial der einzelnen Drogen, unabhängig von legal oder illegal, aufgeklärt wird. Dabei geht es auch nicht um eine Verherrlichung von bestimmten Drogen, da jede Droge inklusive Alkohol und Nikotin ein gewisses Gefahrenpotenzial mit sich bringt und dieses durch eine verfehlte Drogenpolitik noch verstärkt wird.
Die verfehlte Drogenpolitik läßt sich auch durch offizielle Zahlen belegen. Hier fällt insbesondere auf ,daß in der Bundesrepublik nach offiziellen Schätzungen ca. 2,5 Millionen Bundesbürger alkoholabhängig sind, und 40.000 Bürger jährlich an den Folgen des Alkoholkonsums sterben. Diese Droge ist legal, sprich mit dem Segen der Bundesregierung können sich Jahr für Jahr ca. 40.000 Menschen umbringen, und es interessiert weder die Justiz, noch nimmt die Medienwelt diese Tatsache zur Kenntnis und berichtet ausreichend über die Gefahren des Alkoholkonsums. Nein es ist sogar so, daß insbesondere die Medien noch Werbung für die Droge Alkohol machen und sie somit verharmlosen.
Das genaue Gegenteil passiert mit den illegalen Drogen.
Der Besitz, die Einfuhr, die Durchfuhr und der Handel von illegalen
Substanzen werden strafrechtlich verfolgt und sanktioniert.
Da der Konsum alleine nicht strafrechtlich verfolgt werden kann, wird
dieser neuerlich verstärkt über das Verwaltungsrecht sanktioniert.
Somit wird der "Kriegsschauplatz" gegen KonsumentInnen von illegalen Drogen
von Strafrecht auf das Verwaltungs- bzw. Straßenverkehrsrecht verlagert
und ausgedehnt.
Dies bedeutet nichts anderes, als daß die Behörden i.d.R. die Straßenverkehrsämter, KonsumentInnen illegaler Drogen den Führerschein entziehen können.
Drei Möglichkeiten eines Führerscheinentzuges bei Konsum illegaler Drogen
Die Behörden bzw. die Justiz haben drei verschiedene Möglichkeiten
,KonsumentInnen von Drogen den Führerschein zu entziehen.
Dies wären:
1. nach § 69 StGB (Strafgesetzbuch)
Gerade an der FeV wird wiederum deutlich, daß auch im Verwaltungsrecht bzw. im Straßenverkehrsrecht die Gefahrenprävention nur scheinbar im Vordergrund steht. Hier wurden weitere Möglichkeiten einer generellen Sanktionierung von KonsumentInnen illegaler Drogen geschaffen.
Dies wird deutlich, wenn man die einzelnen Paragraphen der FeV gegenüberstellt.
§ 13
Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik
Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, daß
1.) ein ärzliches Gutachten (§ 11 Abs.2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen oder die Fahrerlaubnis wegen Alkoholabhängigkeit entzogen war oder sonst zu klären ist, ob Abhängigkeit nicht mehr besteht, oder
2.) ein medizinisch-psyschologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
a) nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmißbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmißbrauch begründen,
b) wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluß begangen wurden,
c) ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 2 Promille oder einer Atemalkoholkonzentration von 1,0 mg/l oder mehr geführt wurde,
d) ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde und weitere Umstände des Einzelfalls den Verdacht auf überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung nahelegen,
e) die Fahrerlaubnis aus einem der unter Buchstabe genannten Gründe entzogen war,
f) sonst zu klären ist, ob Alkoholmißbrauch nicht mehr vorliegt.
§ 14
Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel
und Arzneimittel
(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, daß ein ärztliches Gutachten ( §11 Abs. 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, daß
1. Abhängigkeit von Betäubungsmitteln
im Sinne des Betäubungsmittelgesetes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 1.März 1994 (BGBl. I S.358), zuletzt geändert durch Artikel
4 des Gesetzes von 26. Januar 1998 8BGBl. I S. 160)
in der jeweils geltenden Fassung, oder von anderen psychoaktiv wirkenden
Stoffen,
2. Einnahme von Betäubungsmitteln im
Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3. mißbräuchliche Einnahme von
psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden
Stoffen vorliegt.
Die Beibringung eines ärzlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.
Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für
die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn
1. die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz
1 genannten Gründe entzogen war oder
2. sonst zu klären ist, ob der Betroffene
noch abhängig ist oder- ohne abhängig zu sein- weiterhin die
in Absatz 1 genannten Mittel einnimmt.
Bei der direkten Gegenüberstellung der §§ 13 und 14 wird deutlich, daß DrogenkonsumentInnen der Droge Alkohol mit staatlichem Segen sogar unter Drogeneinfluß am Straßenverkehr teilnehmen dürfen, wenn sie sich an die vorgegebenen Grenzwerte halten. Sie müssen demnach mehrfach unter Alkoholeinfluß (bis 0,5 Promille) im Straßenverkehr aufgefallen sein, bevor sie überhaupt Gefahr laufen sich einer medizinisch- psychologischen Begutachtung zu unterziehen. Darüber hinaus müssen sich AlkoholkonsumentInnen lediglich einem ärztlichen Gutachten unterziehen, wenn sie den Führerschein auf Grund von alkoholbedingten Verstößen entzogen bekommen haben und ihn neu beantragen müssen.
