(Zehnte Betäubungsmittelrechts - Änderungsverordnung - 10. BtMÄndV) vom Januar 1998
2. Die Anlage II wird wie folgt geändert 3. Die Anlage III wird wie folgt gefaßt Verkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmittel Artikel 3 Verordnung über das Verschreiben, die Abgabe und den Nachweis - des Verbleibs von Betäubungsmitteln
§ 2 Verschreiben durch einen Arzt § 3 Verschreiben durch einen Zahnarzt § 5 Verschreiben eines Substitutionsmittels § 6 Verschreiben für Einrichtungen des Rettungsdienstes § 7 Verschreiben für Kauffahrteischiffe § 8 Betäubungsmittelrezept § 9 Angaben auf dem Betäubungsmittelrezept §10 Betäubungsmittelanforderungsschein §11 Angaben auf dem Betäubungsmittelanforderungsschein §12 Abgabe §13 Nachweisführung §14 Angaben zur Nachweisführung §17 Ordnungswidrigkeiten §18 Übergangsvorschriften Artikel 5 Bekanntmachungserlaubnis Artikel 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBI. I S. 358) nach Anhörung von Sachverständigen und auf Grund des § 11 Abs. 2 sowie des § 13 Abs. 3 dieses Gesetzes verordnet die Bundesregierung: a) Vor der Position Acetorphin werden folgende Wörter eingefügt: "Teil A (numerisch geordnete Stoffe): 1. 4-Allyloxy-3,5-dimethoxyphenethylazan 2. 1-(1,3-Benzodioxol-5-yl)butan-2-ylazan (BDB) 3. [1-(1,3-Benzodioxol-5-yl)butan-2-yl](methyl)azan (MBDB) 4. N-[1-(1,3-Benzodioxol-5-yl)propan-2-yl]-N- methylhydroxylamin (FLEA) 5. 1-(1,3-Benzodioxol-5-yl)-2-(pyrrolidin-1-yl) propan-1-on 6. 1-(4-Chlor-2,5-dimethoxyphenyl)propan-2-ylazan (DOC) 7. 3,5-Dimethoxy-4-(2-methylallyloxy)phenethylazan 8. 2,5-Dimethoxy-4-(propylsulfanyl)phenethylazan 9. 3-(2,4-Dimethylphenyl)-2-methylchinazolin-4(3H)-an (Methylmethaqualon) 10. (1-Phenylcyclohexyl)(propyl)azan (PCPr) 11. N-(1-Phenylpropan-2-yl)hydroxylamin (NOHA) 12. (Methyl)(3-phenylpropyl)azan (1M-3PP)
|
|
c) Die Buchstaben a, b und d der Ausnahmeregelung
der Position Cannabis (Marihuana)
im neuen Teil B werden wie folgt gefaßt:
"- die Zubereitungen der in dieser Anlage aufgeführten Stoffe, wenn sie nicht
|
3.
Die Anlage III wird wie folgt gefaßt:
- die
Zubereitungen der in dieser Anlage aufgeführten Stoffe, wenn sie nicht
|
|
(1) Die in Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes bezeichneten Betäubungsmittel dürfen nur als Zuberei-tungen verschrieben werden. Die Vorschriften dieser Verordnung gelten auch für Salze und Molekülverbindungen der Betäubungsmittel, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft ärztlich, zahnärztlich oder tierärztlich angewendet werden. Sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, gilt die für ein Betäubungsmittel festgesetzte Höchstmenge auch für dessen Salze und Molekülverbindungen. (2) Betäubungsmittel für einen Patienten oder ein Tier und für den Praxisbedarf eines Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes dürfen nur nach Vorlage eines ausgefertigten Betäubungsmittelrezeptes (Verschreibung), für den Stationsbedarf nur nach Verlage eines ausgefertigten Betäubungsmittelanforderungsscheines (Stationsverschreibung), abgegeben werden. (3) Der Verbleib und der Bestand der Betäubungsmittel sind in den Apotheken, den tierärztlichen Hausapotheken, den Praxen der Ärzte, Zahnärzte oder Tierärzte, auf den Stationen der Krankenhäuser oder der Tierkliniken, in den Einrichtungen der Rettungsdienste sowie auf den Kauffahrteischiffen, die die Bundesflagge führen, lückenlos nachzuweisen. § 2 Verschreiben durch einen Arzt (1)
Für einen Patienten darf der Arzt innerhalb von 30 Tagen verschreiben:
