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FAQ Hanf im Recht 

Die folgenden Informationen gelten für die Bundesrepublik Deutschland. Alle Angaben ohne Gewähr.

Die jeweils aktuelle Version dieser FAQ gibt es unter http://user.cs.tu-berlin.de/~eikes/drogen.html. Sie wird außerdem einmal im Monat nach de.soc.drogen, de.sci.medizin.cannabis, de.answers und news.answers gepostet.

Anregungen, Ergänzungen, Berichtigungen und Beleidigungen sind an eikes@cs.tu-berlin.de zu richten.

Zuletzt geaendert am 27.2.1999
Letzte Aenderungen: 2.5
(Vorletzte Aenderungen: 2.3, 2.4, 2.5, 3.3)
 

Inhalt

1.1 Was heißt das, "FAQ"?

2.1 Ist Kiffen nun erlaubt oder nicht?
2.2 Geringe Mengen sind doch jetzt legal, oder?
2.3 Wie groß ist eine "geringe Menge"?
2.4 Was ist eine "nicht geringe Menge"?
2.5 Ist Cannabis als Medizin erlaubt?
2.6 Sind Samenbesitz und Anbau erlaubt?
2.7 Wie ist das mit dem Führerscheinentzug?
2.8 Dürfen Polizisten wegsehen?

3.1 Wie gut sind Drogensuchhunde?
3.2 Sollte man Cannabis mit der Post verschicken?
3.3 Was leisten Blut-, Urin- und Haaruntersuchungen?
3.4 Was droht Konsumenten bei der Musterung?
3.5 Was tun, wenn man Probleme mit der Polizei hat?
3.6 Wer hilft mir, wenn es zum Prozeß kommt?


4.1 Quellen

1.1 Was heißt das, "FAQ"? 

Die Abkürzung FAQ ("Frequently Asked Question(s)") wird einerseits für häufig gestellte Fragen verwendet, andererseits aber auch für Texte, die solche Fragen und ihre Antworten beinhalten. Die vorliegende FAQ soll Probleme lösen, die immer wieder mal in der Newsgroup de.soc.drogen auftauchen. Er beruht unter anderem auf zahlreichen Antworten, die von sachkundigen Menschen in dieser Gruppe gegeben wurden. 
 

2.1 Ist Kiffen nun erlaubt oder nicht? 

Kiffen an sich war in der BRD nie verboten. Bestraft werden kann laut § 29 Betäubungsmittelgesetz (BtMG), wer illegale Betäubungsmittel (also z.B. Cannabis) "anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft." Außerdem sind Besitz, Durchfuhr und einige andere Dinge verboten. Der Konsum kommt jedoch im BtMG nicht vor und ist somit erlaubt. 
 
Diese Rechtslage wird damit begründet, daß "Selbstschädigung" (durch Konsum) in der Bundesrepublik nicht bestraft wird. Der Besitz bringe aber die Gefahr der Weitergabe mit sich, und ist daher verboten. Das ist vielleicht mit Waffenbesitz vergleichbar, der zwar für sich genommen noch niemandem schadet, aber dennoch eine Bedrohung der Allgemeinheit darstellt. Und der Gesetzgeber glaubt, daß das auch für Cannabisbesitz gelte.
 
Es ist juristisch anerkannt, daß man Drogen konsumieren kann, ohne sie zu besitzen. Wer zum Beispiel einen Joint annimmt, um daran zu ziehen und ihn dann zurückzugeben (statt ihn weiterzugeben), hat ihn juristisch gesehen nicht besessen. Von praktischer Bedeutung ist die Legalität des Konsums, wenn jemandem durch einen Test oder eigene Aussage nachgewiesen wird, daß er illegale Drogen konsumiert hat. Da daraus nicht auf einen Besitz geschlossen werden kann, müßten dann die Umstände des Konsums untersucht und der Besitz nachgewiesen werden. Denn sonst gilt "im Zweifel für den Angeklagten" - und der Konsument bleibt straffrei. 
 

2.2 Geringe Mengen sind doch jetzt legal, oder? 

Im Prinzip nein. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat das Verbot bestätigt (BverfGE 90,145). In Fällen jedoch, die "gelegentlichen Eigenverbrauch geringer Mengen von Cannabisprodukten vorbereiten und nicht mit einer Fremdgefährdung verbunden sind, [...] werden die Strafverfolgungsorgane nach dem Übermaßverbot von der Verfolgung der in § 31a BtMG bezeichneten Straftaten grundsätzlich abzusehen haben." 
 