Für den Entzug der Fahrerlaubnis bei KonsumentInnen von illegalen Drogen reicht die Tatsache aus, daß sie konsumieren. Dann sind sie nach Anlage 4, Punkt 9 bis 9.2.1 der FeV ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, sogar ohne daß eine Abhängigkeit nachgewiesen werden muß. Ausgenommen von dieser Regelung sind lediglich CannabiskonsumentInnen, die nachweisen können (natürlich auf eigene Kosten), daß sie nur gelegentlich konsumieren, kein weiterer Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen vorliegt, darüber hinaus kein Kontrollverlust vorliegt, und ein klares Trennungsvermögen nachwiesen wird. Ungeeignet nach Anlage sind auch die CannabiskonsumentInnen, die regelmäßig konsumieren. Dabei spielt es keine Rolle, ob die KonsumentInnen von illegalen Substanzen überhaupt unter Drogeneinfluß am Straßenverkehr teilgenommen haben. Die Gesetzgeber unterstellen jedem Drogenkonsumenten, ausgenommen natürlich KonsumentInnen legaler Drogen, daß sie alleine durch den Konsum der Drogen für die Teilnahme am Straßenverkehr ungeeignet sind.
Um in die Mühlen der Überprüfung nach der FeV zu geraten, braucht man noch nicht mal selber zu konsumieren. Es reicht aus, illegale Substanzen zu besitzen oder besessen zu haben.
Auch wenn man den Führerschein nach einem Entzug erneut beantragt, reicht ein ärztliches Gutachten, so wie bei einem Führerscheinentzug nach alkoholbedingten Verstößen nicht aus, sondern es wird ein medizinisch- psychologisches Gutachten gefordert. Darüber hinaus muß nach Anlage 4 der FeV eine mindestens einjährige Abstinenz nachgewiesen werden.
§ 24a StVG neu seit dem 01.08.1998, ab 01.01.1999 außer Kraft?
Der § 24a (StVG) Straßenverkehrsgesetz wurde vor einiger Zeit geändert bzw. erweitert, um KonsumentInnen illegaler Drogen im Straßenverkehr zu sanktionieren. Hierfür wurde der Paragraph um einige Sätze erweitert, so daß KonsumentInnen illegaler Drogen bei einem positiven Substanznachweis so behandelt werden, als hätten sie einen Blutalkoholwert zwischen 0,51 und 1,09 Promille. Damit ist zwar noch nicht belegt, daß die Person auch tatsächlich unter Drogeneinfluß stand, dennoch wird dies mit einem Führerscheinentzug zwischen einem und drei Monate sanktioniert und ist mit einer Geldbuße bis zu 3.000 DM belegt.
Durch das in Kraft treten der FeV zum 01.01.1999, wird der § 24
a defacto ausgehebelt. Denn welche Straßenverkehrsbehörde entzieht
dem Betroffenen die Fahrerlaubnis nach § 24a, wenn sogar ein positiver
Nachweis bei der Teilnahme am Straßenverkehr erbracht wurde (das
heißt aber nicht zwangsläufig, daß der Betroffene unter
akutem Drogeneinfluß stand, (siehe Anlage), und die FeV von einer
generellen Fahruntauglichkeit bei einem positiven Substanznachweis ausgeht
und die FeV die Überprüfung der Eignung lediglich als kann Bestimmung
auslegt, wenn der Substanznachweis außerhalb des Straßenverkehrs
erfolgt ist.
Da alleine die Straßenverkehrsbehörden für die Umsetzung des § 24a und die FeV verantwortlich sind bzw. ausführende Behörde sind, ist nicht davon auszugehen, daß die Straßenverkehrsbehörden den § 24a noch anwenden (dürfen?) werden. Von daher wird hier ein bestehender Paragraph durch eine Verordnung außer Kraft gesetzt.
Die FeV ist darüber hinaus wenig geeignet, um das Fahren unter Drogeneinfluß siknifikant zu mindern, da die FeV das Fahren unter Drogeneinfluß, zumindestens was legale Drogen anbelangt, weiterhin zuläßt.
Darüber hinaus, wird der Entzug der Fahrerlaubnis wegen Konsum illegaler Substanzen oftmals pauschal mit einem fehlenden Trennungsvermögen begründet. Dieses pauschale Argument, KonsumentInnen illegaler Drogen würden über kein ausreichendes Maß an Trennungsvermögen verfügen, entspricht nicht neuerlichen Erkenntnissen. Hier wäre eine vom Bundesgesundheitsministerium in Auftrag gegebene Studie der Uni Berlin (Kleiber u.a.) aus dem Jahre 1993-1996 anzuführen, in der die Verfasser der Studie die KonsumentInnen von Cannabis in vier verschiedene Konsummuster einteilen.
Eine Konsumgruppe wird als Freizeitkonsumenten beschrieben, die ca. 6 mal pro Woche konsumieren, aber strikt zwischen Arbeits- und Freizeitkontext trennen. Hiermit wäre belegt, daß, zumindestens CannabiskonsumentInnen, sehr wohl über ein Trennungsvermögen verfügen, obwohl sie laut Studie bis zu 6 mal in der Woche, also regelmäßig konsumieren.
Neben den Kurskorrekturen in Strafrecht (BtmG) ist es notwendig, so schnell wie möglich Korrekturen in den Novellierungen der Straßenverkehrsvorschriften sowie im Straßenverkehrsgesetz vorzunehmen.
Bis zum 01.01.1999 wurde je nach Bundesland unterschiedlich verfahren.
Grundsätzlich wurde dem Betroffenen nach § 15b der StVZO Straßenverkehrs -zulassungsordnung in Verbindung mit § 4 StVG Straßenverkehrsgesetz, mitgeteilt, daß die Behörde begründete Zweifel an der Fahrtauglichkeit habe. In einigen Bundesländern wurde mit der Mitteilung direkt eine medizinisch- psychologische Untersuchung angeordnet, besser bekannt als Idiotentest. Kostenpunkt zwischen 600,- und weit über 1.000,- DM.
