Politik und Recht   Zehnte Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften  

(Zehnte Betäubungsmittelrechts - Änderungsverordnung - 10. BtMÄndV) vom Januar 1998

[BfArM]

 

  Artikel 1 Änderung des Betäubungsmittelgesetzes  Artikel 2 Übergangsvorschriften 
Artikel 3 Verordnung über das Verschreiben, die Abgabe und den 
                 Nachweis - des Verbleibs von Betäubungsmitteln   Artikel 4 Änderung der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung 
Artikel 5 Bekanntmachungserlaubnis 
Artikel 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 
  
  
  
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBI. I S. 358) nach Anhörung von Sachverständigen und auf Grund des § 11 Abs. 2 sowie des § 13 Abs. 3 dieses Gesetzes verordnet die Bundesregierung: 
 
 
 
 
 
Artikel 1
Änderung des Betäubungsmittelgesetzes
 
 
 
Das Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBI. I S. 358), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Juni 1997 (BGBI. I S. 1430), wird wie folgt geändert: 
 
 
1.  Die Anlage I wird wie folgt geändert: 
  
   a)  Vor der Position Acetorphin werden folgende Wörter eingefügt: 
      
    "Teil A (numerisch geordnete Stoffe): 
      
      1.  4-Allyloxy-3,5-dimethoxyphenethylazan 
      2.  1-(1,3-Benzodioxol-5-yl)butan-2-ylazan (BDB) 
      3.  [1-(1,3-Benzodioxol-5-yl)butan-2-yl](methyl)azan (MBDB) 
      4.  N-[1-(1,3-Benzodioxol-5-yl)propan-2-yl]-N- methylhydroxylamin (FLEA) 
      5.  1-(1,3-Benzodioxol-5-yl)-2-(pyrrolidin-1-yl) propan-1-on 
      6.  1-(4-Chlor-2,5-dimethoxyphenyl)propan-2-ylazan (DOC) 
      7.  3,5-Dimethoxy-4-(2-methylallyloxy)phenethylazan 
      8.  2,5-Dimethoxy-4-(propylsulfanyl)phenethylazan 
      9.  3-(2,4-Dimethylphenyl)-2-methylchinazolin-4(3H)-an (Methylmethaqualon) 
    10.  (1-Phenylcyclohexyl)(propyl)azan (PCPr) 
    11.  N-(1-Phenylpropan-2-yl)hydroxylamin (NOHA) 
    12.  (Methyl)(3-phenylpropyl)azan (1M-3PP)
 
    Teil B (alphabetisch geordnete Stoffe): 
      
   b)  Die bisherigen Positionen Benzphetamin, Diethoxybrom- amphetamin, Dimethoxyamphetamin (DMA), Di- methoxybrom- amphetamin (DOB), Dimethoxyethylamphetamin (DOET), Dimethoxymethylamphetamin (DOM), Hydroxymethylendioxy- amphetamin, Methoxyamphetamin (PMA), Methoxymethylen- dioxyamphetamin (MMDA), Methylendioxyamphetamin (MDA), Methylendioxyethylamphetamin (MDE), Methylendioxymet5- amphetamin (MDMA) und Trimethoxyamphetamin (TMA) werden im neuen Teil S wie folgt gefaßt und in alphabetischer Reihenfolge eingefügt:
 
Benzfetamin N-Benzyl-N,a-dimethylphenethylamin
Brolamfetamin (DOB) 4-Brom-2,5-dimethoxy-a-methylphenethylamin
Diethoxybromamfetamin 4-Brom-2,5-diethoxy-a-methylphenethylamin
Dimethoxyamfetamin (DMA)  2,5-Dimethoxy-a-methylphenethylamin
Dimethoxyethylamfetamin (DOET)  4-Ethyl-2,5-dimethoxy-a-methylphenethylamin
Dimethoxymethylamfetamin (DOM) 2,5-Dimethoxy-4,a-dimethylphenethylamin 
Hydroxymethylendioxyamfetamin N-((-Methyi-3,4-(methylendioxy)phenethyl]hydroxyiamin
Methoxyamfetamin (PMA) 4-Methoxy-a-methylphenethylamin
Methoxymethylendioxyamfetamin (MMDA) 3-Methoxy-a-methyl-4,5-methylendioxyphenethylamin
Methytendioxyethylamfetamin (MDE) N-Ethyl-a-methyl-3,4-methylendioxyphenethylamin
Methylendioxymetamfetamin (MDMA) N,(-Dimethyl-3,4-methylendioxyphenethylamin
Tenamfetamin (MDA) (-Methyl-3,4-methylendioxyphenethylamin
Trimethoxyamfetamin (TMA) 3,4,5-Trimethoxy-a-methylphenethylamin".
 
 
   c) Die Buchstaben a, b und d der Ausnahmeregelung der Position Cannabis (Marihuana) im neuen Teil B werden wie folgt gefaßt: 
 
    "a) deren Samen, sofern er nicht zum unerlaubten Anbau bestimmt ist, 
 
    b) wenn sie aus dem Anbau in Ländern der Europäischen Union mit Zertifiziertem Saatgut, das in der jeweiligen Fassung des Anhangs B zu Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1164/89 der Kommission vom 28. April 1989 (ABI. EG Nr. L 121 S. 4) aufgeführt ist, stammen oder ihr Gehalt an Tetrahydrocannabinol 0,3 vom Hundert nicht übersteigt und der Verkehr mit ihnen (ausgenommen der Anbau) ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Mißbrauch zu Rauschzwecken ausschließen,
 
    d) wenn sie von Unternehmen der Landwirtschaft im Sinne des § 1 Abs. 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, mit Ausnahme von Unternehmen der Forstwirtschaft, des Garten- und Weinbaus, der Fischzucht, der Teichwirtschaft, der Imkerei, der Binnenfischerei und der Wanderschäferei, angebaut werden, diese Unternehmen die in § 1 Abs. 2 des vorgenannten Gesetzes genannte Mindestgröße erreichen oder überschreiten und der Anbau ausschließlich aus Zertifiziertem Saatgut erfolgt, das in der jeweiligen Fassung des Anhangs B zu Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1164/89 der Kommission vom 28. April 1989 (ABI. EG Nr. L 121 S. 4) aufgeführt ist, (Nutzhanf) -". 
   d)  Am Ende der Anlage I wird der vierte Gedankenstrich wie folgt gefaßt: 

"- die Zubereitungen der in dieser Anlage aufgeführten Stoffe, wenn sie nicht 

    a)  ohne am oder im menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren Betäubungsmitteln jeweils 0,001 vom Hundert nicht übersteigt oder radioaktiv markiert oder deuteriert sind oder
 
    b)  besonders ausgenommen sind;".
  
    c)  Am Ende der Anlage I wird folgender fünfter Gedankenstrich neu eingefügt:
"- Pflanzen und Pflanzenteile, Tiere und tierische Körperteile in bearbeitetem oder unbearbeitetem, Zustand mit in dieser oder einer anderen Anlage aufgeführten Stoffen, wenn sie als Betäubungsmittel mißbräuchlich verwendet werden sollen."
 
 
 
 
 
2.  Die Anlage II wird wie folgt geändert: 
  
    a)  Die Positionen Codein, Dihydrocodein und Oxycodon werden mit allen Angaben gestrichen. 
 
    b) Die Positionen Cetobemidon und Dexamphetamin werden wie folgt gefaßt und in alphabetischer Reihenfolge eingefügt: 
 
"Ketobemidon 1-[4-(3-Hydroxyphenyl)-1-methyl-4-piperidyl]-1-propanon"
"Dexamfetamin (+)-a-Methylphenethylamin".
 
     c)  Die Position Ecgonin wird wie folgt gefaßt: 
 
"Ecgonin 3-Hydroxytropan-2-carbonsäure".
 
    d) Am Ende der Anlage II wird der vierte Gedankenstrich wie folgt gefaßt: 
    "- die Zubereitungen der in dieser Anlage auigeführten Stoffe, wenn sie nichst 

         a) ohne am oder im menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschlißlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder menreren Betäubungsmitteln, bei Lyophilisaten und entsprechend zu verwendenden Stoffgemischen der gebrauchsfertiger Lösung, jeweils 0,01 vom Hundert nicht überssteigt oder radioaktiv markiert oder deuteriert sind oder 
      
         b)  besonders ausgenommen sind."