2. der Zahl der verschriebenen Betäubungsmittel und 3. der festgesetzten Höchstmengen abweichen. Eine solche Verschreibung ist mit dem Buchstaben "A" zu kennzeichnen. bis zu einem Gehalt von 2 vom Hundert, Pentobarbital, Remifentanil und Sufentanil bis zur Menge seines durchschnittlichen Zweiwochenbedarfs, mindestens jedoch die kleinste Packungseinheit, verschreiben. Die Vorrats-haltung soll für jedes Betäubungsmittel den Monatsbedarf des Arztes nicht überschreiten. (4) Für den Stationsbedarf darf nur der Arzt verschreiben, der ein Krankenhaus oder eine Teileinheit eines Krankenhauses leitet oder in Abwesenheit des Leiters beaufsichtigt. Er darf die in Absatz 3 bezeichneten Betäubungsmittel unter Beachtung der dort festgelegten Beschränkungen über Bestimmungszweck, Gehalt und Darreichungsform verschreiben. Dies gilt auch für einen Be-legarzt, wenn die ihm zugeteilten Betten räumlich und organisatorisch von anderen Teileinheiten abgegrenzt sind. § 3 Verschreiben durch einen Zahnarzt (1)
Für einen Patienten darf der Zahnarzt innerhalb von 30 Tagen verschreiben:
12. Piritramid 6 000 mg, 13. Tilidin 18 000 mg
2. der Zahl der verschriebenen Betäubungsmittel und 3. der festgesetzten Höchstmengen (3) Für seinen Praxisbedarf darf der Tierarzt die in Absatz 1 aufgeführten Betäubungsmittel sowie Alfentanil, Cocain zur Lokalanästhesie bei Eingriffen am Kopf als Lösung bis zu einem Gehalt von 20 vom Hundert oder als Salbe bis zu einem Gehalt von 2 vom Hundert, Etorphin nur zur Immobilisierung von Tieren, die im Zoo, im Zirkus oder in Wildgehegen gehalten werden, durch eigenhändige oder in Gegenwart des Verschreibenden erfolgende Verabreichung, Fentanyl, Pentobarbital, Remifentanil und Sufentanil bis zur Menge seines durchschnittlichen Zweiwochenbedarfs, mindestens jedoch die kleinste Packungseinheit, verschreiben. Die Vorratshaltung soll für jedes Betäubungsmittel den Monatsbedarf des Tierarztes nicht übersteigen. (4) Für den Stationsbedarf darf nur der Tierarzt verschreiben, der eine Tierklinik oder eine Teileinheit einer Tierklinik leitet oder in Abwesenheit des Leiters beaufsichtigt. Er darf die in Absatz 3 bezeichneten Betäubungsmittel, ausgenommen Etorphin, unter Beachtung der dort festgelegten Beschränkungen über Bestimmungszweck, Gehalt und Darreichungsform verschreiben. §5 Verschreiben eines Substitutionsmittels (1) Für einen Patienten darf der Arzt ein Substitutionsmittel unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes für folgende Bestimmungswecke verschreiben: 1. die Behandlung der Opiatabhängigkeit mit dem Ziel der schrittweisen Wiederherstellung der Betäubungsmittelabstinenz einschließlich der Besserung und Stabilisierung des Gesundheitszustandes, 2. den befristeten Austausch eines unerlaubt konsumierten Opiats durch ein Substitutionsmittel im Rahmen der Behandlung einer neben der Betäubungsmittelabhängigkeit bestehenden schweren Erkrankung oder 3. die Verringerung der Risiken einer Opiatabhängigkeit während einer Schwangerschaft und nach der Geburt. (2) Das Verschreiben eines Substitutionsmittels ist zulässig, wenn und solange 1. der Patient für eine Substitution geeignet ist, 2. die Substitution im Rahmen eines darüber hinausgehenden Behandlungskonzeptes erfolgt, das erforderliche begleitende psychiatrische, psychotherapeutische oder psychosoziale Behandlungs- und Betreuungs-maßnahmen mit einbezieht, 3. der Arzt auf die Durchführung erforderlicher begleitender Behandlungs- und Betreuungsmaßnahmen hinwirkt, 4.