In NRW wurde die Analyse von Blut und Urin angeordnet, um ein Konsummuster erstellen zu lassen. Kostenpunkt ca. 250,- DM. Wurde ein regelmäßiger Konsum von illegalen Substanzen nachgewiesen, wurde der Führerschein entzogen. Waren die Werte nicht eindeutig, konnte darüber hinaus eine Haaranalyse oder eine medizinisch- psychologische Untersuchung angeordnet werden. Kostenpunkt Haaranalyse ca. 350,- DM, MPU 600,- bis weit über 1000,- DM.
Nach der neuen FeV wird bei den Betroffenen nach § 14 ein ärztliches Gutachten angeordnet, wobei der begutachtende Arzt nicht gleichzeitig der "Hausarzt" sein darf und über weitere Qualifikationen, die in der FeV geregelt sind, verfügen muß. Es ist davon auszugehen, daß das ärztliche Gutachten ebenfalls eine Blut,- Urin,- oder Haaranalyse beinhalten wird. Daher ist davon auszugehen, daß die Kosten für eine Überprüfung nach § 14 FeV die Kosten der bisherigen Überprüfung nach § 15b StZVO übersteigen werden.
Und was nun, was tun ?
Die preiswerteste Variante ist die, den Lappen freiwillig abzugeben. Dies würden wir aber keinem empfehlen, es sei denn, er fährt notorisch unter Drogeneinfluß.
Dann gibt es die Möglichkeit, sich den Anordnungen zu fügen und ein ärztliches Gutachten erstellen zu lassen. Dies ist allerdings mit enormen Kosten verbunden und führt in der Regel zum Führerscheinentzug, zumindest, wenn man regelmäßig konsumiert. Wenn das ärztliche Gutachten zu den Schluß kommt, daß nur gelegentlicher Konsum vorliegt, kann die Straßenverkehrsbehörde zusätzlich noch ein medizinisch- psychologisches Gutachten anordnen, um alle Zweifel auszuräumen. Die medizinisch- psychologischen Gutachten kommen aber nach Erfahrungswerten zu 85% zu den Schluß, daß eine Nichteignung vorliegt.
Dann gibt es noch die dritte Variante, in der man sich einfach weigert, die geforderten Gutachten vorzulegen. Dies hat zwar in der Regel nach allgemeiner Rechtsprechung den Entzug des Führerschein zur Folge, aber die Anordnung muß zu Recht erlassen worden sein.
So urteilten zumindest einige Verwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe (BayVGH AZ: 11 B 96.2359 vom 12.05.1997; VG Karlsruhe AZ: 12 K 4284/97 vom 11.12.1997; VG Karlsruhe AZ: 12 K 4276/97 vom 30.12.1997; der VGH Baden Württemberg hat in einer neueren Entscheidung zur Beibringung eines Drogenscreenings auf konkrete Anhaltspunkte für eine Verkehrsteilnahme unter akutem Cannabiseinfluß abgestellt AZ: 10 S 2099/96 vom 28.08.1996.)
Bei einer Weigerung, sich einem Drogenscreening zu unterziehen, drohen die Straßenverkehrsbehörden in der Regel mit der sofortigen Entziehung der Fahrerlaubnis. Dies ist aber mitunter reine Panikmache der Straßenverkehrsbehörden, da sie in den meisten Fällen den Ausgang einer gerichtlichen Auseinandersetzung abwarten. Wenn die Straßenverkehrsbehörden dennoch die Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung entziehen, hat man die Möglichkeit, beim ortsansässigen Verwaltungsgericht dagegen Widerspruch einzulegen um die Aufschiebende Wirkung des Verwaltungsaktes zu erreichen. Dies bedeutet, wenn die Aufschiebende Wirkung wieder in Kraft gesetzt wurde, daß der Führerschein erst ab dem Zeitpunkt eingezogen wird, wenn alle Rechtsmittel ausgeschöpft sind. Dies kann einige Monate wenn nicht gar Jahre dauern, wenn man juristisch gegen den Führerscheinentzug vorgeht. Dies kann sich auf jeden Fall lohnen, da einige Gerichte wie oben angegeben durchaus den pauschalen Führerscheinentzug zurückweisen (wenn die Straßenverkehrsbehörde zu wenig Anhaltspunkte für eine fehlende Eignung hat, um ihre Zweifel an der Fahrtauglichkeit ausreichend zu begründen). Für die gerichtlichen Auseinandersetzungen ist es aber sehr ratsam, juristische Hilfe (Anwälte) in Anspruch zu nehmen. Die grüne bzw. alternative grüne Hilfe kann im konkreten Fall Auskunft über die örtlichen Anwaltskanzleien geben, die über Erfahrungen in solchen Fällen verfügen.
Je nach dem, wenn man eine Rechtsschutzversicherung besitzt, die auch einen Führerscheinrechtsschutz beinhaltet, werden die Kosten der Auseinandersetzungen von der Versicherung übernommen. Es wäre dann ratsam, im Vorfeld der Auseinandersetzungen auch mit der Rechtsschutzversicherung Rücksprache zu halten. Wenn diese die Kosten nicht übernimmt, kann man unter Umständen Prozeßkostenhilfe beantragen. Über die Voraussetzungen der Inanspruchnahme von Prozesskostenbeihilfe, können die Anwaltskanzleien bzw. die Gerichte Auskunft geben.
Überprüfung der
Fahrtauglichkeit (alt)
(Präventivmaßnahme)
§ 4 StVG (Straßenverkehrsgesetz)
(1) Erweist sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, so muß ihm die Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis entziehen; sie erlischt mit der Entziehung.
In Verbindung mit
§ 15b StVZO Abs. 2 (Straßenverkehrszulassungsordnung)
Abs.2: Besteht Anlaß zur Annahme, daß der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet ist, so kann die Verwaltungsbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung oder die Einschränkung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Auflagen je nach den Umständen die Beibringung
1. eines amts- oder fachärztlichen Gutachtens oder
2. eines Gutachtens einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle oder
3. eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen
oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen.
