Führerscheinentzug:
Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt
 
Datum: Tue, 07 Jul 1998 22:16:20 GMT

Dieses Seite beinhaltet die komplette Begründung der Stadt Freiburg über einen Führerscheinentzug, bei dem der Betroffene nur im Besitz von 8g Cannabis gewesen ist und nicht konsumiert hat. Der Betroffene hat sich geweigert, einem Drogen - Screening zuzustimmen, da er darin die Verletzung seiner Grundrechte sehe.

Interessant ist vor allem die Begründung, warum der Gleichheitsgrundsatz bei Alkohol- und Cannabis-Besitzern nicht verletzt ist, wenn diese unterschiedlich behandelt werden.
 

================ Schreiben der Stadt Freiburg ======================

In der Verwaltungsrechtsache
N.A.
- Antragssteller -
(...)
gegen

Stadt Freiburg - Amt für öffentliche Ordnung -
- Antragsgegnerin -

wegen

Entziehung der Fahrerlaubnis
Hier: Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz

Hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Freiburg (...) beschlossen:

Der Antrag wir abgelehnt.

Gründe:

Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 15.4.1998, mit welchem ihm unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis der Klasse 3 entzogen, das Führen fahrerlaubnispflichtiger Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr innerhalb der Bundesrepublik Deutschtand untersagt und ihm aufgegeben wurde, seinen Führerschein unverzüglich bei der Antragsgegnerin abzuliefern, ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Das besondere öffentliche Interesse an der - mit ausreichender schriftlicher Begründung (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO) angeordneten - sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung  wird durch die bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehende hohe Wahrscheinlichkeit begründet, daß der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen gegenwärtig nicht geeignet ist und somit ernstlich zu befürchten ist, er werde bereits vor einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährden. Gegenüber diesem schwerwiegenden öffentlichen Interesse, Teilnehmer am Straßenverkehr vor Gefahren für Leib und Leben zu schützen, muß das private Interesse des Antragstellers, vorläufig weiterhin im Besitz der Fahrerlaubnis zu bleiben und ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr zu führen, zurückstehen (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 29.8.1996, VBIBW 1997,148).

Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 4 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 15b Abs. 1 Satz 1 StVZO. Nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ist über die in § 15b Abs. 1 Satz 2 StVZO ausdrücklich genannten Fälle hinaus auch derjenige zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, der sich ohne triftigen Grund weigert, einer auf § 15b Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 StVZO gestützten Anordnung der Straßenverkehrsbehörde nachzukommen, um Zweifel an seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu beseitigen. Bei einer solchen Person ist anzunehmen, daß sie Eignungsmängel zu verbergen hat (VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 29.8.1996, a.a.O., m.w.N.).

So liegen die Dinge beim Antragsteller. Er hat sich, was auch von ihm nicht in Frage gestellt wird, geweigert, der Aufforderung in den Schreiben der Antragsgegnerin vom 6.2.1998 und vom 25.3.1998 nachzukommen, jeweils innerhalb von zwei Tagen ab Zugang des jeweils gesondert ergehenden Aufforderungsschreibens eine Urinprobe beim Rechtsmedizinischen Institut der Universität Freiburg abzugeben, diese umfassend auf Drogenrückstände untersuchen zu lassen und das daraufhin erstellte Untersuchungsergebnis (Drogenscreening) der Antragsgegnerin vorzulegen.

Die entsprechenden Aufforderungen der Antragsgegnerin in den Schreiben vom 6.2.1998 und vom 25.3.1998, die keine selbständig anfechtbaren Verwaltungsakte sind und denen deshalb auch keine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen war (vgl. Kopp, VwGO, 10. Auflage 1994, § 44a RdNrn. 5 und 10 m.w.N.), zur Beibringung der Drogenscreenings sind rechtmäßig. Sie beruhen auf § 15b Abs. 2 Satz 1 StVZO, wonach derartige Anordnungen zulässig sind, wenn Anlaß zu der Annahme besteht, daß der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.

Ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist insbesondere, wer unter der Wirkung berauschender Mittel, wie Haschisch bzw. Marihuana am Straßenverkehr teilnimmt. Gemäß § 15b Abs. 1 Satz 2 StVZO ist insbesondere derjenige zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, der bereits unter der Wirkung berauschender Mittel am Straßenverkehr teilgenommen hat. Das ist bei dem Antragsteller nicht der Fall. Vielmehr wurde er am 9.1.1998 in Lorsch anläßlich einer Polizeikontrolle im Besitz von 8 Gramm Haschisch angetroffen.