die vom Arzt durchgeführten Erhebungen keine Erkenntnisse ergeben
haben, daß der Patient
b) nach Nummer 2 erforderliche begleitende Behandlungs- und Betreuungsmaßnahmen dauerhaft nicht in Anspruch nimmt, c) Stoffe gebraucht, deren Konsum nach Art und .Menge den Zweck der Substitution gefährdet, oder d) das ihm verschriebene Substitutionsmittel nicht bestimmungsgemäß verwendet, und Im übrigen sind die anerkannten Regeln nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft zu beachten. Die Bundesärztekammer kann Empfehlungen für das Verschreiben von Substitutionsrnitteln auf Grundlage des Standes der medizinischen Wissenschaft abgeben. (3)
Die Verschreibung über ein Substituticnsmittel ist mit dem Buchstaben
?S" zu kennzeichnen. Als Substitutionsmittel darf der Arzt für einen
Patienten nur Zubereitungen von Levomethadon, Methadon oder ein zur Substitution
zugelassenes Arzneimittel oder in anders nicht behandelbaren Ausnahmefällen
Codein oder Dihydrocodein verschreiben. Die oberste Landesgesundheitsbehörde
kann zur Bestimmung der anders nicht behandelbaren Ausnahmefälle nähere
Festlegungen treffen. Bei der Wahl des Substitutionsmittels sind die Regeln
nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft zu beachten. Im Falle des
Verschreibens nach Absatz 7 ist das Substitutionsmittel in einer zur parenteraien
Anwendung nicht verwendbaren gebrauchsfertigen Form zu verschreiben.
(5) Das Substitutionsmittel ist dem Patienten vom behandelnden Arzt, seinem ärztlichen Vertreter oder von dem von ihm angewiesenen oder beauftragten, eingewiesenen und kontrollierten medizinischen, pharmazeutischen oder in staatlich anerkannten Einrichtungen der Suchtkrankenhilfe tätigen und dafür ausgebildeten Personal zum unmittelbaren Verbrauch zu überlassen. Im Falle des Verschreibens von Codein ader Dihydrocodein kann dem Patienten nach der Überlassung jeweils einer Dosis zum unmittelbaren Verbrauch die für einen Tag zusätzlich benötigte Menge des Substitutionsmittels in abgeteilten Einzeldosen ausgehändigt und ihm dessen eigenverantwortliche Einnahme gestattet werden, wenn dem Arzt keine Anhaltspunkte für eine nicht bestimmungsgemäße Verwendung des Substitutionsmittels durch den Patienten vorliegen. (6) Das Substitutionsmittel ist dem Patienten in der Praxis eines behandelnden Arztes, in einem Krankenhaus oder in einer Apotheke oder in einer hierfür von der zuständigen Landesbehörde anerkannten anderen geeigneten Einrichtung oder, im Falle einer ärztlich bescheinigten Pflegebedürftigkeit, bei einem Hausbesuch zum unmittelbaren Verbrauch zu überlassen. Der Arzt darf die benötigten Substitutionsmittel in einer der in Satz 1 genannten Einrichtungen unter seiner Verantwortung lagern; die Einwilligung des über die jeweiligen Räumlichkeiten Verfügungsberechtigten bleibt unberührt. Für den Nachweis über den Verbleib und Bestand gelten die §§ 13 und 14 entsprechend. (7) Der Arzt oder sein ärztlicher Vertreter-in der Praxis kann abweichend von den Absätzen 4 bis 6 dem Patienten einmal in der Woche eine Verschreibung über die für bis zu 7 Tage benötigte Menge des Substitutionsmittels aushändigen und ihm dessen eigenverantwortliche Einnahme erlauben, wenn und solange 1. dem Patienten seit mindestens 6 Monaten ein Sub-stitutionsmittel entsprechend den Absätzen 1 bis 6 verschrieben und zum unmittelbaren Verbrauch uber-lassen wurde, 2. die Einstellung auf die jeweils erforderliche Dosierung des Substitvtionsmitteh abgeschlossen ist, 3.