"Geringe Mengen" von Cannabis sind also weiterhin verboten und müssen dementsprechend beschlagnahmt werden. Staatsanwälte und Richter sollen aber von der Verfolgung absehen bzw. den Prozeß einstellen, wenn man das Cannabis unter den genannten Bedingungen "anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt." (§ 31a BtMG) 
 
Zu beachten sind dabei die Einschränkungen. Da ist die "geringe Menge" (s.u.). Man darf das Cannabis ausschließlich zum eigenen Konsum besitzen ("Eigenverbrauch"). Man muß glaubhaft machen können, daß man nicht regelmäßig konsumiert ("gelegentlich"). Außerdem darf keine Fremdgefährdung vorliegen. Das ist allein in der eigenen Wohnung bestimmt gegeben, auf einem Schulhof bestimmt nicht. Dazwischen liegt ein breiter Ermessensspielraum. 
 

2.3 Wie groß ist eine "geringe Menge"? 

Trotz ausdrücklicher Aufforderung des BVerfG haben sich die Bundesländer nicht auf eine bundesweit einheitliche Menge geeinigt. Die neue Bundesregierung hat aber angekündigt, dieses Problem anzugehen. 
 
Bis dahin kocht jedes Land sein eigenes Süppchen. Es gibt sogar Bundesländer, in denen keine Granze festgelegt wurde. Es sollte aber meines Erachtens auch dort zumindest bis 6 Gramm möglich sein, eine Einstellung zu erreichen. Die Verfassung gilt schließlich auch dort. 
 
Laut "Cannabis in Apotheken" (Raschke/Kalke) gelten folgende Einstellungsgrenzen (KE steht für Konsumeinheiten, wieviel auch immer das sein mag): 
 
Bundesland geringe Menge  Einstellungsregeln 
Baden-Württemberg  bis 3 KE  "in der Regel einzustellen"
Bayern  bis 6 g  "im Einzelfall zu prüfen"
Berlin  bis 6 g  "grundsätzlich einzustellen" 
  6-15 g  "kann eingestellt werden"
Brandenburg  bis 3 KE  "kann eingestellt werden"
Hamburg  bis 20 g (1)  "in der Regel einzustellen"
Hessen  bis 6 g  "ist einzustellen" 
  6-30 g  "kann eingestellt werden"
Niedersachsen  bis 6 g  "ist einzustellen" 
  6-15 g  "kann eingestellt werden"
Nordrhein-Westfalen  bis 10 g  "in der Regel einzustellen"
Rheinland-Pfalz  bis 10 g  "in der Regel einzustellen"
Saarland  bis 6 g  "ist einzustellen" 
  6-10 g  "kann eingestellt werden"
Sachsen  bis 3 KE, ca. 6 g (2)  (inoffiziell)
Sachsen-Anhalt  bis 3 KE, ca. 6 g  "ist einzustellen"
Schleswig-Holstein  bis 30 g  "in der Regel einzustellen"
(1) In Hamburg gilt "Streichholzschachtelgröße" als Richtwert, das sind um die 20 Gramm. 
 
(2) Angabe von Jörg Jenetzky. 

2.4 Was ist eine "nicht geringe Menge"? 

Nicht alles, was keine "geringe Menge" ist, ist deshalb gleich eine "nicht geringe Menge". 
 
In § 29 BtMG steht: "In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter [...] mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel treibt, sie in nicht geringer Menge besitzt oder abgibt." Diese Taten gelten als "Verbrechen" und die Strafen werden nur in Ausnahmefällen zur Bewährung ausgesetzt. 
 
Der Bundesgerichtshof hat für die "nicht geringe Menge" einen Richtwert von 7,5 Gramm THC (je nach Qualität zwischen 50 und 150 Gramm Haschisch/Gras) angesetzt. Laut Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 90, 145 (170)) kann diese Grenze "zur Vermeidung einer im Blick auf Art und Menge des eingeführten Betäubungsmittels als unangemessen hoch angesehenen Strafe" von Gerichten im Einzelfall auch höher angesetzt werden. 
 

