Schweiz: Beschlagnahmter Hanfsamen darf vernichtet werden
Das Bundesgericht schützt einen Entscheid der Waadtländer Justiz,
wonach beschlagnahmter Hanfsamen vernichtet werden darf. Im zu
beurteilenden Fall hätte der Samen zur Herstellung von hochwertigem
Cannabis verwendet werden können. Deshalb sei eine Vernichtung
verhältnismässig.
Lausanne. tzi. Die Waadtländer Justiz hat zu Recht die Vernichtung von
einem Kilogramm Hanfsamen angeordnet, der bei einem Ehepaar gefunden
und beschlagnahmt worden ist. Die Vernichtung sei zulässig, obschon
ein gegen das Ehepaar eröffnetes Strafverfahren eingestellt wurde.
Paket aus Amsterdam
Aufgrund eines Tipps der Zollbehörden eröffneten die Waadtländer
Behörden gegen eine Frau, die ein Hanfunternehmen betreibt, ein
Strafverfahren wegen Verdachts auf Verstoss gegen das
Betäubungsmittelgesetz. Den Zollbehörden war zuvor ein an die Frau
adressiertes Paket aus Amsterdam aufgefallen, welches mehrere Beutel
Hanfsamen enthielt. Im Rahmen dieses Verfahrens, das später auch gegen
den Ehemann ausgedehnt wurde, fanden die Behörden in der Wohnung des
Ehepaars mehr als ein Kilogramm besten Hanfsamens. Eine Expertise
ergab, dass dieser Samen selber kaum Spuren von Cannabis enthielt,
dass er aber geeignet war, Pflanzen mit hohem Tetrahydrocannabinol
(THC) - und damit den von Cannabis-Freunden begehrten Stoff - zu
produzieren. In der Folge stellte der Instruktionsrichter das
Verfahren gegen das Ehepaar ein, weil ihm strafrechtlich nicht
nachgewiesen werden konnte, dass die Körner im Hinblick auf die
Produktion beziehungsweise den Verkauf von Drogen eingeführt worden
waren.
Verhältnismässigkeit gewahrt
Trotz dieses «Freispruches» ordnete die Waadtländer Justiz die
Vernichtung der beschlagnahmten Hanfsamen an. Diesen Entscheid hat das
Bundesgericht jetzt bestätigt. Laut Urteil aus Lausanne ist die
Waadtländer Justiz zu Recht davon ausgegangen, dass die Samen nach
einem Weiterverkauf an Drittpersonen wohl zur Herstellung hochwertigen
Cannabis verwendet worden wären. Deshalb war es verhältnismässig und
mit dem Gesetz vereinbar, die Vernichtung der Samen anzuordnen. Laut
Strafgesetzbuch (Art. 58) kann der Richter ohne Rücksicht auf die
Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung beziehunsweise
Vernichtung von Gegenständen beschliessen, die zur Begehung einer
strafbaren Handlung bestimmt waren, sofern diese Gegenstände die
Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung
gefährden.
Urteil 6, S. 461/99, vom 11.10.1999
(BGE-Publikation vorgesehen)
http://www.baz.ch/inland/welcome_main.html#88258
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