 
 
3. Die Anlage III wird wie folgt gefaßt:  
  
  
  
"Anlage III
(zu § l Abs.  1)
Verkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmittel 
 
 
Alfentanil N-(1-[2-(4-Ethyi-5-oxo-2-tetrazolin-1-yl)ethyl-4-methoxymethy l-4-piperidyl} propionanilid 
Allobarbital 5,5-Diallylbarbitursaure 
Alprazolam 8-Chlor-1-methyl-6-phenyl-4H-[1,2,4]triazolo[4,3-(] [1,4] benzodiazepin 
-ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagenagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 1 mg Alprazolam enthalten-
Amfepramon 2-Diethylaminopropiophenon 
- ausgenommen in Zubereitungen ohne verzögerte Wirkstofffreigabe, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 22 mg, und in Zubereitungen mit verzögerter Wirkstofffreigabe, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 64 mg Amfepraman, berechnet als Base, enthalten -
Amfetamin (+)-(-Methylphenethylamin
Amfetaminil  2-((-Methylphenethylamino)-2-phenylacetonitril  
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 10 mg Amfetaminil, berechnet als Base, enthalten -
Amobarbital 5-Ethyl-5-isopentylbarbitursäure 
Barbital  5,5-Diethylbarbitursäure  
- ausgenommen in Zubereitungen, die  
   a)  ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III bis zu 10 vom Hundert oder  
   b) ohne am oder im menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen und ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je Packungseinheit nicht mehr als 25 g Barbital, berechnet als Säure, enthalten
Bromazepam 7-Brom-5-(2-pyridyl)-1H-1,4-benzodiazepin-2(3H)-on 
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 6 mg Bromazepam enthalten -
Brotizolam  2-Brom-4-(2-chlorphenyl)-9-methyl-6H-thieno [3,2-fj[1,2,4]triazolo [4,3-a] [1,4]diazepin 
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III bis zu 0,02 vom Hundert oder je abgeteilte Form bis zu 0,25 mg Brotizolam enthalten -
Buprenorphin 17-Cyclopropylmethyl-4,5(-epoxy-7(-[(S)-1-hydroxy-1,2,2-trimethyl- propyl]-6-methoxy-6,14-endo-ethanomorphinan-3-ol
Butobarbital 5-Butyl-5-ethylbarbitursäure
Camazepam  (7-Chlor-1,3-dihydro-1-methyl-2-oxo-5-phenyl-2H-1,4- benzodiazepin -3-yl)- dimethyl-carbamat 
Cathin 
(D-Norpseudo-ephedrin)
(1S,2S)-2-Amino-1-phenyl-1-propanol  
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III bis zu 5 vom Hundert als Lösung, jedoch nicht mehr als 1 600 mg je Packvngseinheit oder je abgeteilte Form bis zu 40 mg Cathin, berechnet als Base, enthalten - 
Chlordiazepoxid  7-Chlor-N-methyl-5-phenyl-3H-1,4-benzodiazepin-2-ylamin-4-oxid 
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 25 mg Chlordiazepoxid enthalten 
Clobazam  7-Chlor-1-methyl-5-phenyl-1H-1,5-benzodiazepin-2,4(3H,5Hl-dion 
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 30 mg Clobazam enthalten -
Clonazepam 5-(2-Chlorphenyl)-7-nitro-1H-1,4-benzodiazepin-2(3H)-an 
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III bis zu 0,25 vom Hundert als Tropf lösung, jedoch nicht mehr als 250 mg je Packungseinneit ader je abgeteilte Form bis zu 2 mg Clonazepam enthalten 
Clorazepat  7-Chlor-2,3-dihydro-2-oxo-5-phenyl-1 H-1,4- benzodiazepin -3- carbonsäure 
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 50 mg, als Trockensubstanz nur zur parenteralen Anwendung bis zu 100 mg, Clorazepat als Dikaliumsalz enthalten -
Clotiazeipam  5-(2-Chlorphenyl)-7-ethyl-1-methyl-1H-thieno[2,3-e] [1,4] diazepin -2 (3H)-on 
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 20 mg Clotiazepam enthalten -
Cloxazolam 10-Chlor-11b-(2-chlorphenyl)-2,3,7,11b-tetrahydrooxazolo(3,2-e][1,4] benzodiazepin -6(5H)-on
Cocain  (-)-Methyl-[3(-benzoyloxy-2p(1aH,5aH)-tropancarboxylat]
Codein  4,5a-Epoxy-3-methoxy-17-methyl-7-morphinen-6a-ol  
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III bis zu 2,5 vom Hundert oder je abgeteilte Form bis zu 100 mg Codein, berechnet als Hase, enthalten. Für ausgenommene Zubereitungen, die für betäubungsmittelabhängige Personen verschrieben werden, gelten jedoch die Vorschriften über das Verschreiben und die Abgabe von Betäubungsmitteln. -
Cyclobarbital 5-(1-Cyclohexenyl)-5-ethylbarbitursäure
Delorazepam  7-Chlor-5-(2-chlorphenyl)-1H-1,4-benzodiazepin-2(3H)-on
Diazepam  7-Chlor-1-methyl-5-phenyl-1H-1,4-benzodiazepin-2(3H)-on 
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III bis zu 1 vom Hundert als Sirup oder Tropflösung, jedoch nicht mehr als 250 mg je Packungseinheit, oder je abgeteilte Form bis zu 10 mg Diazepam enthalten -
Dihydrocodein  4,5(-Epoxy-3-methoxy-17-methyl-6(-morphinanol 
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III bis zu 2,5 vom Hundert oder je abgeteilte Form bis zu 100 mg Dihydrocodein, berechnet als Base, enthalten. Für ausgenommene Zubereitungen, die für betäubungsmittelabhängige Personen verschrieben werden, gelten jedoch die Vorschriffen über das Verschreiben und die Abgabe von Betäubungsmitteln. -
Dronabinol  (6aR,10aR)-6,6,9-Trimethyl-3-pentyl -6a,7,8,10a- tetrahydro -6H- benza[c]chromen -l -ol
Estazolam  8-Chlor-6-phenyl-4H-[1,2,4]triazolo[4,3-a][1,4]benzodiazepin 
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 2 mg Estazolam enthalten - 
Ethylloflazepat  Ethyl[7-chlor-5-(2-fluorphenyl)-2,3-dihydro-2- oxo -1H-1,4- benzodiazepin -3-carboxylat]
Etorphin  4,5(-Epoxy-7(-(1-hydroxy-1-methylbutyl)-6-methoxy- 17-methyl-6,14- endo-etheno-morphinan-3-ol
Fencamfamin  N-Ethyl-3-phenyl-8,9,10-trinorbornan-2-ylamin  
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 8,6 mg Fencamfamin, berechnet als Base, enthalten -
Fenetyllin  7-[2-((-Methylphenethylamino) ethy1]-theophyllin
Fenproporex  3-((-Methylphenethylamino)propionitril 
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 11 mg Fenproparex, berechnet als Base, enthalten -
Fentanyl  N-(1-Phenethyl-4-piperidyt)propionanilid
Fludiazepam  7-Chlor-5-(2-fluorphenyl)-1 -methyl-1H-1,4-benzodiazepin-2(3H)-on 
Flunitrazepam  5-(2-Fluorphenyl)-1-methyl-7-nitro-1H-1,4-benzodiazepin-2(3H)-on 
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen i bis III je abgeteilte Form bis zu 1 mg.Flunitrazepam enthalten. Für ausgenommene Zubereitungen, die für betäubungsmittelabhängige Personen verschrieben werden, gelten jedoch die Vorschriften über das Verschreiben und die Abgabe von Betäubungsmitteln 
Flurazepam  7-Chlor-1-(2-diethylaminoethyl)-5- (2-fluorphenyl)  -1H-1,4- benzodiazepin -2(3H)-on 
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis lli;e abgeteilte Form bis zu 30 mg Flurazepam enthalten - 
Halazepam  7-Chlor-5-phenyl-1-(2,2,2-trifluorethyl)-1H-1,4-benzodiazepin-2(3H)l-on  
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff aer Anlagen l bis lll,~ abgeteilte Form bis zu 120 mg Halazepam enthalten 
Haloaxazolam  10-Brom-11b-(2-fluorphenyl)-2,3,7, 11b-tetrahydro[1,3]oxazolo[3,2-d] [1,4]benzodiazepin-6(5H)-on 
Hydrocodon  4,5(-Epoxy-3-methoxy-17-methyl-6-morphinanon  
Hydromorphon  4,5(-Epoxy-3-hydroxy-17-methyl-6-morphinanon 
Ketazolam  11-Chlor-8,12b-dihydro-2,8-dimethyl-12b-phenyi-4H-  
[1,3]oxazino[3.2-d][1,4]benzodiazepin,- 4,7(6H)-dion  
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen i bis iii c abgeteilte Form bis zu 45 mg Ketazolam enthalten - 