die vom Arzt durchgeführten Erhebungen keine Erkenntnisse ergeben
haben, daß der Patient
b) das ihm verschriebene Substitutionsmittel nicht bestimmungsgemäß verwendet. (8) Patienten, die die Praxis des behandelnden Arztes zeitweilig oder auf Dauer wechseln, hat der behandelnde Arzt vor der Fortsetzung der Substitution auf einem Betäubungsmittelrezept eine Substitutionsbescheinigung auszustellen. Auf der Substitutionsbescheinigung sind anzugeben: 1. Name, Vorname und Anschrift des Patienten, für den die Substitutionsbescheinigung bestimmt ist, 2. Ausstellungsdatum, 3. das verschriebene Substitutionsmittel und die Tagesdosis, 4. Beginn des Verschreibens und der Abgabe nach den Absätzen 1 bis 6 und gegebenenfalls Beginn des Verschreibens nach Absatz 7, 5. Gültigkeit: von/bis, 6. Name des ausstellenden Arztes, seine Berufsbezeichnung und Anschrift einschließlich Telefonnummer, 7. Unterschrift des ausstellenden Arztes. Die Substitutionsbescheinigung ist mit dem Vermerk ?Nur zur Vorlage beim Arzt" zu kennzeichnen. Teil I der Substitutionsbescheinigung erhält der Patient, Teil II und III verbleibt bei dem ausstellenden Arzt Nach Vorlage des Teils I der Substitutionsbescheinigung durch den Patienten und Überprüfung der Angaben zur Person durch Vergleich mit dem Personalausweis oder Reisepaß des Patienten kann ein anderer Arzt das Verschreiben des Substitutionsmittels fortsetzen; erfolgt dies nur zeitweilig, hat der andere Arzt den behandelnden Arzt unverzüglich nach Abschluß seines Verschreibens schriftlich über die durchgeführten Maßnahmen zu unterrichten. (9) Der Arzt hat die Durchführung der nach den vorstehenden Absätzen erforderlichen Maßnahmen zu dokumentieren. Die Dokumentation ist auf Verlangen der zuständigen Landesbehörde zur Einsicht und Auswertung vorzulegen oder einzusenden. (10) Die Vorschriffen nach den Absätzen 1 bis 9 sind entsprechend anzuwenden, wenn das Substitutionsmittel aus dem Bestand des Praxisbedarfs oder Stationsbedarfs zum unmittelbaren Verbrauch überlassen oder abgegeben wird. §6 Verschreiben für Einrichtungen des Rettungsdienstes (1) Für das Verschreiben des Bedarfs an Betäubungsmitteln für Einrichtungen und Teileinheiten von Einrichtungen des Rettungsdienstes finden die Vorschriften über das Verschreiben für den Stationsbedarf nach § 2 Abs. 4 entsprechende Anwendung. (2) Der Träger oder der Durchführende des Rettungs-dienstes hat einen Arzt damit zu beauftragen, die benötigten Betäubungsmittel nach § 2 Abs. 4 zu verschreiben. Die Aufzeichnung des Verbleibs und Bestandes der Betäubungsmittel ist nach den §§ 13 und 14 in den Einrichtungen und Teileinheiten der Einrichtungen des Rettungsdienstes durch den jeweils behandelnden Arzt zu führen. (3) Der Träger oder der Durchführende des Rettungs-dienstes hat mit einer Apotheke die Belieferung der Stationsverschreibungen sowie eine mindestens halbjährliche Überprüfung der Betäubungsmittelvorräte in den Einrichtungen bzw. Teileinheiten der Einrichtungen des Rettungsdienstes insbesondere auf deren einwandfreie Beschaffenheit sowie ordnungsgemäße und sichere Aufbewahrung schriftlich zu vereinbaren. Der unterzeichnende Apotheker zeigt dies der zuständigen Landesbehörde an. Mit der Überprüfung der Betäubungsmittelvorräte ist ein Apotheker der jeweiligen Apotheke zu beauftragen. Es ist ein Protokoll anzufertigen. Zur Beseitigung fest-gestellter Mängel hat der mit der Überprüfung beauftragte Apotheker dem Träger oder Durchführenden des Rettungsdienstes eine angemessene Frist zu setzen und im Falle der Nichteinhaltung die zuständige Landesbehörde zu unterrichten. §7 Verschreiben für Kauffahrteischiffe (1) Für das Verschreiben und die Abgabe von Betäubungsmitteln für die Ausrüstung von Kauffahrteischiffen gelten die §§ 8 und 9. Auf den Betäubungsmittelrezepten sind die in Absatz 4 Nr. 4 bis 6 genannten Angaben anstelle der in § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 5 vorgeschriebenen anzubringen. (2) Für die Ausrüstung von Kauffahrteischiffen darf nur ein von der zuständigen Behörde beauftragter Arzt Betäubungsmittel verschreiben; er darf für diesen Zweck nur das Betäubungsmittel Hydromorphon verschreiben. Für die Ausrüstung von Kauffahrteischiffen, die nicht die Bundesflagge führen, können auch andere der in der Anlage III des Betäubungsmitteigesetzes bezeichneten Betäubungsmittel verschrieben werden. (3) Ausnahmsweise dürfen Betäubungsmittel für die Ausrüstung von Kauffahrteischiffen von einer Apotheke zunächst ohne Verschreibung abgegeben werden, wenn 1. der in Absatz 2 bezeichnete Arzt nicht rechtzeitig vor dem Auslaufen des Schiffes erreichbar ist, 2.
die Abgabe nach Art und Menge im Rahmen der Verordnung über die Krankenfürsorge
auf Kauffahrteischiffen und nur zum Ersatz
b)
unbrauchbar gewordener oder
4. der Abgebende sich den Empfang von dem für die ordnungsgemäße Durchführung der Krankenfürsorge Verantwortlichen bescheinigen läßt. (4) Die Bescheinigung nach Absatz 3 Nr. 4 muß folgende Angaben enthalten: 1. Bezeichnung der verschriebenen Arzneimittel nach § 9 Abs. 1 Nr. 3, 2. Menge der abgegebenen Arzneimittel nach § 9 Abs. 1 Nr. 4, 3. Abgabedatum, 4.