2.5 Ist Cannabis als Medizin erlaubt? 

Cannabis ist als Medikament genausowenig erlaubt wie als Genußmittel. 
Aber der (psychotrope und medizinisch wirksame) Hauptwirkstoff von Cannabis, Delta-9-THC (Dronabinol/Marinol), wurde 1998 als Arzneimittel zugelassen und in die Anlage III des BtMG aufgenommen. Er kann daher jetzt verschrieben werden. 
 
Allerdings braucht der Patient ein Betäubungsmittelrezept vom Arzt und die Apotheke eine spezielle Genehmigung des Bundesamts für Arzneimittel und Medizinprodukte.Inzwischen gibt es einen deutschen Produzenten von THC namens THC Pharm GmbH (The Health Concept). Dort produziertes THC ist zwar immer noch reichlich teuer, aber deutlich billiger als Importware. 
 

2.6 Sind Samenbesitz und Anbau erlaubt? 

Hanfanbau ist zwar inzwischen erlaubt, aber nur für landwirtschaftliche Betriebe ab einer gewissen Größe und nur für den Anbau zugelassener Nutzhanf-Sorten. Als Nutzhanf werden Cannabispflanzen bezeichnet, die aufgrund ihres geringen THC-Anteils nicht als Droge, sondern ausschließlich als Faserproduzent dienen können. 
 
Der Umgang mit Hanfsamen war bis zum 1.2.1998 legal. Doch durch Änderungen des BtMG sind jetzt nur noch Samen, die "nicht zum unerlaubten Anbau bestimmt" sind, von der Anlage I des BtMG augeschlossen. Die anderen stehen damit rechtlich mit Haschisch, aber auch mit Heroin auf einer Stufe. Wer einige Samen für mehrere Mark pro Stück oder zusammen mit z.B. Pflanzenbeleuchtungsanlagen kauft oder verkauft, macht sich daher strafbar. 
 

2.7 Wie ist das mit dem Führerscheinentzug? 

Seit dem 1.8.1998 gilt folgende Regelung: Wer beim Autofahren THC im Blut hat, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Anders als bei Alkohol (Promille-Grenze) gibt es dafür keine Mindestkonzentration. Man muß mit einem Bußgeld bis zu 3000 Mark, Fahrverbot bis zu drei Monaten und Punkten in Flensburg rechnen. Beim ersten Verstoß werden laut Verkehrsministerium in der Regel eine Geldbuße von 500 Mark, ein Monat Fahrverbot und vier Punkte fällig.
 
Für einen Straftatbestand ("Trunkenheit im Verkehr", § 316 StGB) reicht die bloße Feststellung von Drogenkonsum jedoch nicht aus. Das hat der Bundesgerichtshof beschlossen (Az: 4 StR 395/98).
 

Es wird aber auch die Fahreignung von Menschen angezweifelt, die zwar gekifft haben, aber gar nicht bekifft gefahren sind. Diese sollen in einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU), die sie etwa fünfhundert Mark kostet, ihre Fahrtüchtigkeit beweisen. Allerdings hat das BVerfG 1993 entschieden (Az: 1 BvR 689/92),daß einmaliger Haschischkonsum eine derartige Untersuchung nicht rechtfertigt. Daher wird jetzt häufig versucht, in einem sogenannten Drogenscreening den regelmäßigen Konsum zu beweisen. Wird während des Screenings, bei dem der Betroffene im Abstand eines halben Jahres zu unvorhersehbaren Terminen drei mal oder öfter zur Untersuchung geladen wird, ein Cannabisrückstand gefunden, ist die Absolvierung einer MPU nicht mehr vermeidbar. 
 
Das Bundesverwaltungsgericht (Az: 11 B 48/96) verlangt für ein Screening nur, daß "hinreichend aussagekräftige Anzeichen für den Verdacht bestehen, daß der Betroffene regelmäßig Haschisch konsumiert." Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Az: 11 B 96.2359) hingegen "neigt zu der Auffassung, daß selbst zugestandene oder nachgewiesene Regel- oder Gewohnheitsmäßigkeit des Cannabiskonsums für sich allein nicht schon geeignet ist, berechtigte Zweifel an der Kraftfahreignung zu begründen." Daher "muß sich das Gericht gesondert die Überzeugung bilden, daß der Konsument nicht bereit oder fähig ist, Konsum und Führen von Kraftfahrzeugen zu trennen." 
 