Anmerkung:
Bis 1993 wurde in der Regel schon bei einem einmaligen Konsum von illegalen Drogen eine medizinisch - psychologisches Gutachten (MPU) angeordnet. Dies änderte sich durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes. Dies sah bei dem praktiziertem Verfahren (Automatismus) das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt.
In NRW wurde daraufhin ein abgestuftes Verfahren durch das Ministerium für Stadtentwicklung und Verkehr mit einem Runderlaß geregelt.
Fachärztliche Untersuchung ( Drogenscreening; Blut und Urinanalyse
zwecks Erstellung eines Konsummusters).
Überprüfung der Fahrtauglichkeit
nach der Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
(Präventivmaßnahme)
§ 3
Einschränkung und Entziehung der Zulassung
(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen von Fahrzeugen oder Tieren, hat die Fahrerlaubnisbehörde ihm das Führen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen.
(2) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, daß der Führer eines
Fahrzeuges oder Tieres zu Führen ungeeignet oder
nur noch bedingt geeignet ist, finden die Vorschriften der §§
11 bis 14 entsprechend Anwendung.
§ 11
Eignung
(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zu Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem.(.....)
(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem
- für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation
- Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung oder
- Arzt mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen
treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nr. 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen
behandelnde Arzt sein.
(....)
(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde (...)
(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.
(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.
§ 14
Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel
und Arzneimittel
(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über
die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die
Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet
die Fahrerlaubnisbehörde an, daß ein ärztliches Gutachten
(§ 11 Abs. 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme
begründen, daß
1.) Abhängigkeit von
Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 1.März 1994 (BGBl. I S. 358),
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Januar 1998
(BGBl. I S. 160), in der jeweils geltenden Fassung, oder von anderen
psychoaktiv wirkenden Stoffen.
2.). Einnahme von Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.) Mißbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimittel oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen vorliegt.
Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat.
Die Beibringung eines medizinisch- psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.
(2) Die Beibringung eines medizinisch psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn
1.) die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründen entzogen war oder
2.) sonst zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder - ohne abhängig zu sein -.weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel einnimmt.
§ 78
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
Anlage 4
Krankheit/Mängel u.a.
Bei Einnahme von Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes, wird laut Anlage die Eignung in der Regel bzw. Prinzipiell verneint. Außer bei Cannabis, hier gilt eine Abstufung.
Bei regel- oder gewohnheitsmäßiger Einnahme von Cannabis wird ebenfalls die Eignung generell verneint.
Bei gelegentlicher Einnahme wird die Eignung bejaht, wenn Trennung von Konsum und Fahren und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, keine Störung der Persönlichkeit, kein Kontrollverlust.
§ 24a StVG (alt)
(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,8 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend
Deutsche Mark geahndet werden.
§ 24a StVG (neu)
In den § 24 a wurden folgende Gesetzestexte eingefügt:
(2) Ordnungswidrig handelt, wer unter Wirkung
eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor wenn eine in der Anlage genannten Substanzen im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanzen aus einer bestimmungsgemäßen Einnahme eines für den konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittel herrührt."
1.)Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Justiz mit Zustimmung des Bundesrates die Liste der Berauschenden Mittel und Substanzen in der Anlage zu dieser Vorschrift zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies nach wissenschaftlicher Erkenntnissen im Hinblick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs erforderlich ist."
Anlage zu § 24a StVG.
Liste der berauschenden Mittel
1. Cannabis
2. Heroin
3. Morphin
4. Kokain
5. Amphetamin
6. Designer- Amphetamin (MDE)
7. Designer- Amphetamin (MDMA)
Quelle: Schriftreihe der Polizei Führungsakademie 2/98; Thema Polizei und Straßenverkehr; ISBN 0720-6283
Droge/Substanz | Nachweisbarkeit | Wirkungsdauer | ||||
Urin | Blut | Haar | ||||
akuter Cannabiskonsum | 6 Stunden | 2-3 Stunden | ||||
Gelegentlicher Konsum | 2-3 Tage Abbauprodukte | noch nach Monaten | ||||
Regelmäßiger Konsum | bis zu 3 Mon. | bis zu 3 Wochen | noch nach Monaten | |||
akuter LSD Konsum | 1 Tag | 12 Stunden | 8-12 Stunden | |||
Gelegentlicher Konsum | noch nach Monaten | |||||
Regelmäßiger Konsum | noch nach Monaten | |||||
akuter Kokainkonsum | 2-3 Tage | 1/2 bis 1 Tag | 45-90 Minuten/Injektion | |||
Gelegentlicher Konsum | noch nach Monaten | 10-30 Minuten/"Sniffen" | ||||
Regelmäßiger Konsum | noch nach Monaten | |||||
akuter Opiat Konsum | 2-3 Tage | 8 Stunden | 4-5 Stunden | |||
Gelegentlicher Konsum | noch nach Monaten | |||||
Regelmäßiger Konsum | noch nach Monaten | |||||
akuter MDMA/MDE Konsum | 2-3 Tage | 1 Tag | 3-6 Stunden, bei wiedehorlten Einnahme auch länger | |||
Gelegentlicher Konsum | noch nach Monaten | |||||
Regelmäßiger Konsum | noch nach Monaten |
Gerichtsurteile zur Überprüfung
der Fahrtauglichkeit /Führerscheinentzug
(Auszüge/Fallschilderung)
Bayrischer Verwaltungsgerichtshof AZ: 11 B 96.2359 vom 12.05.1997
Verwaltungsgericht Karlsruhe AZ:12 K 4284/97 vom 11.12.1997
Verwaltungsgericht Karlsruhe AZ: 12 K 4276/97 vom 30.12.1997
Urteil des Bundesgerichshofes zur absoluten Fahruntauglichkeit AZ: 4 StR 395/98 vom 03.11.1998
Anmerkung: Wer weitere Gerichtsurteile und Verfahren zu diesem Themenbereich kennt, kann zur Vervollständigung der Entscheidungssammlung Kontakt mit uns aufnehmen. Aktenzeichen und/oder Entscheidungstexte können per eMail an uns geschickt werden.