Levacetylmethado (LAAM) (3S,6S)-6-Dimethylamino-4,4-diphenylheptan-3-ylacetat 
Levomnethadon   (-)-6-Dimethylamino-4,4-diphenyl-3-heptanon 
Loprazolam  6-(2-Chlorphenyl)-2-(4-methyl-1-piperazinylmethylen)  
-8-nitro-2H-imidazo[1,2-a][1,4]benzo-diazepin-1(4H)-on  
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 2,5 mg Loprazolam enthalten 
Lorazepam  7-Chlor-5-(2-chlorphenyl)-3-hydroxy-1H-1,4-benzodiazepin-2(3H)-o  
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 2,5 mg Lorazepam enthalten - 
Lormetazepam  7-Chlor-5-(2-chlorphenyi)-3-hydroxy-1- methyl -1H-1,4- benzodiazepin -2(3H)-on  
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 2 mg Lormetazepam enthalten - 
Mazindol  5-(4-Chlorphenyl)-2,5-dihydro-3H-imidazo[2,1-a]isoindol-5-ol  
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 1 mg Mazindol enthalten 
Medazepam  7-Chlor-2,3-dihydro-1-methyl-5-phenyi-1H-1,4-benzodiazepin  
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 10 mg Medazepam enthalten 
Mefenorex  N-(3-Chlorpropyl)-(-methylphenethylamin  
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 40 mg Mefenorex, berechnet als Base, enthalten - 
Meprobamat  2-Methyl-2-propyltrimethylendicarbamat  
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 500 mg Meprobamat enthalten -
Metamfetamin  N,(-Dimethylphenethylamin 
Methadon  (±)-6-Dimethylamino-4,4-diphenyl-3-heptanon 
Methaqualon  2-Methyl-3-o-tolyl-4(3H)-chinazalinon 
Methylphenidat  Methyl-[2-phenyl-2-(2-piperidyl) acetat] 
Methylphenobarbital  5-Ethyl-1-methyl-5-phenylbarbitursäure  
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 200 mg Methylphenobarbital, berechnet als Säure, enthalten - 
Methyprylon  3,3-Diethyl-5-methyl-2,4-piperidindion  
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis 1!I je abgeteilte Form bis zu 200 mg Methyprylon enthalten
Midazolam  8-Chlor-6-(2-fluorphenyl)-1-methyl-4H-imidazo[1,5-a][1,4]benzodiazepin  
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen i bis III bis zu 0,2 vom Hundert oder je abgeteilte Form bis zu 15 mg Midazolam enthalten - 
Modafinil  2-(Benzhydrylsulfinyl)acetamid 
Morphin  4,5(-Epoxy-17-methyl-7-morphinen-3,6(-diol 
Nabilon  (± )-trans-3-(1,1-Dimethylheptyl)-7,8,10,10(-tetrahydro-  
1-hydroxy-6,6-dimethyl-6H-dibenzo [b,d]pyran-9(6(H)-on 
Nimetazepam   1-Methyl-7-nitro-5-phenyl-1H-1,4-benzodiazepin-2(3H)-an 7-Nitro- 
Nitrazepam  5-phenyl-1H-1,4-benzodiazepin-2(3H)-on  
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff Cer Anlagen I bis III bis zu 0,5 vom Hundert als Tropf lösung, jedoch nicht mehr als 250 mg je Packungseinheit, oder je abgeteilte Form bis zu 10 mg Nitrazepam enthalten - 
Nordazepam  7-Chlor-5-phenyl-1H-1,4-benzodiazepin-2(3H)-on  
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III bis zu 0,5 vom Hundert als Tropf lösung, jedoch nicht mehr als 150 mg je Packungseinheit, oder je abgeteilte Form bis zu 15 mg Nordazepam enthalten -
Normethadon   6-Dimethylamino-4,4-diphenyl-3-hexanon 
Opium  der geronnene Saft der zur Art Papaver somniferum gehörenden Pflanzen  
- ausgenommen in Zubereitungen, die nach einer im homöopathischen Teil des Arzneibuches beschriebenen Verfahrenstechnik hergestellt sind, wenn die Endkonzentration die sechste Dezimalpotenz nicht übersteigt - 
Oxazepam 7-Chlor-3-hydroxy-5-phenyl-1H-1,4-benzodiazepin-2(3H)-on  
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 50 mg Oxazepam enthalten - 
Oxazolam  (cis-trans)-10-Chlor-2,3,7,11b-tetrahydro-2-methyl-11b - phenyloxazolo [3,2-d][1,4] benzodia-zepin-6(5H)-on  
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 20 mg Oxazolam enthalten - 
Oxycodon  4,5a-Epoxy-14-hydroxy-3-methoxy-17-methyl-6-morphinanon 
Papaver somniferum  Pflanzen und Pflanzenteile, ausgenommen die Samen, der zur Art Papaver somniferum(einschließlich der Unterart setigerum) gehörenden Pflanzen  
- ausgenommen wenn der Verkehr mit ihnen (ausgenommen der Anbau) Zierzwecken dient und wenn im getrockneten Zustand ihr Gehalt an Morphin 0,02 vom Hundert nicht übersteigt -  
  - ausgenommen in Zubereitungen, die nach einer im homöopathischen Teil des Arzneibuches beschriebenen Verfahrenstechnik hergestellt sind, wenn die Endkonzentration die vierte Dezimalpotenz nicht übersteigt -  
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III bis zu 0,015 vom Hundert Morphin, berechnet als Base, enthalten und die aus einem oder mehreren sonstigen Bestandteilen in der Weise zusammengesetzt sind, daß das Betäubungsmittel nicht durch leicht anwendbare Verfahren oder in einem die öffentliche Gesundheit gefährdenden Ausmaß zurückgewonnen werden kann - 
Pemolin  2-Imino-5-phenyl-4-oxazolidinon  
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen i bis III je abgeteilte Form bis zu 20 mg Pemolin, berechnet als Hase, enthalten - 
Pentazocin  1,2,3,4,5,6-Hexahydro-6,11-dimethyl-3-  
(3-methyl-2-butenyl)-2,6-methano-3-benzazocin-B-ol 
Pentobarbital  5-Ethyl-5-(1-methylbutyl)-barbitursäure 
Pethidin Ethyl-(1-methyl-4-phenyl-4-piperidincarboxylat) 
Phenmetrazin 3-Methyl-2-phenylmorpholin 
Phenobarbital 5-Ethyl-5-phenylbarbitursäure  
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III bis zu 10 vom Hundert oder je abgeteilte Form bis zu 300 mg Phenobarbital, berechnet als Säure, enthalten - 
Phentermin  (,(-Dimethylphenethylamin  
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III e abgeteilte Form bis zu 15 mg Phentermin, berechnet als Base, enthalten - 
Pinazepam  7-Chlor-5-phenyl-1-(2-propinyl)-1H-1,4-benzodiazepin-2(3H)-on  
Pipradrol  (-(2-Piperidyl)benzhydrylalkohol 
Piritramid  1'-(3-Cyan-3,3-diphenylpropyl) [1,4'-bipiperidin]-4'-carboxamid  
Prazeparn  7-Chlor-1-(cyclopropylmethyl)-5-phenyl-1H-1,4-benzodiazepin-2(H)-on  
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 20 mg Prazepam enthalten -
Remifentanil Methyl{3-[4-methoxycarbony-4- (N-phenylpropanamido) piperidino]propanoat}
Secbutabarbital  5-sec-Butyl-5-ethylbarbitursäure 
Secobarbital  5-Allyl-5-(1-methylbutyl)-barbitursäure  
Sufentanil  N-{4-Methoxymethyl-1-[2-(2-thienyl)ethyl]-4-piperidyl}propionailid 
Temazepam 7-Chlor-2-hydroxy-1-methyl-5-phenyl-1H-1,4-benzodiazepin-2(3H) -on 
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III jeabgeteilte Form bis zu 20 mg Temazepam enthalten -
Tetrazepam  7-Chlor-5-(1-cyclohexenyl)-1-methyl-1H-1,4-benzodiazepin-2(3H)-on 
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 100 mg Tetrazepam enthalten 
Tilidin (cis und trans)  Ethyl-(2-dimethylamino- 1-phenyl-3-cyclohexen- 1-carboxylat) 
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III bis zu 7 vom Hundert oder je abgeteilte Form bis zu 300 mg Tilidin, berechnet als Base, und, bezogen auf diese Mengen, mindestens 7,5 vom Hundert Naloxonhydrochlorid enthalten -
Triazolam  S-Chlor-6-(2-chlorphenyi)-1-methyl-4H-[1,2,4] triazolo [4,3-a][1,4] benzodiazepin 
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 0,25 mg Triazolam enthalten
Vinylbital  5-(1-Methylbutyl)-5-vinylbarbitursäure
- die Salze und Molekülverbindungen der in dieser Anlage aufgeführten Stoffe, wenn sie nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft ärztlich, zahnärztlich oder tierärztlich angewendet werden; 