Name des Schiffes,
6. Heimathafen des Schiffes und 7. Unterschrift des für die Krankenfürsorge Verantwortlichen. (5) Der Abgebende hat die Bescheinigung nach Absatz 3 Nr. 4 unverzüglich dem von der zuständigen Behörde beauffragten Arzt zum nachträglichen Verschreiben vorzulegen. Dieser ist verpflichtet, unverzüglich die Verschreibung auf einem Betäubungsmittelrezept der Apotheke nachzureichen, die das Betäubungsmittel nach § 7 Abs. 3 beliefert hat. Die Verschreibung ist mit dem Buchstaben "K" zu kennzeichnen. Die Bescheinigung nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 ist dauerhaft mit dem in der Apotheke verbleibenden Teil der Verschreibung zu verbinden. Wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 Nr. 1 und 2 nicht vorgelegen haben, ist die zuständige Behörde unverzüglich zu unterrichten. (6) Für das Verschreiben und die Abgabe von Be-täubungsmitteln für die Ausrüstung von Schiffen, die keine Kauffahrteischiffe sind, sind die Absätze 1 bis 5 entsprechend anzuwenden. (1) Betäubungsmittel für Patienten, den Praxisbedarf und Tiere dürfen nur auf einem dreiteiligen amtlichen Formblatt (Betäubungsmittelrezept) verschrieben werden. Das Beschränkung auf die zur Behebung des Notfalls erforderiiche Menge abweichend von Absatz 1 Satz 1 verschrieben werden. Verschreibungen nach Satz 1 sind mit den Angaben nach § 9 Abs. 1 zu versehen und mit dem Wort "Notfall-Verschreibung" zu kennzeichnen. Die Apotheke hat den verschreibenden Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt unverzüglich nach Vorlage der Notfall-Verschreibung und möglichst vor der Abgabe des Betäubungsmittels über die Belieferung zu informieren. Dieser ist verpflichtet, unverzüglich die Verschreibung auf einem Betäubungsmittelrezept der Apotheke nachzureichen, die die Notfall-Verschreibung beliefert hat. Die Verschreibung ist mit dem Buchstaben "N" zu kennzeichnen, Die Notfall-Verschreibung ist dauerhaft mit dem in der Apotheke verbleibenden Teil der nachgereichten Verschreibung zu verbinden. §9 Angaben auf dem Betäubungsmittelrezept (1) Auf dem Betäubungsmittelrezept sind anzugeben: 1. Name, Vorname und Anschrift des Patienten, für den das Betäubungsmittel bestimmt ist; bei tierärztlichen Verschreibungen die Art des Tieres sowie Name, Vorname und Anschrift des Tierhalters, 2. Ausstellungsdatum, 3. Arzneimittelbezeichnung, soweit dadurch eine der nachstehenden Angaben nicht eindeutig bestimmt ist, jeweils zusätzlich Bezeichnung und Gewichtsmenge des enthaltenen Betäubungsmittels je Packungseinheit, bei abgeteilten Zubereitungen je abgeteilter Form, Darreichungsform, 4. Menge des verschriebenen Arzneimittels in Gramm oder Milliliter, Stückzahl der abgeteilten Form oder Größe und Anzahl der Packungseinheiten, 5. Gebrauchsanweisung mit Einzel- und Tagesgabe oder im Falle, daß dem Patienten eine schriftliche Gebrauchsanweisung übergeben wurde, der Vermerk "Gemäß schriftlicher Anweisung"; im Falle des § 5 Abs. 7 zusätzlich die Reichdauer des Substitutionsmittels in Tagen, 6. in den Fällen des § 2 Abs. 2 und des § 4 Abs. 2 der Buchstabe "A", in den Fällen des § 5 Abs. 3 den Buchstaben "S", in den Fällen des § 7 Abs. 5 Satz 2 den Buchstaben "K", in den Fällen des § 8 Abs. 6 Satz 4 den Buchstaben "N", 7. Name des verschreibenden Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes, seine Berufsbezeichnung und Anschrift einschlielßlich Telefonnummer, 8. in den Fällen des § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 3 der Vermerk "Praxisbedarf" anstelle der Angaben in den Nummern 1 und 5, 9. Unterschrift des verschreibenden Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes, im Vertretungsfall darüber hinaus der Vermerk ?i.V.". (2) Die Angaben nach Absatz 1 sind dauerhaft zu vermerken und müssen auf allen Teilen der Verschreibung übereinstimmend enthalten sein. Die Angaben nach den Nummern 1 bis 8 können durch eine andere Person als den Verschreibenden erfolgen. Im Falle einer Änderung der Verschreibung hat der verschreibende Arzt die Änderung auf allen Teilen des Betäubungsmittelrezeptes zu vermerken und durch seine Unterschrift zu bestätigen. § 10 Betäubungsmittelanforderungsschein (1) Betäubungsmittel für den Stationsbedarf nach § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 4 dürfen nur auf einem dreiteiligen amtlichen Formblatt (Betäubungsmittelan-forderungsschein) verschrieben werden. Die Teile l und II der Stationsverschreibung sind zur Vorlage in der Apotheke bestimmt, Teil