Bayrischer Verwaltungsgerichtshof AZ: 11B 96.2359 vom 12.05.1997
Der Fall:
Die Klägerin, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoß gegen das BtmG eingeleitet wurde und später durch die Staatsanwaltschaft eingestellt wurde, wurde von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde aufgefordert nach §15 b der StVZO ein fachärztliches Gutachten samt Urin und Haaranalyse (auf eigene Kosten) beizubringen.
Da die Klägerin aus finanziellen Gründen nicht in der Lage war die Kosten der Analysen zu tragen, bat sie die zuständige Behörde auf eine Haaranalyse zu verzichten und sich mit einer Urinanalyse zu begnügen. Insbesondere aus der Tatsache heraus, da sie das letzte mal vor ca. 3 Jahren Haschisch konsumiert hätte und die geforderten Analysen von daher negativ ausfallen würden. Die Bereitschaft zur Urinanalyse wurde später von ihren Anwälten widerrufen, da sie die Auffassung vertraten, das die Tatsachen die der Behörde bekannt waren, nicht ausreichend waren um anzunehmen, daß ihre Mandantin regelmäßig konsumieren würde. Und von daher eine Überprüfung der Fahrtauglichkeit nach § 15b der StVZO nicht verhältnismäßig sei und somit rechtswidrig.
Daraufhin entzog die zuständige Behörde der Klägerin die Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung. Der erfolgte Widerspruch wurde von der Behörde zurückgewiesen. Das vorläufige Rechtschutzbegehren der Klägerin blieb in den ersten beiden Instanzen erfolglos.
Die dann erhobene Anfechtungsklage wies das Verwaltungsgericht Regensburg u.a. Mit folgender Begründung ab. Aufgrund der Einlassungen bei der Polizei und deren Ermittlungen stände fest, daß die Klägerin in der Vergangenheit schon mehrmals Haschisch konsumiert hätte und somit nicht mehr als Probiererin einzustufen wäre. Darüber hinaus würde der Umstand, daß die Klägerin Sozialhilfe bezieht, darauf hindeuten das einen Drogenproblematik vorliegen könnte. Ferner ist die Rechtmäßigkeit eines behördlichen Aufklärungsverlangens nicht damit in Frage gestellt, daß dieses unverhältnismäßig sei.
In der Berufung vorm Bayrischen Verwaltunggerichthof läßt die Klägerin weiter vortragen, daß alleine die Tatsache, daß sie gelegentlich Haschisch rauche, nicht die Annahme zulasse, daß sie regelmäßig konsumiere. Weiterhin lägen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, das sie nicht zwischen Konsum und der Teilnahme am Straßenverkehr trennen könne.
Die Entscheidung:
Der Bayr.VGH gab der Klägerin in der Berufung recht.
In den Entscheidungsgründen wird u.a. ausgeführt, " Der Verwaltungsgerichshof neigt zu der Auffassung, daß selbst zugestandener oder nachgewiesener Regel- oder Gewohnheitsmäßikeit des Cannabiskonsums für sich alleine nicht schon geeignet ist, berechtigte Zweifel an der Fahreignung zu begründen. ........ Denn hinreichende Erkenntnisse dafür, daß bei regel oder gewohnheitsmäßigem Cannabiskonsum die körperlich - geistige Leistungsfähigkeit eines Kraftfahrers ständig unter das erforderliche Maß herabgesetzt sei oder mit einer unvorhersehbaren und plötzlichen Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit aus anderen Gründen als dem Wiederaufflammen von Rauschsymtome gerechnet werden müsse, liegen offenbar ebensowenig vor wie ohne weiteres angenommen werden kann, ein als regel- oder gewohnheitsmäßig beschriebener Cannabiskonsum indiziere gleichsam aus sich heraus die fehlende Fähigkeit des Konsumenten, sein Konsum und das Führen von Kraftfahrzeugen zu trennen. Dementsprechend halten Kannheiser/Maukisch (a.a.O. S.428) eine Begutachtung bei Personen, die aufgrund anderer Vergehen (z,B. Verstöße gegen das BtMG9 auffällig geworden sind, nur dann für angebracht, wenn sich der Verdacht auf unkontrollierten Konsum bzw. Drogenfahrten aus den Strafakten oder sonstige Unterlagen konkretisieren läßt. Schließlich kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. B.v. 3. Mai 1996 - 1 BvR 398/96-) bei regelmäßigem Cannabiskonsum nicht schon ohne weiteres unter dem Gesichtspunkt die Kraftfahreignung verneint werden; vielmehr muß sich das Gericht gesondert die Überzeugung bilden, daß der Konsument nicht bereit oder fähig ist, Konsum und Führen von Kraftfahrzeugen zu trennen. Dies übertragen auf die Frage der Rechtmäßigkeit einer Maßnahme nach § 15b Ab. 2 StVZO, die berechtigte Zweifel gerade an Vorhandensein der Fahreignung voraussetzt, läßt die Annahme auch aus Rechtsgründen als bedenklich erscheinen, regel- oder gewohnheitsmäßiger Cannabiskonsum könne auch ohne konkreten Hinweis auf mangelndes Trennvermögen des Konsumenten berechtigte Zweifel an dessen Fahreignung wecken und deshalb die Behörde dazu befugen, vom Konsumenten durch medizinische Untersuchung Aufklären darüber zu verlangen, ob sein Konsum als regel- oder gewohnheitsmäßig bezeichnet werden kann."