- die Zubereitungen der in dieser Anlage aufgeführten Stoffe, wenn sie nicht 
 

       a) ohne am oder im menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren Betäubungsmitteln, bei Lyophilisaten und entsprechend zu verwendenden Stoffgemischen in der gebrauchsfertigen Lösung, jeweils 0,01 vom Hundert nicht übersteigt oder radioaktiv markiert oder deuteriert sind oder 
 
       b) besonders ausgenommen sind. Für ausgenommene Zubereitungen - außer solchen mit Codein oder Dihydrocodein - gelten jedoch die betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr. Nach Buchstabe b der Position Barbital ausgenommene Zubereitungen kannen jedoch ohne Genehmigung nach § 11 des Betäubungsmitteigesetzes ein-, aus- oder durchgeführt werden, wenn nach den Umständen eine mißbräuchliche Verwendung nicht zu befürchten ist.
     
 
 
 
 
Artikel 2
Übergangsvorschriften

 
Wer am ... (Einsetzen: Datum des ersten Tages des auf die Verkündung folgenden Kalenderrnonats), ohne zu dem in § 4 des Betäubungsmittelgesetzes genannten Personenkreis zu gehören, mit dem in Artikel 1 Nr. 3 aufgeführten Stoff Remifentanil, seinen Isomeren, Estern, Ethem, Molekülverbindungen, Salzen und Zubereitungen am Verkehr im Sinne des § 3 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes teilnimmt, bleibt dazu bis zum ... (Einsetzen: Datum des ersten Tages des dritten auf die Verkündung folgenden Kalenderrnonats) berechtigt.  
  
Beantragt er in diesem Zeitraum eine Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes, so dauert die Berechtigung bis zur unanfechtbaren Ablehnung des Antrages fort. Ist das in Satz 1 ezeichnete Betäubungsmittel verpackt, ohne daß die Packungen den Anforderungen des § 14 des Betäubungsmittelgesetzes entsprechen, darf es noch bis zum ... (Einsetzen: Datum des ersten Tages des achtzehnten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats) in diesen Packungen gelagert und abgegeben werden.  
  
Ist das in Satz 1 bezeichnete Betäubungsmittel nicht in er nach § 15 des Gesetzes erforderlichen Weise aufbewahrt und gesichert, so darf es noch bis zum ... (Einsetzen: Datum des-ersten Tages des achtzehnten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats) in der bisher zulässigen Weise aufbewahrt werden.  
  
Dies gilt nicht für die Aufbewahrung in den Apotheken, den tierärztlichen Hausapotheken, den Praxen der Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte, auf den Stationen der Krankenhäuser oder der Tierkliniken, in den Einrichtungen der Rettungsdienste sowie auf den Kauffahrteischiffen, die die Bundesflagge führen.  
  
Im übrigen ist der nach Satz 1 oder 2 Berechtigte ab Inkrafttreten dieser Verordnung wie der Inhaber einer Erlaubnis an alle anderen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen gebunden.

 
 
 
 
Artikel 3 
Verordnung über das Verschreiben, die Abgabe und den Nachweis des Verbleibs von Betäubungsmitteln (Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung - BtMVV) 
 
 

§1 Grundsätze 

(1) Die in Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes bezeichneten Betäubungsmittel dürfen nur als Zuberei-tungen verschrieben werden. Die Vorschriften dieser Verordnung gelten auch für Salze und Molekülverbindungen der Betäubungsmittel, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft ärztlich, zahnärztlich oder tierärztlich angewendet werden. Sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, gilt die für ein Betäubungsmittel festgesetzte Höchstmenge auch für dessen Salze und Molekülverbindungen. 

(2) Betäubungsmittel für einen Patienten oder ein Tier und für den Praxisbedarf eines Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes dürfen nur nach Vorlage eines ausgefertigten Betäubungsmittelrezeptes (Verschreibung), für den Stationsbedarf nur nach Verlage eines ausgefertigten Betäubungsmittelanforderungsscheines (Stationsverschreibung), abgegeben werden. 

(3) Der Verbleib und der Bestand der Betäubungsmittel sind in den Apotheken, den tierärztlichen Hausapotheken, den Praxen der Ärzte, Zahnärzte oder Tierärzte, auf den Stationen der Krankenhäuser oder der Tierkliniken, in den Einrichtungen der Rettungsdienste sowie auf den Kauffahrteischiffen, die die Bundesflagge führen, lückenlos nachzuweisen. 

§ 2  Verschreiben durch einen Arzt 

(1) Für einen Patienten darf der Arzt innerhalb von 30 Tagen verschreiben: 
 

    a) bis zu zwei der folgenden Betäubungsmittel unter Einhaltung der nachstehend festgesetzten Höchstmengen: 
 
1.  Amfetamin
600 mg
2.  Buprenorphin
150 mg
3. Codein  
      (nur für Btmabhängige)
30 000 mg
4. Dihydrocodein  
      (nur für Btmabhängige)
30 000 mg
5.  Dronabinol
500 mg
6.  Fenetyllin
2 500 mg
7.  Fentanyi
1 000 mg
8.  Hydrocodon
1 200 mg
9.  Hydromorphon
5 000 mg
10.  Levacetylmethadol
2 000 mg
11.  Levomethadon
1 500 mg
12.  Methadon
3 000 mg
13.  Methylphenidat
1 500 mg
14.  Modafinil
12 000 mg
15.  Morphin
20 000 mg
16.  Opium, eingestelltes
4 000 mg
17.  Opiumextrakt
2 000 mg
18.  Opiumtinktur
40 000 mg
19.  Oxycodon
15 000 mg
20.  Pentazocin
15 000 mg
21.  Pethidin
10 000 mg
22.  Phenmetrazin
600 rng
23. Piritramid
6 000 mg
24.  Tilidin
18 000 mg
 
oder 
 
    b) eines der weiteren in Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes bezeichneten Betäubungsmittel außer Alfentanil, Cocain, Etorphin, Pentobarbital, Remifentanil und Sufentanil.
(2)  In begründeten Einzelfällen und unter Wahrung der erforderlichen Sicherheit des Betäubungsmittelverkehrs darf der Arzt für einen Patienten, der in seiner Dauerbehandlung steht, von den Vorschriften des Absatzes l hinsichtlich 
 
    1.  des Zeitraumes der Verschreibung, 

    2.  der Zahl der verschriebenen Betäubungsmittel und 

    3. der festgesetzten Höchstmengen abweichen. Eine solche Verschreibung ist mit dem Buchstaben "A" zu kennzeichnen. 

(3) Für seinen Praxisbedarf darf der Arzt die in Absatz 1 aufgeführten Betäubungsmittel sowie Alfentanil, Cocain zur Lokalanästhesie bei Eingriffen am Kopf als Lösung bis zu einem Gehalt von 20 vom Hundert oder als Salbe 

bis zu einem Gehalt von 2 vom Hundert, Pentobarbital, Remifentanil und Sufentanil bis zur Menge seines durchschnittlichen Zweiwochenbedarfs, mindestens jedoch die kleinste Packungseinheit, verschreiben. Die Vorrats-haltung soll für jedes Betäubungsmittel den Monatsbedarf des Arztes nicht überschreiten. 

(4) Für den Stationsbedarf darf nur der Arzt verschreiben, der ein Krankenhaus oder eine Teileinheit eines Krankenhauses leitet oder in Abwesenheit des Leiters beaufsichtigt. Er darf die in Absatz 3 bezeichneten Betäubungsmittel unter Beachtung der dort festgelegten Beschränkungen über Bestimmungszweck, Gehalt und Darreichungsform verschreiben. Dies gilt auch für einen Be-legarzt, wenn die ihm zugeteilten Betten räumlich und organisatorisch von anderen Teileinheiten abgegrenzt sind. 

§ 3 Verschreiben durch einen Zahnarzt 

(1) Für einen Patienten darf der Zahnarzt innerhalb von 30 Tagen verschreiben: 
 

    a) eines der folgenden Betäubungsmittel unter Einhaltung der 
      
      10.   zocin      15 000 mg,
      11.  Pethidin   10 000 mg, 

      12. Piritramid  6 000 mg, 

      13.  Tilidin     18 000 mg

oder 
 
    b)  eines der weiteren in Anlage III des Betäubungsmittel-gesetzes bezeichneten Betäubungsmittel außer Alfentanil, Cocain, Dronabinol, Etorphin, Fenetyliin, Fentanyl, Levacetylmethadol, Methadon, Methaqualon, Methylphenidat, Modafinil, Nabilon, Oxycodon, Papaver somniferum, Pentobarbital, Phenmetrazin, Remifentanil, Secobarbital und Sufentanil.
(2) In begründeten Einzelfälle und unter Wahrung der erforderlichen Sicherheit des Betäubungsmittelverkehrs darf der Tierarzt in einem besonders schweren Krankheitsfall von den Vorschriften des Absatzes 1 hinsichtlich 
 
    1.  des Zeitraumes der Verschreibung, 

    2.  der Zahl der verschriebenen Betäubungsmittel und 

    3.  der festgesetzten Höchstmengen

abweichen. Eine solche Verschreibung ist mit dem Buchstaben ?A" zu kennzeichnen. 

