Grüne Hilfe Netzwerk
Politik und Recht
Legalisierung jetzt!

hanf-online

H.A.N.F. e.V.


AG-Drogen
 

Kein Knast für Drogen

Keine Politik gegen Pflanzen
 

Legalize
Deutschland

Drugtext.nl

Grüne Hilfe, Berlin
 
 

InfoFlyer Führerschein

Gruene Hilfe Leipzig


Oct. 98

Grüne Hilfe Infoflyer zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes


Mit der Wirkung vom 1. August 1998 sind im Straßenverkehrsgesetz einige neue Passagen zu finden, die besonders UserInnen von derzeit illegalen Substanzen betreffen. Diese sind nachfolgend aufgeführt. Welche Auswirkungen diese Änderungen haben und wie sie in der Praxis umgesetzt werden, ist momentan noch nicht abzusehen. Es ist aber zu befürchten, daß die Betroffenen noch einiges mehr erwarten können.

Bisher war es üblich (aber rechtswidrig), daß UserInnen, die im Straßenverkehr mit derzeit illegalen Substanzen aufgegriffen wurden (auch wenn sie nicht selbst am Steuer saßen), so gut wie immer mit einem Brief der Führerscheinstelle -verbunden mit einer Aufforderung zum Drogenscreening- rechnen konnten. Mit aller Wahrscheinlichkeit wird diese Methode beibehalten, so daß zu der zu erwartenden Geldstrafe für die begangene Ordnungswidrigkeit (s.u.) weiterhin der Entzug des Führerscheins droht.

Durchaus möglich ist auch ein Strafverfahren wegen des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG).

Einer weiteren verschärften Kriminalisierung von DrogenkonsumentInnen ist damit Tür und Tor geöffnet.

Beachtenswert an den Gesetzesänderungen ist, daß keinerlei Grenzwerte, wie etwa die 0,5-Promille-Regelung bei Alkohol, juristisch verankert wurden.

Begründet wurde dies immer mit dem Argument, daß es wissenschaftlich nicht möglich sei, diese festzulegen.

Allerdings ist dies schlichtweg gelogen, denn zumindest für Cannabis gibt es ein Gutachten, welches Grenzwerte bis zur Fahruntüchtigkeit wissenschaftlich definiert (siehe Grüne Hilfe - Infoliste, Studie "Cannabis im Straßenverkehr").

Bedenkt: Auch eine Rot-Grüne Regierung wird an diesem untragbaren Zustand nichts ändern wollen.


§ 24a

(2)Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 (0,8-Promille-Grenze, d. Verf.) und des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Deutsche Mark und im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 (0,5-Promolle-Grenze, d. Verf.) mit einer Geldbuße bis zu eintausend Deutsche Mark geahndet werden. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 3 beträgt der Regelsatz für die Geldbuße zweihundert Deutsche Mark.

(5) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Justiz mit Zustimmung des Bundesrates die Liste der berauschenden Mittel und Substanzen in der Anlage zu dieser Vorschrift zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies nach wissenschaftlicher Erkenntnis im Hinblick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs erforderlich ist.

Anlage (zu § 24a) Liste der berauschenden Mittel und Substanzen

Berauschende Mittel Substanzen

Cannabis Tetrahydrocannabinol (THC)
Heroin Morphin
Morphin Morphin
Kokain Benzoylecgonin
Amphetamin Amphetamin
Designer-Amphetamin Methylendioxyethylamphetamin (MDE)
Designer-Amphetamin Methylendioxyethylamphetamin (MDMA)

Fundstellen der Gesetzesänderungen:
BGBl. 1998, Nr. 24 vom 30.04.1998, Seite 795
BGBl. 1998, Nr. 25 vom 08.05.1998, Seite 810

Woher weiß die Polizei bei einer Kontrolle, ob Ihr unter Drogeneinfluß am Steuer sitzt?

Sie bedient sich dabei eines neuen Testgerätes, der sogenannten "Drugwipe". Das Gerät sieht aus wie ein Fieberthermometer und reagiert auf Ausdünstungen des Körpers (Schweiß). Damit fährt der Polizist z.B. über die Hände des Fahrers. Falls die Drugwipe einen der Stoffe "erkennt" (das funktioniert schon im Nanogrammbereich), verfärbt sich ein Spezialpapier.

Sämtliche Substanzen, die in der Anlage zu § 24a stehen, kann das Gerät erkennen.

Welche Konsequenzen ergeben sich für die "Ertappten"?

Falls der Test positiv ausfällt (auch hier ist wieder einmal "positiv" nicht mit "gut" gleichzusetzen), wird eine Blutprobe durchgeführt, ein zusätzlicher Urintest ist auch möglich. Das alles kostet Euch schon mal bis zu 500 DM. Danach ist die Geldbuße (siehe vorige Seite) fällig.

Haarig ist an der Sache, daß die Polizei nicht alle Fahrer testet, sondern nur bei einem begründeten Verdacht. Der kann allerdings sehr weit hergeholt sein (Aussehen, Papers im Auto, Hanfblattaufkleber), so daß es Euch auch im nüchternen Zustand an den Kragen gehen kann. Ansonsten sollen u.a. folgende Indizien für Drogenkonsum herhalten: unnatürliche Größe der Pupillen, unangemessene Fröhlichkeit, Trägheit oder Müdigkeit.

Da Cannabis im Blut mindestens sechs Wochen lang nachweisbar ist (allerdings sind das nur noch die völlig wirkungslosen Abbauprodukte, was aber keinen interessiert), werden damit auch GelegenheitskifferInnen kriminalisiert, die Wochen vorher Cannabis konsumiert haben und immer nüchtern Auto fahren.

Wie solltet Ihr Euch verhalten?


Ruhig bleiben, nicht unnötig provozieren. Keine Aussagen außer den Personalien machen! Aktiv mitwirken an der Kontrolle braucht Ihr nicht, die "Ermittlungen" dürft Ihr allerdings nicht behindern, sonst macht Ihr Euch strafbar.

Nichts unterschreiben, nicht unter Druck setzen lassen.

Grundsätzlich gilt: Nüchtern fahren ist allemal besser und schont Euren Geldbeutel.

Kontakt:

Grüne Hilfe Leipzig (Benny)
GrueneHil@aol.com

Zurück!