2.8 Dürfen Polizisten wegsehen? 

Nein, eigentlich nicht. "Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten." (§ 163 StPO). Für die Staatsanwaltschaft und das Gericht sieht das BtMG die Möglichkeit vor, von der Verfolgung abzusehen bzw. einen Prozeß einzustellen. Polizisten haben kein vergleichbares Recht. Theoretisch riskieren Polizisten beim Wegsehen sogar eine höhere Strafe (für "Strafvereitelung im Amt") als der Drogenbesitzer. 
 

3.1 Wie gut sind Drogensuchhunde? 

Es sind viele Methoden im Umlauf, die kaum oder gar nicht geeignet sind, Suchhunde in ihrer Arbeit zu behindern. Dazu gehört der Pfeffer zum Betäuben des Geruchssinns genauso wie Plastiktüten zum Verpacken (da diese Gerüche durchlassen). 
 
Cannabis ist für den Drogensuchhund eine leichtere Beute als zum Beispiel Kokain oder LSD, wie man sich auch mit menschlicher Nase leicht vorstellen kann. Dennoch haben diese Hunde ihre Schwächen. 
 
Bei Höhen über 1,80 Meter kann ein Hund nicht mehr viel riechen, weil sich der Geruch von gut verpacktem Cannabis nicht so weit verbreitet. "Gut verpackt" ist Cannabis zum Beispiel in einem gasdichten Glasbehälter (Laborbedarfsladen) oder in einem verschweißten Metallbehälter. Aber auch nur, wenn die Außenseite nicht mit Cannabisspuren verunreinigt ist. 
 
Für eine Karriere als Drogenschnüffler braucht ein Hund einen ausgeprägten Spieltrieb. Der läßt sich auch ausnutzen, um den Hund abzulenken. Noch größere Ablenkung verspricht aber der Sexualtrieb. Es soll nicht wenige Suchhunde geben, die beim Anblick (und Geruch!) einer Hundedame alles andere vergessen. 
 
Wer Cannabis in den Radkappen seines Autos schmuggelt, könnte versuchen, vorher durch etwas Buttersäure zu fahren, da dieser Geruch doch recht ablenkend wirken könnte. 
 
Aber nicht vergessen: Drogensuchhunde treten immer mit menschlichen Begleitern auf. Und die haben diese Informationen auch... 
 

3.2 Sollte man Cannabis mit der Post verschicken? 

Es gibt glaubwürdige Berichte über verschicktes Cannabis, sogar über Staatsgrenzen hinweg. Trotzdem scheint es nicht ratsam, es zu probieren. Ein Spürhund, der durch eine Postabteilung geführt wird, würde es ohne großen Aufwand finden. Natürlich könnte der Empfänger behaupten, von der Sendung nichts gewußt zu haben. Dann muß er sie aber bei Erhalt umgehend der Polizei melden. Findet nun die Polizei einen entsprechenden Brief, kann sie ihn dem Empfänger zukommen lassen und zugreifen, wenn dieser das nicht sofort anzeigt.
 

3.3 Was leisten Blut-, Urin- und Haaruntersuchungen? 

In Blut und Urin können bei sporadischem Konsum einige Tage lang Spuren festgestellt werden. Bei "chronischem" Konsum können nach dem Absetzen manchmal noch bis zu einen Monat lang positive Ergebnisse auftreten. 
 
Haare speichern Cannabisspuren dauerhaft. Man kann bei Untersuchung der Haare also je nach Haarlänge auch ziemlich lang zurückliegenden Konsum nachweisen. Auch Körperhaare können für eine solche Untersuchung verwendet werden.
 

3.4 Was droht Drogenkonsumenten bei der Musterung? 

Bei der Musterung wird eine Urinprobe verlangt. Diese wird aber nicht auf Drogen untersucht. Daher kann man auch die Frage nach Drogenkonsum, die einem (neben vielen anderen) gestellt wird, gefahrlos verneinen. Einige hoffen, mit eingestandenem Drogenkonsum um den Wehrdienst herumzukommen. Schlechte Nachricht: Zumindest Cannabiskonsum hilft da nicht. 
 