(3) Für seinen Praxisbedarf darf der Tierarzt die in Absatz 1 aufgeführten Betäubungsmittel sowie Alfentanil, Cocain zur Lokalanästhesie bei Eingriffen am Kopf als Lösung bis zu einem Gehalt von 20 vom Hundert oder als Salbe bis zu einem Gehalt von 2 vom Hundert, Etorphin nur zur Immobilisierung von Tieren, die im Zoo, im Zirkus  oder in Wildgehegen gehalten werden, durch eigenhändige oder in Gegenwart des Verschreibenden erfolgende Verabreichung, Fentanyl, Pentobarbital, Remifentanil und Sufentanil bis zur Menge seines durchschnittlichen Zweiwochenbedarfs, mindestens jedoch die kleinste Packungseinheit, verschreiben. Die Vorratshaltung soll für jedes Betäubungsmittel den Monatsbedarf des Tierarztes nicht übersteigen. 

(4) Für den Stationsbedarf darf nur der Tierarzt verschreiben, der eine Tierklinik oder eine Teileinheit einer Tierklinik leitet oder in Abwesenheit des Leiters beaufsichtigt. Er darf die in Absatz 3 bezeichneten Betäubungsmittel, ausgenommen Etorphin, unter Beachtung der dort festgelegten Beschränkungen über Bestimmungszweck, Gehalt und Darreichungsform verschreiben. 

§5 Verschreiben eines Substitutionsmittels 

(1) Für einen Patienten darf der Arzt ein Substitutionsmittel unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes für folgende Bestimmungswecke verschreiben: 

1. die Behandlung der Opiatabhängigkeit mit dem Ziel der schrittweisen Wiederherstellung der Betäubungsmittelabstinenz einschließlich der Besserung und Stabilisierung des Gesundheitszustandes, 

2. den befristeten Austausch eines unerlaubt konsumierten Opiats durch ein Substitutionsmittel im Rahmen der Behandlung einer neben der Betäubungsmittelabhängigkeit bestehenden schweren Erkrankung oder 

3. die Verringerung der Risiken einer Opiatabhängigkeit während einer Schwangerschaft und nach der Geburt. 

(2) Das Verschreiben eines Substitutionsmittels ist zulässig, wenn und solange 

1. der Patient für eine Substitution geeignet ist, 

2. die Substitution im Rahmen eines darüber hinausgehenden Behandlungskonzeptes erfolgt, das erforderliche begleitende psychiatrische, psychotherapeutische oder psychosoziale Behandlungs- und Betreuungs-maßnahmen mit einbezieht, 

3. der Arzt auf die Durchführung erforderlicher begleitender Behandlungs- und Betreuungsmaßnahmen hinwirkt, 

4. die vom Arzt durchgeführten Erhebungen keine Erkenntnisse ergeben haben, daß der Patient 
 

    a) von einem anderen Arzt verschriebene Substitutionsmittel erhält, 

    b) nach Nummer 2 erforderliche begleitende Behandlungs- und Betreuungsmaßnahmen dauerhaft nicht in Anspruch nimmt, 

    c) Stoffe gebraucht, deren Konsum nach Art und .Menge den Zweck der Substitution gefährdet, oder 

    d) das ihm verschriebene Substitutionsmittel nicht bestimmungsgemäß verwendet, und

5. der Patient mindestens einmal wöchentlich den behandelnden Arzt konsultiert. 

Im übrigen sind die anerkannten Regeln nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft zu beachten. Die Bundesärztekammer kann Empfehlungen für das Verschreiben von Substitutionsrnitteln auf Grundlage des Standes der medizinischen Wissenschaft abgeben. 

(3) Die Verschreibung über ein Substituticnsmittel ist mit dem Buchstaben ?S" zu kennzeichnen. Als Substitutionsmittel darf der Arzt für einen Patienten nur Zubereitungen von Levomethadon, Methadon oder ein zur Substitution zugelassenes Arzneimittel oder in anders nicht behandelbaren Ausnahmefällen Codein oder Dihydrocodein verschreiben. Die oberste Landesgesundheitsbehörde kann zur Bestimmung der anders nicht behandelbaren Ausnahmefälle nähere Festlegungen treffen. Bei der Wahl des Substitutionsmittels sind die Regeln nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft zu beachten. Im Falle des Verschreibens nach Absatz 7 ist das Substitutionsmittel in einer zur parenteraien Anwendung nicht verwendbaren gebrauchsfertigen Form zu verschreiben. 
  
(4) Der Arzt, der ein Substitutionsmittel für einen Patienten verschreibt, darf die Verschreibung außer in den in Absatz 7 genannten Fällen nicht dem Patienten aushändigen. Das Rezept darf nur von ihm selbst, seinem ärztlichen Vertreter oder durch das in Absatz 5 Satz 1 bezeichnete Personal in der Apotheke eingelöst werden. 

(5) Das Substitutionsmittel ist dem Patienten vom behandelnden Arzt, seinem ärztlichen Vertreter oder von dem von ihm angewiesenen oder beauftragten, eingewiesenen und kontrollierten medizinischen, pharmazeutischen oder in staatlich anerkannten Einrichtungen der Suchtkrankenhilfe tätigen und dafür ausgebildeten Personal zum unmittelbaren Verbrauch zu überlassen. Im Falle des Verschreibens von Codein ader Dihydrocodein kann dem Patienten nach der Überlassung jeweils einer Dosis zum unmittelbaren Verbrauch die für einen Tag zusätzlich benötigte Menge des Substitutionsmittels in abgeteilten Einzeldosen ausgehändigt und ihm dessen eigenverantwortliche Einnahme gestattet werden, wenn dem Arzt keine Anhaltspunkte für eine nicht bestimmungsgemäße Verwendung des Substitutionsmittels durch den Patienten vorliegen. 

(6) Das Substitutionsmittel ist dem Patienten in der Praxis eines behandelnden Arztes, in einem Krankenhaus oder in einer Apotheke oder in einer hierfür von der zuständigen Landesbehörde anerkannten anderen geeigneten Einrichtung oder, im Falle einer ärztlich bescheinigten Pflegebedürftigkeit, bei einem Hausbesuch zum unmittelbaren Verbrauch zu überlassen. Der Arzt darf die benötigten Substitutionsmittel in einer der in Satz 1 genannten Einrichtungen unter seiner Verantwortung lagern; die Einwilligung des über die jeweiligen Räumlichkeiten Verfügungsberechtigten bleibt unberührt. Für den Nachweis über den Verbleib und Bestand gelten die §§ 13 und 14 entsprechend. 

(7) Der Arzt oder sein ärztlicher Vertreter-in der Praxis kann abweichend von den Absätzen 4 bis 6 dem Patienten einmal in der Woche eine Verschreibung über die für bis zu 7 Tage benötigte Menge des Substitutionsmittels aushändigen und ihm dessen eigenverantwortliche Einnahme erlauben, wenn und solange 

1. dem Patienten seit mindestens 6 Monaten ein Sub-stitutionsmittel entsprechend den Absätzen 1 bis 6 verschrieben und zum unmittelbaren Verbrauch uber-lassen wurde, 

2. die Einstellung auf die jeweils erforderliche Dosierung des Substitvtionsmitteh abgeschlossen ist, 

3. die vom Arzt durchgeführten Erhebungen keine Erkenntnisse ergeben haben, daß der Patient 
 

    a) Stoffe gebraucht, deren Konsum nach Art und Menge die eigenverantwortliche Einnahme des Substitutionsmittels nicht erlaubt, oder 

    b) das ihm verschriebene Substitutionsmittel nicht bestimmungsgemäß verwendet.

Das Rezept ist dem Patienten durch den Arzt oder seinen ärztlichen Vertreter im Rahmen einer persönlichen ärztlichen Konsultation auszuhändigen. 

(8) Patienten, die die Praxis des behandelnden Arztes zeitweilig oder auf Dauer wechseln, hat der behandelnde Arzt vor der Fortsetzung der Substitution auf einem Betäubungsmittelrezept eine Substitutionsbescheinigung auszustellen. Auf der Substitutionsbescheinigung sind anzugeben: 

1. Name, Vorname und Anschrift des Patienten, für den die Substitutionsbescheinigung bestimmt ist, 

2. Ausstellungsdatum, 

3. das verschriebene Substitutionsmittel und die Tagesdosis, 

4. Beginn des Verschreibens und der Abgabe nach den Absätzen 1 bis 6 und gegebenenfalls Beginn des Verschreibens nach Absatz 7, 

5. Gültigkeit: von/bis, 

6. Name des ausstellenden Arztes, seine Berufsbezeichnung und Anschrift einschließlich Telefonnummer, 

7. Unterschrift des ausstellenden Arztes. 

Die Substitutionsbescheinigung ist mit dem Vermerk ?Nur zur Vorlage beim Arzt" zu kennzeichnen. Teil I der Substitutionsbescheinigung erhält der Patient, Teil II und III verbleibt bei dem ausstellenden Arzt Nach Vorlage des Teils I der Substitutionsbescheinigung durch den Patienten und Überprüfung der Angaben zur Person durch Vergleich mit dem Personalausweis oder Reisepaß des Patienten kann ein anderer Arzt das Verschreiben des Substitutionsmittels fortsetzen; erfolgt dies nur zeitweilig, hat der andere Arzt den behandelnden Arzt unverzüglich nach Abschluß seines Verschreibens schriftlich über die durchgeführten Maßnahmen zu unterrichten. 

