Hanfsamenverbot

Samenverbot

Schweiz: Beschlagnahmter Hanfsamen darf vernichtet werden

Das Bundesgericht schützt einen Entscheid der Waadtländer Justiz, wonach beschlagnahmter Hanfsamen vernichtet werden darf. Im zu beurteilenden Fall hätte der Samen zur Herstellung von hochwertigem Cannabis verwendet werden können. Deshalb sei eine Vernichtung verhältnismässig.

Lausanne. tzi. Die Waadtländer Justiz hat zu Recht die Vernichtung von einem Kilogramm Hanfsamen angeordnet, der bei einem Ehepaar gefunden und beschlagnahmt worden ist. Die Vernichtung sei zulässig, obschon ein gegen das Ehepaar eröffnetes Strafverfahren eingestellt wurde.

Paket aus Amsterdam

[War on Drugs in Switzerland] Aufgrund eines Tipps der Zollbehörden eröffneten die Waadtländer Behörden gegen eine Frau, die ein Hanfunternehmen betreibt, ein Strafverfahren wegen Verdachts auf Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz. Den Zollbehörden war zuvor ein an die Frau adressiertes Paket aus Amsterdam aufgefallen, welches mehrere Beutel Hanfsamen enthielt. Im Rahmen dieses Verfahrens, das später auch gegen den Ehemann ausgedehnt wurde, fanden die Behörden in der Wohnung des Ehepaars mehr als ein Kilogramm besten Hanfsamens. Eine Expertise ergab, dass dieser Samen selber kaum Spuren von Cannabis enthielt, dass er aber geeignet war, Pflanzen mit hohem Tetrahydrocannabinol (THC) - und damit den von Cannabis-Freunden begehrten Stoff - zu produzieren. In der Folge stellte der Instruktionsrichter das Verfahren gegen das Ehepaar ein, weil ihm strafrechtlich nicht nachgewiesen werden konnte, dass die Körner im Hinblick auf die Produktion beziehungsweise den Verkauf von Drogen eingeführt worden waren.

Verhältnismässigkeit gewahrt

Trotz dieses «Freispruches» ordnete die Waadtländer Justiz die Vernichtung der beschlagnahmten Hanfsamen an. Diesen Entscheid hat das Bundesgericht jetzt bestätigt. Laut Urteil aus Lausanne ist die Waadtländer Justiz zu Recht davon ausgegangen, dass die Samen nach einem Weiterverkauf an Drittpersonen wohl zur Herstellung hochwertigen Cannabis verwendet worden wären. Deshalb war es verhältnismässig und mit dem Gesetz vereinbar, die Vernichtung der Samen anzuordnen. Laut Strafgesetzbuch (Art. 58) kann der Richter ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung beziehunsweise Vernichtung von Gegenständen beschliessen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung bestimmt waren, sofern diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.

Urteil 6, S. 461/99, vom 11.10.1999 (BGE-Publikation vorgesehen)

http://www.baz.ch/inland/welcome_main.html#88258


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