Es gibt also eigentlich keinen guten Grund, Drogenkonsum zu gestehen. Wer es dennoch tut, hat aber auch kaum Folgen zu befürchten: Viele werden zum Psychologen geschickt. Lästig, aber harmlos. Außerdem darf man im Dienst nicht Auto fahren. Bösere Folgen gibt es nicht, da die Ärzte der Schweigepflicht unterliegen. 
 

3.5 Was tun, wenn man Probleme mit der Polizei hat? 

Ist man in unangenehmen Kontakt mit den Freunden und Helfern gekommen, ist die wichtigste Grundregel: Aussage verweigern. Man muß nur Angaben zur Person (Name/Wohnsitz/Geboren(Datum und Ort)) machen. Wer mehr sagt, kann sich eigentlich nur schaden, denn entlastende Aussagen kann man später immer noch machen. Belastende Aussagen kann man zwar widerrufen, aber nicht mehr ungesagt machen. Eine Aussageverweigerung wird in keinem Fall als Schuldeingeständnis gewertet. 
 
Es kann auch nicht schaden, sich Name und Dienstnummer der Beamten geben zu lassen (und aufzuschreiben, ihr wißt ja, wie das mit dem Kurzzeitgedächtnis ist...), mit denen man zu tun hat. Wenn die Polizisten etwas unternehmen, das einem seltsam (illegal) vorkommt, z.B. eine Hausdurchsuchung ohne Durchsuchungsbefehl, dann sollte man dagegen Widerspruch einlegen (aber nicht eingreifen!), und zwar schriftlich oder "zur Niederschrift" (diktieren). Stellt sich die Aktion im Nachhinein tatsächlich als illegal heraus, kann man den Beamten den verdienten Ärger machen. 
 
Werden Gegenstände konfisziert, kann man sich Art und Menge quittieren lassen. Allerdings soll es schon vorgekommen sein, daß Polizisten eine geringere Menge abgeliefert haben als sie tatsächlich mitgenommen hatten. Das nützt nicht nur den Polizisten, es kann auch dem Ex-Besitzer eine geringere Strafe bescheren. 
 

3.6 Wer hilft mir, wenn es zum Prozeß kommt? 

Wenn nicht die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen wegen geringer Schuld einstellt, wenn es also zum Prozeß kommt, sollte man sich einen Anwalt suchen. Ein Prozeß ist in den Händen eines Profis natürlich besser aufgehoben als in denen einer FAQ (von einem Laien). Eine Akteneinsicht darf sogar ausschließlich ein Anwalt nehmen. Für bestimmte bedürftige Gruppen (Schüler, Studenten, ...) gibt es beim zuständigen Gericht einen Rechtsberatungsschein. Wer diesen Schein hat, kommt bei der Beratung durch einen Anwalt billiger weg. 
 
Wer Hilfe braucht, zum Beispiel bei der Suche nach einem geeigneten Anwalt, kann sich an die "Grüne Hilfe" wenden. Die regionalen Ansprechadressen stehen unter anderem in der Zeitschrift "Hanf!". Wichtig: Wer einmal in die Verlegenheit kommen könnte, die Grüne Hilfe zu brauchen, ist aufgerufen, schon jetzt zu spenden: Grüne Hilfe, Kontonummer 11 63 61, Bankleitzahl 585 615 94, Raiffeisenbank Schweich eG. 
 

4.1 Quellen 

  • Gesetzes- und Urteilstexte
  • Artikel in der Zeitschrift "Hanf!"
  • diverse Postings in de.soc.drogen
  • Artikel über Drogenspürhunde von Christiane Eisele
  • Texte zum Führerscheinproblem von Michael Hettenbach
  • "FAQ: Verhalten im Behördenkontakt" (1995) von Matthias Fischmann
  • "Cannabis in Apotheken", Raschke/Kalke 1997 (ISBN 3-7841-0959-4)
  • "Drogen und Psychopharmaka"; Julien, Robert M. 1997 (ISBN 3-8274-0044-9)
     
Dieser Text darf frei verwendet werden. Wenn du ihn ganz oder in großen Teilen benutzt, wäre es fair, meine Web- oder Mailadresse als Quelle zu nennen.


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nd Psychopharmaka"; Julien, Robert M. 1997 (ISBN 3-8274-0044-9)
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