(9) Der Arzt hat die Durchführung der nach den vorstehenden Absätzen erforderlichen Maßnahmen zu dokumentieren. Die Dokumentation ist auf Verlangen der zuständigen Landesbehörde zur Einsicht und Auswertung vorzulegen oder einzusenden. 

(10) Die Vorschriffen nach den Absätzen 1 bis 9 sind entsprechend anzuwenden, wenn das Substitutionsmittel aus dem Bestand des Praxisbedarfs oder Stationsbedarfs zum unmittelbaren Verbrauch überlassen oder abgegeben wird. 

§6 Verschreiben für Einrichtungen des Rettungsdienstes 

(1) Für das Verschreiben des Bedarfs an Betäubungsmitteln für Einrichtungen und Teileinheiten von Einrichtungen des Rettungsdienstes finden die Vorschriften über das Verschreiben für den Stationsbedarf nach § 2 Abs. 4 entsprechende Anwendung. 

(2) Der Träger oder der Durchführende des Rettungs-dienstes hat einen Arzt damit zu beauftragen, die benötigten Betäubungsmittel nach § 2 Abs. 4 zu verschreiben. Die Aufzeichnung des Verbleibs und Bestandes der Betäubungsmittel ist nach den §§ 13 und 14 in den Einrichtungen und Teileinheiten der Einrichtungen des Rettungsdienstes durch den jeweils behandelnden Arzt zu führen. 

(3) Der Träger oder der Durchführende des Rettungs-dienstes hat mit einer Apotheke die Belieferung der Stationsverschreibungen sowie eine mindestens halbjährliche Überprüfung der Betäubungsmittelvorräte in den Einrichtungen bzw. Teileinheiten der Einrichtungen des Rettungsdienstes insbesondere auf deren einwandfreie Beschaffenheit sowie ordnungsgemäße und sichere Aufbewahrung schriftlich zu vereinbaren. Der unterzeichnende Apotheker zeigt dies der zuständigen Landesbehörde an. Mit der Überprüfung der Betäubungsmittelvorräte ist ein Apotheker der jeweiligen Apotheke zu beauftragen. Es ist ein Protokoll anzufertigen. Zur Beseitigung fest-gestellter Mängel hat der mit der Überprüfung beauftragte Apotheker dem Träger oder Durchführenden des Rettungsdienstes eine angemessene Frist zu setzen und im Falle der Nichteinhaltung die zuständige Landesbehörde zu unterrichten. 

§7 Verschreiben für Kauffahrteischiffe 

(1) Für das Verschreiben und die Abgabe von Betäubungsmitteln für die Ausrüstung von Kauffahrteischiffen gelten die §§ 8 und 9. Auf den Betäubungsmittelrezepten sind die in Absatz 4 Nr. 4 bis 6 genannten Angaben anstelle der in § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 5 vorgeschriebenen anzubringen. 

(2) Für die Ausrüstung von Kauffahrteischiffen darf nur ein von der zuständigen Behörde beauftragter Arzt Betäubungsmittel verschreiben; er darf für diesen Zweck nur das Betäubungsmittel Hydromorphon verschreiben. Für die Ausrüstung von Kauffahrteischiffen, die nicht die Bundesflagge führen, können auch andere der in der Anlage III des Betäubungsmitteigesetzes bezeichneten Betäubungsmittel verschrieben werden. 

(3) Ausnahmsweise dürfen Betäubungsmittel für die Ausrüstung von Kauffahrteischiffen von einer Apotheke zunächst ohne Verschreibung abgegeben werden, wenn 

1. der in Absatz 2 bezeichnete Arzt nicht rechtzeitig vor dem Auslaufen des Schiffes erreichbar ist, 

2. die Abgabe nach Art und Menge im Rahmen der Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen und nur zum Ersatz 
 

    a)  verbrauchter, 

    b)  unbrauchbar gewordener oder 
     
    c) außerhalb des Geltungsbereichs des Betäubungsmittelgesetzes beschaffter und auszutauschender Betäubungsmittel erfolgt,

3. der Abgebende sich vorher überzeugt hat, daß die noch vorhandenen Betäubungsmittel nach Art und Menge mit den Eintragungen im Betäubungsmittelbuch des Schiffes übereinstimmen, und 

4. der Abgebende sich den Empfang von dem für die ordnungsgemäße Durchführung der Krankenfürsorge Verantwortlichen bescheinigen läßt. 

(4) Die Bescheinigung nach Absatz 3 Nr. 4 muß folgende Angaben enthalten: 

1. Bezeichnung der verschriebenen Arzneimittel nach § 9 Abs. 1 Nr. 3, 

2. Menge der abgegebenen Arzneimittel nach § 9 Abs. 1 Nr. 4, 

3.  Abgabedatum, 

4.  Name des Schiffes, 
  
5.  Name des Reeders, 

6.  Heimathafen des Schiffes und 

7. Unterschrift des für die Krankenfürsorge Verantwortlichen. 

 (5) Der Abgebende hat die Bescheinigung nach Absatz 3 Nr. 4 unverzüglich dem von der zuständigen Behörde beauffragten Arzt zum nachträglichen Verschreiben vorzulegen. Dieser ist verpflichtet, unverzüglich die Verschreibung auf einem Betäubungsmittelrezept der Apotheke nachzureichen, die das Betäubungsmittel nach § 7 Abs. 3 beliefert hat. Die Verschreibung ist mit dem Buchstaben "K" zu kennzeichnen. Die Bescheinigung nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 ist dauerhaft mit dem in der Apotheke verbleibenden Teil der Verschreibung zu verbinden. Wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 Nr. 1 und 2 nicht vorgelegen haben, ist die zuständige Behörde unverzüglich zu unterrichten. 

(6) Für das Verschreiben und die Abgabe von Be-täubungsmitteln für die Ausrüstung von Schiffen, die keine Kauffahrteischiffe sind, sind die Absätze 1 bis 5 entsprechend anzuwenden. 

§8 Betäubungsmittelrezept 

(1) Betäubungsmittel für Patienten, den Praxisbedarf und Tiere dürfen nur auf einem dreiteiligen amtlichen Formblatt (Betäubungsmittelrezept) verschrieben werden. Das  Beschränkung auf die zur Behebung des Notfalls erforderiiche Menge abweichend von Absatz 1 Satz 1 verschrieben werden. Verschreibungen nach Satz 1 sind mit den Angaben nach § 9 Abs. 1 zu versehen und mit dem Wort "Notfall-Verschreibung" zu kennzeichnen. Die Apotheke hat den verschreibenden Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt unverzüglich nach Vorlage der Notfall-Verschreibung und möglichst vor der Abgabe des Betäubungsmittels über die Belieferung zu informieren. Dieser ist verpflichtet, unverzüglich die Verschreibung auf einem Betäubungsmittelrezept der Apotheke nachzureichen, die die Notfall-Verschreibung beliefert hat. Die Verschreibung ist mit dem Buchstaben "N" zu kennzeichnen, Die Notfall-Verschreibung ist dauerhaft mit dem in der Apotheke verbleibenden Teil der nachgereichten Verschreibung zu verbinden. 

§9 Angaben auf dem Betäubungsmittelrezept 

(1) Auf dem Betäubungsmittelrezept sind anzugeben: 

1. Name, Vorname und Anschrift des Patienten, für den das Betäubungsmittel bestimmt ist; bei tierärztlichen Verschreibungen die Art des Tieres sowie Name, Vorname und Anschrift des Tierhalters, 

2. Ausstellungsdatum, 

3. Arzneimittelbezeichnung, soweit dadurch eine der nachstehenden Angaben nicht eindeutig bestimmt ist, jeweils zusätzlich Bezeichnung und Gewichtsmenge des enthaltenen Betäubungsmittels je Packungseinheit, bei abgeteilten Zubereitungen je abgeteilter Form, Darreichungsform, 

4. Menge des verschriebenen Arzneimittels in Gramm oder Milliliter, Stückzahl der abgeteilten Form oder Größe und Anzahl der Packungseinheiten, 

5. Gebrauchsanweisung mit Einzel- und Tagesgabe oder im Falle, daß dem Patienten eine schriftliche Gebrauchsanweisung übergeben wurde, der Vermerk "Gemäß schriftlicher Anweisung"; im Falle des § 5 Abs. 7 zusätzlich die Reichdauer des Substitutionsmittels in Tagen, 

6. in den Fällen des § 2 Abs. 2 und des § 4 Abs. 2 der Buchstabe "A", in den Fällen des § 5 Abs. 3 den Buchstaben "S", in den Fällen des § 7 Abs. 5 Satz 2 den Buchstaben "K", in den Fällen des § 8 Abs. 6 Satz 4 den Buchstaben "N", 

7. Name des verschreibenden Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes, seine Berufsbezeichnung und Anschrift einschlielßlich Telefonnummer, 

8. in den Fällen des § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 3 der Vermerk "Praxisbedarf" anstelle der Angaben in den Nummern 1 und 5, 

9. Unterschrift des verschreibenden Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes, im Vertretungsfall darüber hinaus der Vermerk ?i.V.". 