III verbleibt bei dem verschreibumgsberechtigten Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt. (2) Betäubungsmittelanforderungsscheine werden vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte auf Anforderung an den Arzt oder Zahnarzt, der ein Krankenhaus oder eine Krankenhausabteilung leitet, den Tierarzt, der eine Tierklinik leitet, oder den nach § 6 Abs. 2 beauftragten Arzt des Rettungsdienstes ausgegeben. (3) Die numerierten Betäubungsmittelanforderungs-scheine sind nur zur Verwendung in der vom anfordernden Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt geleiteten Einrichtung bestimmt. Sie dürfen vom anfordernden Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt an Leiter von Teileinheiten weitergegeben werden. Über die Weitergabe ist ein Nachweis zu führen. (4) Teil III der Stationsverschreibung und die Teile l bis III der fehlerhaft ausgefertigten Betäubungsmittelanforderungsscheine sowie die Nachweisunterlagen ge-mäß Absatz 3 sind vom anfordernden Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt drei Jahre, von der letzten Eintragung an gerechnet, aufzubewahren und auf Verlangen der nach § 19 Abs. 1 Satz 3 des Betäubungsmittelgesetzes zuständigen Landesbehörde einzusenden oder Beauftragten dieser Behörden vorzulegen. §11 Angaben auf dem Betäubungsmittelanforderungsschein (1) Auf dem Betäubungsmittelanforderungsschein sind anzugeben: 1.
Name oder die Bezeichnung und die Anschrift der Einrichtung, für die
der Stationsbedarf bestimmt ist,
3. Bezeichnung der verschriebenen Arzneimittel nach § 9 Abs. 1 Nr. 3, 4. Menge der verschriebenen Arzneimittel nach § 9 Abs. l Nr. 4, 5. Name des verschreibenden Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes einschlielßlich Telefonnummer, 6. Unterschrift des verschreibenden Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes, im Vertretungsfall darüber hinaus der Vermerk ?i.V.". (2) Die Angaben nach Absatz 1 sind dauerhaft zu vermerken und müssen auf allen Teilen der Stationsverschreibung übereinstimmend enthalten sein. Die Angaben nach den Nummern 1 bis 5 können durch eine andere Person als den Verschreibenden erfolgen. Im Falle einer Änderung der Stationsverschreibung hat der verschrei-bende Arzt die Änderung auf allen Teilen des Betäubungsmittelanforderungsscheines zu vermerken und durch seine Unterschrift zu bestätigen. (1) Betäubungsmittel dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 nicht abgegeben werden: 1. auf eine Verschreibung,
b) bei deren Ausfertigung eine Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 2, des § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 oder des § 9 nicht beachtet wurde,
b) bei deren Ausfertigung eine Vorschrift des g 10 Abs. 1 oder des g 11 nicht beachtet wurde; (2) Bei Verschreibungen und Stationsverschreibungen, die einen für den Abgebenden erkennbaren Irrtum enthalten, unleserlich sind oder den Vorschriften nach § 9 Abs. 1 oder §11 Abs. 1 nicht vollständig entsprechen, ist der Abgebende berechtigt, nach Rücksprache mit dem ver-schreibenden Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt Änderungen vorzunehmen. Angaben nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder § 11 Abs. 1 Nr. 1 können durch den Abgebende geändert oder ergänzt werden, wenn der Überbringer der Verschreibung oder der Stationsverschreibung diese Angaben nachweist oder glaubhaft versichert oder die Angaben anderweitig ersichtlich sind. Auf Verschreibungen oder Stationsver-schreibungen, bei denen eine Änderung nach Satz 1 nicht möglich ist, dürfen die verschriebenen Betäubungsmittel oder Teilmengen davon abgegeben werden, wenn der Überbringer glaubhaft versichert oder anderweitig ersichtlich ist, daß ein dringender Fall vorliegt, der die unverzügliche Anwendung des Betäubungsmittels erforderlich macht. In diesen Fällen hat der Apothekenleiter den Verschreibenden unverzüglich über die erfolgte Abgabe zu benachrichtigen; die erforderlichen Korrekturen auf der Verschreibung oder der Stationsverschreibung sind unverzüglich vorzunehmen. Änderungen und Ergänzungen nach den Sätzen 1 und 2, Rückssprachen nach den Sätzen 1 und 4 sowie Abgaben nach Satz 3 sind durch den Abgebenden auf den Teilen l und II, durch den Verschrei-benden, außer im Fall des Satzes 2, auf Teil III der Verschreibung oder der Stationsverschreibung zu vermerken. (3) Der Abgebende hat auf Teil I der Verschreibung oder der Stationsverschreibung folgende Angaben dauerhaft zu vermerken: 1.