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Der Fall:
Der Kläger wurde bei einer polizeilichen Kontrolle nach Gegenstände
durchsucht die unter das BtMG fallen. Nach dem Polizeiprotokoll wurden
keine Gegenstände gefunden, aber der Kläger sollte geäußert
haben, gelegentlich Haschisch konsumiert zu haben.
Daraufhin wurde der Kläger von der zuständigen Behörde,
nach §15b Abs.2 der StVZO aufgefordert, sich auf seine Kosten
einem Drogenscreening zu unterziehen (Urin/Blutanalyse). Der Kläger
bestritt geäußert zu haben gelegentlich Haschisch konsumiert
zu haben. Auch bei einer Anhörung zur von der Behörde beabsichtigten
Füherscheinentzug, bestritt der Kläger diese Äußerung.
Daraufhin entzog ihm die zuständige Behörde die Fahrerlaubnis
mit sofortiger Wirkung und es wurde eine Verwaltungsgebühr von 100,-
DM festgesetzt.
Gegen diese Verfügung legte der Kläger Widerspruch ein. Da
sich eine solche Entscheidung hinziehen kann, beantragte der Kläger
beim zuständigen Verwaltungsgericht (Karlsruhe) einstweiligen Rechtschutz
gegen die sofortige Vollziehung der Verfügung über den Führerscheinentzug.
Die Entscheidung:
(...) "Zwar ist es in der Rechtsprechung anerkannt, daß aus der
Weigerung, sich einem Drogensreening zu unterziehen, auf die Nichteignung
zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden kann und damit die
Fahrerlaubnis entzogen werden darf. Voraussetzung hierfür ist aber,
daß die Aufforderung zu einem solchen Drogenscreening zu Recht ergangen
ist. Dies dürfte vorliegend nicht der Fall sein. (...)
An einem hinreichenden Anlaß für die Aufforderung, sich
einem Drogenscreening zu unterziehen, dürfte es vorliegend aber fehlen.
Dies ergibt sich zum einen daraus, daß der Antragsteller sowohl die
der Aufforderung zugrundeliegende Annahme bestritten hat, gelegentlich
Haschisch zu konsumieren, als auch in Abrede gestellt hat, den gelegentlichen
Konsum von Haschisch am 16. Juni 1997 gegenüber einem Polizeibeamten
verbal eingeräumt zu haben. (...)
Bedenken an der Kraftfahreignung des Antragstellers dürften im
übrigen selbst dann nicht gerechtfertigt und ein hinreichender Anlaß
für ein Drogenscreening damit auch dann nicht gegeben sein, wenn dieser
bei der Polizei tatsächlich erklärt haben sollte, daß er
gelegentlich Haschisch konsumiere. Eignungsbedenken dürften bei einer
solchen Äußerung nach den von der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg
(Beschl. V. 29 August 1996 - 10 S 2099/96 -, NZV 1997, 94 = VBIBW 1997,
148 u. v. 28. September 1995 - 10 S 2474/95 -, VBIBW 1996, 30 = DAR 1996,
35 = NZV 1996, 46 = DÖV 1996, 176 = BWVPr 1996, 63 = Justiz 1996,
156, jew. m.w.N.) im Anschluß an das Bundesverfassungsgericht (BverfG,
Beschl. V. 24. Juni 1993 - 1 BvR 689/92, BverfGE 89, 69 = NJW 1993, 2365)
entwickelten Grundsätze nur dann gerechtfertigt sein, wenn konkreter
Anlaß für die Annahme besteht, daß entgegen dieser Aussage
cannabishaltige Rauschmittel nicht nur gelegentlich, sondern regel- oder
gewohnheitsmäßig konsumiert werden."
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Seitenbeginn
Verwaltungsgericht Karlsruhe vom 30.12.1997 AZ: 12 K 4276/97
Der Fall:
Laut Protokoll der Kripo, wurde beim Kläger in der Wohnung 9,4
Gramm Marihuana gefunden und sichergestellt. Darüber hinaus hat der
Kläger den gelegentlichen Konsum von Cannabis eingeräumt.
Daraufhin forderte die zuständige Behörde den Kläger
auf, sich auf eigene Kosten einem Drogenscreening zu unterziehen. Der Kläger
wurde daraufhin bei der zuständigen Behörde vorstellig. Er machte
geltend, daß er selber die Polizei gerufen hätte, der sichergestellte
Hanf nicht auf seinen THC Gehalt hin analysiert worden sei und er darüber
hinaus nicht die finanziellen Möglichkeiten hätte sich einem
solchen Drogenscreening zu unterziehen. Außerdem hätte er kein
Fahrzeug und wäre noch nie unter Drogeneinfluß gefahren. Somit
wäre die Anordnung zur Beibringung eines Drogenscreenings unangemessen.
Darüber hinaus legte er bei einer weiteren Vorstellung bei der zuständigen
Behörde, einen Beleg vor wonach er ca. 220,- DM Arbeitslosenhilfe
pro Woche erhalten würde. Auch die Bitte das Drogenscreening aus Kostengründen
bei einem Arzt von der Drogenberatungsstelle machen lassen zu können,wurde
abgelehnt.
Mittels Verfügung der zuständigen Behörde wurde dem
Kläger die Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung entzogen und eine
Verwaltungsgebühr von 100,- DM erhoben.
Der Kläger legte gegen die Verfügung Widerspruch ein, da
eine Entscheidung in der Hauptsache einige Zeit in Anspruch nehmen kann,
beantragte er gleichsam einen einstweiligen Rechtschutz beim zuständigen
Verwaltungsgericht (Karlsruhe). In der Klage berief sich der Kläger
weiter auf ein Urteil des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs (AZ: 11 B
96.2359 vom 12.05.1997) und darauf, daß er sich nicht generell geweigert
hätte sich einem Drogenscreening zu unterziehen.