(2) Die Angaben nach Absatz 1 sind dauerhaft zu vermerken und müssen auf allen Teilen der Verschreibung übereinstimmend enthalten sein. Die Angaben nach den  Nummern 1 bis 8 können durch eine andere Person als den Verschreibenden erfolgen. Im Falle einer Änderung  der Verschreibung hat der verschreibende Arzt die Änderung auf allen Teilen des Betäubungsmittelrezeptes zu vermerken und durch seine Unterschrift zu bestätigen. 

§ 10 Betäubungsmittelanforderungsschein 

(1) Betäubungsmittel für den Stationsbedarf nach § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 4 dürfen nur auf einem dreiteiligen amtlichen Formblatt (Betäubungsmittelan-forderungsschein) verschrieben werden. Die Teile l und II der Stationsverschreibung sind zur Vorlage in der Apotheke bestimmt, Teil III verbleibt bei dem verschreibumgsberechtigten Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt. 

(2) Betäubungsmittelanforderungsscheine werden vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte auf Anforderung an den Arzt oder Zahnarzt, der ein Krankenhaus oder eine Krankenhausabteilung leitet, den Tierarzt, der eine Tierklinik leitet, oder den nach § 6 Abs. 2 beauftragten Arzt des Rettungsdienstes ausgegeben. 

(3) Die numerierten Betäubungsmittelanforderungs-scheine sind nur zur Verwendung in der vom anfordernden Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt geleiteten Einrichtung bestimmt. Sie dürfen vom anfordernden Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt an Leiter von Teileinheiten weitergegeben werden. Über die Weitergabe ist ein Nachweis zu führen. 

(4) Teil III der Stationsverschreibung und die Teile l bis III der fehlerhaft ausgefertigten Betäubungsmittelanforderungsscheine sowie die Nachweisunterlagen ge-mäß Absatz 3 sind vom anfordernden Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt drei Jahre, von der letzten Eintragung an gerechnet, aufzubewahren und auf Verlangen der nach § 19 Abs. 1 Satz 3 des Betäubungsmittelgesetzes zuständigen Landesbehörde einzusenden oder Beauftragten dieser Behörden vorzulegen. 

§11 Angaben auf dem Betäubungsmittelanforderungsschein 

(1) Auf dem Betäubungsmittelanforderungsschein sind anzugeben: 

1. Name oder die Bezeichnung und die Anschrift der Einrichtung, für die der Stationsbedarf bestimmt ist, 
  
2.  Ausstellungsdatum, 

3. Bezeichnung der verschriebenen Arzneimittel nach § 9 Abs. 1 Nr. 3, 

4. Menge der verschriebenen Arzneimittel nach § 9 Abs. l Nr. 4, 

5. Name des verschreibenden Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes einschlielßlich Telefonnummer, 

6. Unterschrift des verschreibenden Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes, im Vertretungsfall darüber hinaus der Vermerk ?i.V.". 

(2) Die Angaben nach Absatz 1 sind dauerhaft zu vermerken und müssen auf allen Teilen der Stationsverschreibung übereinstimmend enthalten sein. Die Angaben nach den Nummern 1 bis 5 können durch eine andere Person als den Verschreibenden erfolgen. Im Falle einer Änderung der Stationsverschreibung hat der verschrei-bende Arzt die Änderung auf allen Teilen des Betäubungsmittelanforderungsscheines zu vermerken und durch seine Unterschrift zu bestätigen. 

§ 12 Abgabe 

(1) Betäubungsmittel dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 nicht abgegeben werden: 

1. auf eine Verschreibung, 

    a) die nach den §§ 1 bis 4 oder § 7 Abs. 2 für den Abgebenden erkennbar nicht ausgefertigt werden durfte, 

    b) bei deren Ausfertigung eine Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 2, des § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 oder des § 9 nicht beachtet wurde, 

 
    c) die vor mehr als sieben Tagen ausgefertigt wurde  
oder 
 
    d) die mit dem Buchstaben "K" oder "N" gekennzeichnet ist; 
2. auf eine Stationsverschreibung, 
 
    a) die nach den §§ 1 bis 4, § 7 Abs. 1 oder § 10 Abs. 3 für den Abgebenden erkennbar nicht ausgefertigt werden durfte oder 

    b) bei deren Ausfertigung eine Vorschrift des g 10 Abs. 1 oder des g 11 nicht beachtet wurde; 

3. auf eine Verschreibung nach § 8 Abs. 6, die a) nicht nach Satz 2 gekennzeichnet ist oder b) vor mehr als einem Tag ausgefertigt wurde. 

(2) Bei Verschreibungen und Stationsverschreibungen, die einen für den Abgebenden erkennbaren Irrtum enthalten, unleserlich sind oder den Vorschriften nach § 9 Abs. 1 oder §11 Abs. 1 nicht vollständig entsprechen, ist der Abgebende berechtigt, nach Rücksprache mit dem ver-schreibenden Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt Änderungen vorzunehmen. Angaben nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder § 11 Abs. 1 Nr. 1 können durch den Abgebende geändert oder ergänzt werden, wenn der Überbringer der Verschreibung oder der Stationsverschreibung diese Angaben nachweist oder glaubhaft versichert oder die Angaben anderweitig ersichtlich sind. Auf Verschreibungen oder Stationsver-schreibungen, bei denen eine Änderung nach Satz 1 nicht möglich ist, dürfen die verschriebenen Betäubungsmittel oder Teilmengen davon abgegeben werden, wenn der Überbringer glaubhaft versichert oder anderweitig ersichtlich ist, daß ein dringender Fall vorliegt, der die unverzügliche Anwendung des Betäubungsmittels erforderlich macht. In diesen Fällen hat der Apothekenleiter den Verschreibenden unverzüglich über die erfolgte Abgabe zu benachrichtigen; die erforderlichen Korrekturen auf der Verschreibung oder der Stationsverschreibung sind unverzüglich vorzunehmen. Änderungen und Ergänzungen nach den Sätzen 1 und 2, Rückssprachen nach den Sätzen 1 und 4 sowie Abgaben nach Satz 3 sind durch den Abgebenden auf den Teilen l und II, durch den Verschrei-benden, außer im Fall des Satzes 2, auf Teil III der Verschreibung oder der Stationsverschreibung zu vermerken. 

(3)  Der Abgebende hat auf Teil I der Verschreibung oder der Stationsverschreibung folgende Angaben dauerhaft zu vermerken: 

1. Name und Anschrift der Apotheke,  
  
2. Abgabedatum und 
  
3. Namenszeichen des Abgebenden. 

 (4) Der Apothekenleiter hat Teil I der Verschreibungen und Stationsverschreibungen nach Abgabedaten oder nach Vorgabe der zuständigen Landesbehörde geordnet drei Jahre aufzubewahren und auf Verlangen dem Bun-desinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte oder der nach § 19 Abs. 1 Satz 3 des Betäubungsmittelgesetzes zuständigen Landesbehörde einzusenden oder Beauftragten dieser Behörden vorzulegen. Teil II ist zur Verrechnung bestimmt. 

(5) Der Tierarzt darf aus seiner Hausapotheke Betäubungsmittel nur zur Anwendung bei einem von ihm behandelten Tier und nur unter Einhaltung der für das Verschreiben geltenden Vorschriften der §§ 1 und 4 Abs. 1 und 2 abgeben. 

§ 13 Nachweisführung 

(1) Der Nachweis von Verbleib und Bestand der Betäubungsmittel in den in § 1 Abs. 3 genannten Einrichtungen ist unverzüglich nach Bestandsänderung nach amtlichem Formblatt zu führen. Es können Karteikarten oder Betäu-bungsmittelbücher mit fortlaufend numerierten Seiten verwendet werden. Die Aufzeichnung kann auch mittels elektronischer Datenverarbeitung erfolgen, sofern jederzeit der Ausdruck der gespeicherten Angaben in der Reihenfolge des amtlichen Formblattes gewährleistet ist. Im Falle des Überlassens eines Substitutionsmittels zum unmittelbaren Verbrauch nach § 5 Abs. 5 Satz 1 sind Verbleib und Bestand patientenbezogen nachzuweisen. 