Name und Anschrift der Apotheke,
(4) Der Apothekenleiter hat Teil I der Verschreibungen und Stationsverschreibungen nach Abgabedaten oder nach Vorgabe der zuständigen Landesbehörde geordnet drei Jahre aufzubewahren und auf Verlangen dem Bun-desinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte oder der nach § 19 Abs. 1 Satz 3 des Betäubungsmittelgesetzes zuständigen Landesbehörde einzusenden oder Beauftragten dieser Behörden vorzulegen. Teil II ist zur Verrechnung bestimmt. (5) Der Tierarzt darf aus seiner Hausapotheke Betäubungsmittel nur zur Anwendung bei einem von ihm behandelten Tier und nur unter Einhaltung der für das Verschreiben geltenden Vorschriften der §§ 1 und 4 Abs. 1 und 2 abgeben. (1) Der Nachweis von Verbleib und Bestand der Betäubungsmittel in den in § 1 Abs. 3 genannten Einrichtungen ist unverzüglich nach Bestandsänderung nach amtlichem Formblatt zu führen. Es können Karteikarten oder Betäu-bungsmittelbücher mit fortlaufend numerierten Seiten verwendet werden. Die Aufzeichnung kann auch mittels elektronischer Datenverarbeitung erfolgen, sofern jederzeit der Ausdruck der gespeicherten Angaben in der Reihenfolge des amtlichen Formblattes gewährleistet ist. Im Falle des Überlassens eines Substitutionsmittels zum unmittelbaren Verbrauch nach § 5 Abs. 5 Satz 1 sind Verbleib und Bestand patientenbezogen nachzuweisen. (2) Die Eintragungen über Zugänge, Abgänge und Bestände der Betäubungsmittel sowie die Übereinstimmung der Bestände mit den geführten Nachweisen sind 1. von dem Apotheker für die von ihm geleitete Apotheke, 2. von dem Tierarzt für die von ihm geleitete tierärztliche Hausapotheke und 3. von dem in den §§ 2 bis 4 bezeichneten, verschrei-bungsberechtigten Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt für den Praxis- oder Stationsbedarf, 4. von dem nach § 6 Abs. 2 beauftragten Arzt für die Einrichtungen des Rettungsdienstes, 5. vom für die Durchführung der Krankenfürsorge Verantwortlichen für das jeweilige Kauffahrteischiff, das die Bundesflagge führt, 6. vom behandelnden Arzt im Falle des Nachweises nach Absatz 1 Satz 4 am Ende eines jeden Kalendermonats zu prüfen und, sofern sich der Bestand geändert hat, durch Namens-zeichen und Prüfdatum zu bestätigen. Für den Fall, daß die Nachweisführung mittels elektronischer Datenverarbeitung erfolgt, ist die Prüfung auf der Grundlage zum Monatsende angefertigter Ausdrucke durchzuführen. (3) Die Karteikarten, Betäubungsmittelbücher oder EDV-Ausdrucke nach Absatz 2 Satz 2 sind in den in § 1 Abs. 3 genannten Einrichtungen drei Jahre, von der letzten Eintragung an gerechnet, aufzubewahren. Bei einem Wechsel in der Leitung einer Krankenhausapotheke, einer Einrichtung eines Krankenhauses, einer Tierklinik oder eines Rettungsdienstes sind durch die in Absatz 2 genannten Personen das Datum der Übergabe sowie der übergebene Bestand zu vermerken und durch Unterschrift zu bestätigen. Die Karteikarten, die Betäubungsmittelbücher und die EDV-Ausdrucke sind auf Verlangen der nach § 19 Abs. 1 Satz 3 des Betäubungsmittelgesetzes zuständigen Landesbehörde einzusenden oder Beauftragten dieser Behörde vorzulegen. In der Zwischenzeit sind vorläufige Aufzeichnungen vorzunehmen, die nach Rückgabe der Karteikarten und Betäubungsmittelbücher nachzutragen sind. § 14 Angaben zur Nachweisführung (1) Beim Nachweis von Verbleib und Bestand der Betäubungsmittel sind für jedes Betäubungsmittel dauerhaft anzugeben: 1.