Die Entscheidung:
(...) "Zwar ist aus der Weigerung, sich einem Drogenscreening zu unterziehen, in der Regel auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu schließen und dann auch die Fahrerlaubnis zu entziehen. Voraussetzung hierfür ist aber, daß die Aufforderung zu einem solchen Drogenscreening zu Recht ergangen ist. Dies dürfte vorliegend nicht der Fall sein (1.). Hinzu kommt, daß im Hinblick auf die konkreten Umstände des vorliegenden Falles die Weigerung des KIägers, die ihm vorgelegte Einverständniserklärung für ein Drogenscreening zu unterschreiben, den Schluß auf eine fehlende Kraftfahreignung wohl nicht zulassen dürfte.
An einem hinreichenden Anlaß für die Aufforderung, sich einem Drogenscreening zu unterziehen, dürfte es vorliegend aber fehlen.
Zu Unrecht dürfte die Antragsgegnerin bereits Anlaß für die Annahme gesehen haben, daß der Antragsteller ein regel- oder gewohnheitsmäßiger Konsument von THC - haltigen Rauschmittel sein könnte. Für eine solche Annahme fehlt es an einer ausreichende Tatsachengrundlage. Der Antragsteller hat zwar eingeräumt, gelegentlich Marihuana aus Eigenanbau geraucht zu haben. Außerdem sind in seiner Wohnung 9,4 g dieses Rauschmittels gefunden worden. Dies allein rechtfertigt aber noch nicht die Annahme, daß der Antragsteller solche Drogen regel- oder gewohnheitsmäßig konsumiert. Dabei fällt maßgeblich ins Gewicht, daß er nicht im berauschten Zustand auffällig geworden ist, und daß es die Antragsgegnerin auch versäumt hat, zunächst präsente Beweismittel auswerten zu lassen. So ist zum einen kein Nachweis von THC in der ihm am 27. Januar 1997 abgenommenen Urinprobe dokumentiert. Des weiteren fehlt es an Feststellungen bezüglich des THC-Gehaltes der am gleichen Tage beschlagnahmten Hanfpflanzen, so daß wohl auch aus deren Menge der Schluß auf einen regel- oder gewohnheitsmäßigen Konsum THC- haltiger Substanzen nicht gezogen werden dürfte.
Doch selbst wenn unterstellt würde, daß der Antragsteller
ein regel- oder gewohnheitsmäßiger Konsument von Marihuana ist,
würde dies wohl noch nicht die Anordnung eines Drogenscreenings rechtfertigen.
Wie der bayerische VGH (a.a.O.) im einzelnen überzeugend dargelegt
hat, dürfte ein solcher Konsum nicht dazu führen, daß hierdurch
die Kraftfahreignung ständig unter das erforderliche Maß herabgesetzt
wird. Auch für die früher angenommene Möglichkeit eines
unvorhersehbaren Wiederaufflammens der Rauschsymptome nach Cannabiskonsum
gibt es danach keine überzeugenden Belege, so daß es bei regel-
oder gewohnheitsmäßigem Konsum allein darauf ankommen dürfte,
ob der Rauschmittelkonsument willens und in der Lage ist, Konsum und Führen
von Kraftfahrzeugen zu trennen. Daß gerade Cannabiskonsumenten regelmäßig
diese Fähigkeit fehle, dürfle sich jedoch allein mit Hinweis
auf die 1llegalitat dieses Konsums (so aber wohl VGH Bad.-Württ. Beschl.
v. 28. September 1995 - 10 S 2474195, VBIBW 1996, 30 = NZV 1996, 46) nicht
belegen lassen (vgl. KannheiserlMaukisch, Die verkehrsbezogene Gefährlichkeit
von Cannabis und Konsequenzen für die
Fahreignungsdiagnosik, NZV 1995, S- 417 f ). Auch das Bundesverfassungsgericht
(Beschl. v. 3. Mai 1996 - 1 BvR 398196 u. Urt. v. 24. Juni 1993 - 1 BvR
689192, BVerfGE 89, 69 = NJW 1993 2365) geht hiervon aus und verlangt,
daá sich Behörde bzw. Gericht gesondert die Überzeugung
bilden müßten, daß der Konsument nicht bereit oder fähig
sei, Konsum und Führen von Kraftfahrzeugen zu trennen. Im übrigen
hat auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in einer neueren
Entscheidung zur Beibringung eines Drogenscreenings (Beschl. v. 28. August
1996 - 10 S 2099196, NZV 1997, 94) auf konkrete Anhaltspunkte für
eine Verkehrsteilnahme unter akutem Cannabiseinfluß abgestellt.
Des weiteren dürfte im Hinblick auf die konkreten Umstände
des vorliegenden Falles die Weigerung des Klägers, die ihm vorgelegte
Einverständniserklärung für ein Drogenscreening zu unterschreiben,
auch nicht den Schluß auf eine fehlende Kraftfahreignung zulassen.
Der Antragsteller hat sogleich nach der Aufforderung, sich auf seine Kosten
einem Drogenscreening zu unterziehen, auf seine Mittellosigkeit hingewiesen
lJnd dies durch Vorlage eines Bescheides über den Bezug von Arbeitslosenhilfe
glaubhaft gemacht. Es ist aber anerkannt, daß fehlende finanzielle
Mittel einen triftigen Grund darstellen können, ein nach § 15b
Abs. 2 StVZO geforderles Gutachten nicht beizubringen (vgl. Jagusch/Hentschel,
Straßenverkehrsrecht, 34 Aufl. 1997, § 15b StVZO RdNr. 13)-
Denn der Annahme der fehlenden Kraftfahreignung bei Nichtvorlage eines
angeforderten Gutachtens liegt die Annahme zugrunde, der Fahrerlaubnisinhaber
habe etwas zu verbergen.