(2) Die Eintragungen über Zugänge, Abgänge und Bestände der Betäubungsmittel sowie die Übereinstimmung der Bestände mit den geführten Nachweisen sind 

1. von dem Apotheker für die von ihm geleitete Apotheke, 

2. von dem Tierarzt für die von ihm geleitete tierärztliche Hausapotheke und 

3. von dem in den §§ 2 bis 4 bezeichneten, verschrei-bungsberechtigten Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt für den Praxis- oder Stationsbedarf, 

4. von dem nach § 6 Abs. 2 beauftragten Arzt für die Einrichtungen des Rettungsdienstes, 

5. vom für die Durchführung der Krankenfürsorge Verantwortlichen für das jeweilige Kauffahrteischiff, das die Bundesflagge führt, 

6. vom behandelnden Arzt im Falle des Nachweises nach Absatz 1 Satz 4 

am Ende eines jeden Kalendermonats zu prüfen und, sofern sich der Bestand geändert hat, durch Namens-zeichen und Prüfdatum zu bestätigen. Für den Fall, daß die Nachweisführung mittels elektronischer Datenverarbeitung erfolgt, ist die Prüfung auf der Grundlage zum Monatsende angefertigter Ausdrucke durchzuführen. 

(3) Die Karteikarten, Betäubungsmittelbücher oder EDV-Ausdrucke nach Absatz 2 Satz 2 sind in den in § 1 Abs. 3 genannten Einrichtungen drei Jahre, von der letzten Eintragung an gerechnet, aufzubewahren. Bei einem Wechsel in der Leitung einer Krankenhausapotheke, einer Einrichtung eines Krankenhauses, einer Tierklinik oder eines Rettungsdienstes sind durch die in Absatz 2 genannten Personen das Datum der Übergabe sowie der übergebene Bestand zu vermerken und durch Unterschrift zu bestätigen. Die Karteikarten, die Betäubungsmittelbücher und die EDV-Ausdrucke sind auf Verlangen der nach § 19 Abs. 1 Satz 3 des Betäubungsmittelgesetzes zuständigen Landesbehörde einzusenden oder Beauftragten dieser Behörde vorzulegen. In der Zwischenzeit sind vorläufige Aufzeichnungen vorzunehmen, die nach Rückgabe der Karteikarten und Betäubungsmittelbücher nachzutragen sind. 

§ 14 Angaben zur Nachweisführung 

(1) Beim Nachweis von Verbleib und Bestand der Betäubungsmittel sind für jedes Betäubungsmittel dauerhaft anzugeben: 

1. Bezeichnung, bei Arzneimitteln entsprechend § 9 Abs.1 Nr. 3, 
  
2. Datum des Zugangs oder des Abgangs, 
  
3. zugegangene oder abgegangene Menge und der sich daraus ergebende Bestand; bei Stoffen und nicht abgeteilten Zubereitungen die Gewichtsmenge in Gramm oder Milligramm, bei abgeteilten Zubereitungen die Stückzahl; bei flüssigen Zubereitungen, die im Rahmen einer Behandlung angewendet werden, die Menge auch in Millilitern, 
  
4. Name oder Firma und Anschrift des Lieferers oder des Empfängers oder die sonstige Herkunft oder der sonstige Verbleib, 
  
5. in Apotheken im Falle der Abgabe auf Verschreibung, in ungen verschreibt oder 

4. entgegen § 7 Abs. 2 Betäubungsmittel für die Ausrüstung von Kauffahrteischiffen verschreibt. 
 

§17 Ordnungswidrigkeiten 

Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 6 des Betäubungsmittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 

1. entgegen § 5 Abs. 8 Satz 2 und 3, auch in Verbindung mit g 5 Abs. 10, § 7 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 4, § 8 Abs. 6 Satz 2, § 9 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2, § 4 Abs. 2 Satz 2, § 5 Abs. 3 Satz 1, g 7 Abs. 5 Satz 3 oder § 8 Abs. 6 Satz 5, § 11 Abs. 1 oder g 12 Abs. 3, eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Form macht, 

2. entgegen § 5 Abs. 9 die erforderlichen Maßnahmen nicht oder nicht vollständig dokumentiert oder der zuständigen Landesbehörde die Dokumentation nicht zur Einsicht und Auswertung vorlegt, 

3. entgegen § 8 Abs.1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 1, Betäubungsmittel nicht auf einem gültigen Betäubungsmittelrezept oder entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 6 Abs. 1, Betäubungsmittel nicht auf einem gültigen Betäubungsmittelanfor-derungsschein verschreibt, 

4. entgegen § 8 Abs. 3 für seine Verwendung bestimmte Betäubungsmittelrezepte überträgt oder bei Aufgabe der Tätigkeit dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nicht zurückgibt, 

5. entgegen § 8 Abs. 4 Betäubungsmittelrezepte nicht gegen Entwendung sichert oder einen Vertust nicht unverzüglich anzeigt, 

6. entgegen § 8 Abs. 5, §10 Abs. 4 oder §12 Abs. 4 Satz 1 die dort bezeichneten Teile der Verschreibung oder Stationsverschreibung nicht oder nicht vorschriftsmäßig aufbewahrt, 

7. entgegen § 8 Abs. 6 Satz 4 die Verschreibung nicht unverzüglich der Apotheke nachreicht, 

8. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 3 keinen Nachweis über die Weitergabe von Betäubungsmittelanfordervngsschei-nen führt oder 
 
9. einer Vorschrift des § 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder 3 oder des § 14 über die Führung von Aufzeichnungen, deren Prüfung oder Aufbewahrung zuwiderhandelt. 

§ 18 Übergangsvorschriften 

(1) § 5 Abs. 3 Satz 2 findet auf das Verschreiben eines Substitutionsmittels für Betäubungsmittelabhängige, denen vor Inkrafttreten dieser Verordnung Codein oder Dihydrocodein zur Substitution verschrieben wurde, ab dem ... (Einsetzen: Datum des ersten Tages des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats) Anwendung. 

(2) § 5 Abs. 7 Nr. 1 gilt auch als erfüllt, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in derselben Praxis mindestens sechs Monate Codein oder Dihydro-codein zum Zweck der Substitution für einen Patienten verschrieben wurde.

 
Artikel 4
Änderung der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung

§ 15 der Betäubungsmittel-Aulßenhandelsverordnung vom 16. Dezember 1981 (BGBI. I S. 1420), die zuletzt durch Artikel 3 § 4 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. I S. 1416) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 

1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: 
"Vereinfachter grenzüberschreitender Verkehr". 

2. Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 angefügt: 
  
"(3) Die Vorschriften der § 7 bis 12 finden keine Anwendung auf Betäubungsmittel, die in Katastro-phenfällen durch Hilfsorganisationen, Hersteller oder andere Lieferanten, die eine entsprechende Erlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes besitzen, auf der Grundlage der Model Guidelines for the International Provision of Controlled Medicines for Emergency Medical Care der Weltgesundheitsorganisation (Dokument WHO/PSA/96.17; Welt-gesundheits- organisation, 1211 Genf 27, Schweiz) ausgeführt werden."

 
Artikel 5 
Bekanntmachungserlaubnis

Der Bundesminister für Gesundheit kann den Wortlaut der Anlagen I bis III des Betäubungsmittelgesetzes in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.

 
Artikel 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am ... (Einfügen: erster Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats) in Kraft. Gleichzeitig tritt die Betäubungsmittel-Verschreibungs-verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 1993 (BGBI. I S.1637), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 2 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. I S. 1416), außer Kraft.

 

das Betäubungsmittelgesetz 

Die Anlagen zu § 1 Abs. 1 
Betäubungsmittelgesetz 

Änderungen im BtmG Februar 1998 
Hanfsamen verboten, synthetisches THC verschreibbar? 

Studie aus dem Gesundheitsministerium 
die eigentlich die ganze Diskussion überflüssig macht 

Die Grüne Hilfe im Internet 
hilft bei Problemen mit dem BtmG 

Gutachten für das Lübecker Landgericht 
Vergleich Gefahren Alkohol-Cannabis 

auch Haschraucher können Auto fahren! 
Führerscheinentzug bei gelegentlichem Cannabiskonsum? 

Cannabisurteil des Bundesverfassungsgerichts 1994 (extern) 

Schweizer Ärzte zur Trennung der Drogenmärkte (extern) 

Zur Cannabis-Situation in der Bundesrepublik Deutschland 
(Bremer Institut für Drogenforschung (BISDRO) extern) 

Änderung der 5. Verordnung der Flachs- und Hanfbeihilfen- verordnung (extern) 

Recht & Gesetze Links (Hanflinks)


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