Bezeichnung, bei Arzneimitteln entsprechend § 9 Abs.1 Nr. 3,
4.
entgegen § 7 Abs. 2 Betäubungsmittel für die Ausrüstung
von Kauffahrteischiffen verschreibt.
Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 6 des Betäubungsmittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 5 Abs. 8 Satz 2 und 3, auch in Verbindung mit g 5 Abs. 10, § 7 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 4, § 8 Abs. 6 Satz 2, § 9 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2, § 4 Abs. 2 Satz 2, § 5 Abs. 3 Satz 1, g 7 Abs. 5 Satz 3 oder § 8 Abs. 6 Satz 5, § 11 Abs. 1 oder g 12 Abs. 3, eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Form macht, 2. entgegen § 5 Abs. 9 die erforderlichen Maßnahmen nicht oder nicht vollständig dokumentiert oder der zuständigen Landesbehörde die Dokumentation nicht zur Einsicht und Auswertung vorlegt, 3. entgegen § 8 Abs.1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 1, Betäubungsmittel nicht auf einem gültigen Betäubungsmittelrezept oder entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 6 Abs. 1, Betäubungsmittel nicht auf einem gültigen Betäubungsmittelanfor-derungsschein verschreibt, 4. entgegen § 8 Abs. 3 für seine Verwendung bestimmte Betäubungsmittelrezepte überträgt oder bei Aufgabe der Tätigkeit dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nicht zurückgibt, 5. entgegen § 8 Abs. 4 Betäubungsmittelrezepte nicht gegen Entwendung sichert oder einen Vertust nicht unverzüglich anzeigt, 6. entgegen § 8 Abs. 5, §10 Abs. 4 oder §12 Abs. 4 Satz 1 die dort bezeichneten Teile der Verschreibung oder Stationsverschreibung nicht oder nicht vorschriftsmäßig aufbewahrt, 7. entgegen § 8 Abs. 6 Satz 4 die Verschreibung nicht unverzüglich der Apotheke nachreicht, 8.
entgegen § 10 Abs. 3 Satz 3 keinen Nachweis über die Weitergabe
von Betäubungsmittelanfordervngsschei-nen führt oder
(1) § 5 Abs. 3 Satz 2 findet auf das Verschreiben eines Substitutionsmittels für Betäubungsmittelabhängige, denen vor Inkrafttreten dieser Verordnung Codein oder Dihydrocodein zur Substitution verschrieben wurde, ab dem ... (Einsetzen: Datum des ersten Tages des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats) Anwendung. (2) § 5 Abs. 7 Nr. 1 gilt auch als erfüllt, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in derselben Praxis mindestens sechs Monate Codein oder Dihydro-codein zum Zweck der Substitution für einen Patienten verschrieben wurde. |
§ 15 der Betäubungsmittel-Aulßenhandelsverordnung vom 16. Dezember 1981 (BGBI. I S. 1420), die zuletzt durch Artikel 3 § 4 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. I S. 1416) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1.
Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
2.
Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 angefügt:
|
Der Bundesminister für Gesundheit kann den Wortlaut der Anlagen I bis III des Betäubungsmittelgesetzes in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. |
Diese Verordnung tritt am ... (Einfügen: erster Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats) in Kraft. Gleichzeitig tritt die Betäubungsmittel-Verschreibungs-verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 1993 (BGBI. I S.1637), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 2 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. I S. 1416), außer Kraft. |
Die Anlagen zu § 1 Abs. 1 Änderungen im BtmG Februar 1998 Studie aus dem Gesundheitsministerium Die Grüne Hilfe im Internet Gutachten für das Lübecker Landgericht auch Haschraucher können Auto fahren! Cannabisurteil des Bundesverfassungsgerichts 1994 (extern) Schweizer Ärzte zur Trennung der Drogenmärkte (extern) Zur Cannabis-Situation in der Bundesrepublik Deutschland
Änderung der 5. Verordnung der Flachs- und Hanfbeihilfen- verordnung (extern) Recht & Gesetze Links (Hanflinks) |