Eine solche Schlußfolgerung dürfte jedoch bei der hier wohl
hinreichend glaubhaft gemachten Mittellosigkeit nicht gerechtfertigt sein.
Zwar geht die höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. etwa BVerwG,
Url. v. 12. März 1985 - 7 C 26.83, E 71, 93) davon aus, daß
Mittellosigkeit nur unter ganz besonderen Umständen einen Grund darstelle,
der mit Erfolg einer Aufforderung nach § l5b StVZO entgegengehalten
werden könne und insoweit erhöhte Anforderungen an die Darlegung
der Unzumutbarkeit einer solchen Untersuchung bestünden. Vorliegend
spricht jedoch gegen die Annahme, der Antragsteller wolle seine fehlende
Kraftfahrtauglichkeit verbergen, daß er von sich aus angeboten hat,
sich einem kostengünstigeren Drogenscreening bei einem mit der Drogenberatung
zusammenarbeitenden niedergelassenen Arzt zu unterziehen. Hierauf wird
in der Verfügung vom 15. Juli 1997 nicht eingegangen. Hinzu kommt,
daß es die Antragsgegnerin, wie weiter oben bereits dargelegt, vor
Erlaß der Verfügung am 15. Juli 1997 .versäumt hat, zunächst
die bereits vorliegenden Beweismittel, die am 27. Januar 1997 abgenommene
Urinprobe und das am gleichen Tage beschlagnahmte Marihuana heranzuziehen
bzw. auszuwerten zu lassen. Beides dürfte dazu führen, daß
die Antragsgegnerin das ihr in § 15b Abs. 2 StVZO eingeräumte
Ermessen fehlerhaft gebraucht hat.
Nach alledem dürften nicht nur die ausgesprochene Entziehung der Fahrerlaubnis, sondern auch die darauf beruhende Aufforderung, den Führerschein herauszugeben sowie die als Maßnahme. der Verwaltungsvollstreckung kraft Gesetzes sofort vollziehbare Zwangsgeldandrohung aller Voraussicht nach rechtlich keinen Bestand haben."
Nach der am 1. August dieses Jahres in Kraft getretenen Neufassung des
§ 24 a Abs. 2 StVG ist das Führen eines Kraftfahrzeuges unter
der Wirkung bestimmter Drogen (Heroin, Kokain, Haschisch, Extasy u.a.)
generell verboten und der Verstoß dagegen als Ordnungswidrigkeit
mit Bußgeld und Fahrverbot bedroht. Der für dasVerkehrsrecht
zuständige
4.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hatte nun zu entscheiden, wann
die für die Annahme einer Straftat nach § 316 StGB (Strafdrohung:
Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, daneben regelmäßig
Entzug der Fahrerlaubnis) vorausgesetzte "Fahruntüchtigkeit" beim
Fahren unter Drogeneinfluß gegeben ist. Der drogenabhängige
Angeklagte war nach Konsum von Heroin und Kokain mit seinem Pkw zum Tatort
gefahren, wo er einen Raubüberfall verübte. Er wurde nach der
Tat von der Polizei gestellt, als er gerade dabei war, mit seinem Pkw wegzufahren.
Das Landgericht Hamburg hatte aufgrund des drogen-positiven Ergebnisses
der Blutprobe und wegen einer Sehbehinderung als Folge der drogenbedingten
Pupillenstellung "sozusagen absolute Fahruntüchtigkeit" angenommen;
es hat den Angeklagten deshalb zu einer Geldstrafe verurteilt und ihm die
Fahrerlaubnis entzogen. Dies hat der Bundesgerichtshof beanstandet:
Er hat hierzu ausgeführt, daß derzeit - anders als bei Fahrten
unter Alkoholeinfluß - noch keinen allgemein anerkannten "Gefahrengrenzwert"
der ("absoluten") Fahruntüchtigkeit nach
Drogenkonsum gebe. Deswegen rechtfertige der Nachweis von Drogenwirkstoffen
im Blut eines Fahrzeugführers für sich allein noch nicht die
Annahme der Fahruntüchtigkeit. Vielmehr bedürfe es außer
einem positiven Drogenbefund regelmäßig der Feststellung weiterer
aussagekräftiger Beweisanzeichen. Dabei hat der Senat herausgestellt,
daß die Anforderungen an Art und Ausmaß drogenbedingter Auffälligkeiten
umso geringer sein könne, je höher die im Blut festgestellte
Wirkstoffkombination sei; auch sie für den Nachweis nicht unbedingt
die Feststellung von Fahrfehlern erforderlich, vielmehr könnten auch
Auffälligkeiten im Verhalten des Fahrers in der Anhaltesituation genügen.
Doch reiche hierfür die Pupillenstellung , wie sie bei dem Angeklagten
festgestellt sei, nicht aus. Zwar könne im Einzelfall Fahruntüchtigkeit
als Voraussetzung der Strafbarkeit auch aufgrund einer drogenbedingten
Einschränkung der Gehfähigkeit in Betracht kommen. Dazu müsse
aber festgestellt und im Urteil dargelegt werden, wie sich dieser Umstand
bei dem Betreffenden konkret auf seine Fahrtüchtigkeit ausgewirkt
habe; die allgemeine Feststellung als Folge des Drogenkonsums genüge
nicht. Wollte man dies allein für die durch Annahme der Fahruntüchtigkeit
bedingte Strafbarkeit genügen lassen, müßte der Gesetzgeber
einen entsprechenden Straftatbestand schaffen. Der Bundesgerichtshof
hat deshalb die Verurteilung des Angeklagten aufgehoben und die Sache insoweit
zur erneuten Prüfung an die Vorinstanz zurückverwiesen.
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Theo Pütz
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