Dem Antragsteller ist zuzugeben, daß allein dieser Besitz von Drogen nicht schon zur Annahme berechtigt, er sei zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, und daß allein dieser Drogenbesitz deshalb nicht bereits die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigen würde. Das würde selbst dann gelten, wenn bei dem Antragsteller Anzeichen für einen regel- oder gewohnheitsmäßigen Drogenkonsum vorlägen. Vielmehr könnte von der fehlenden Fahreignung erst ausgegangen werden, wenn der Antragsteller Drogenkonsum und Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr nicht zu trennen vermag (BVerwG, Beschluß vom 23.8.1996, NJW 1997, 269; OVG Hamburg, Beschluß vom 24.10.1997, DÖV 1998, 254, BayVGH, Urteil vom 12.5.1997, DAR 1997, 364; VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 9.8.1994, VBIBW 1995, 196). Andererseits ist anerkannt, daß die Straßenverkehrsbehörde nicht erst dann tätig werden darf, wenn die fehlende Kraftfahreignung in diesem Sinne feststeht. Vielmehr ist sie berechtigt, Anzeichen für eine fehlende Kraftfahreignung durch weitere Aufklärungsmaßnahmen nachzugehen (BVerfG, Beschluß vom 24.6.1993, NJW 1993, 2365; BVerwG, Beschluß vom 23.8.1996, a.a.O.). Die Art des Vorgehens der Straßenverkehrsbehörde hat sich streng am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auszurichten. Dabei hat die Behörde einerseits das aus Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG fließende allgemeine Persönlichkeitsrecht des Fahrerlaubnisinhabers und andererseits die Rechtsgüter, die im (motorisierten) Straßenverkehr gefährdet sein können, wie Leben, Gesundheit und Eigentum der Bürger (Art. 2 Abs. 2 und 14 Abs. 1 Satz 1 GG), zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen.

Hieraus ergibt sich für die Behörde die Pflicht zur Beachtung eines wie folgt abgestuften Vorgehens: Wenn bereits hinreichend aussagekräftige Anzeichen für einen regelmäßigen oder gewohnheitsmäßigen Drogenkonsum bei einem Fahrerlaubnisinhaber bestehen, darf die Behörde von ihm die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens fordern, um die weitere Frage klären zu lassen, ob der Betreffende seinen Drogenkonsum von der Teilnahme am Straßenverkehr zu trennen vermag (vgl. hierzu BVerfG, Beschluß vom 24.6.1993, a.a.O.; BVerwG, Beschluß vom 23.8.1996, a.a.O.; OVG Hamburg, Beschluß vom 24.10.1997, a.a.O.; VGH Bad.-Württ, Beschluß vom 9.8.1994, a.a.O.; zweifelnd BayVGH, Urteil vom 12.5.1997, a.a.O.). Bevor solche Anzeichen für einen regel- oder gewohnheitsmäßigen Drogenkonsum vorliegen, also auf einer vorangehenden Stufe, ist der Behörde die Forderung an einen Fahrerlaubnisinhaber, sich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zu unterziehen, in der Regel untersagt, weil hier die Bedenken gegen die Kraftfahreignung noch zu wenig substantiiert sind und die Gefahren für den Straßenverkehr deshalb noch nicht so naheliegen, daß der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht, wie er insbesondere mit dem psychologischen Teil einer medizinisch-psychologischen Untersuchung verbunden ist, im Rahmen der Abwägung (relativ) größeres Gewicht erlangt (vgl insbes.BVerfG, Beschluß vom 24.6.1993, a.a.O.). Wenn aber auf dieser ersten Stufe immerhin ein Anlaß zu Zweifeln besteht, ob ein Fahrerlaubnisinhaber regel- oder gewohnheitsmäßig Drogen einnimmt, so treten die Risiken für die oben genannten Rechtsgüter, die der Straßenverkehr in sich birgt, nicht etwa derart hinter das Persönlichkeitsrecht des Fahrerlaubnisinhabers zurück, daß die Behörden nun zu völliger Untätigkeit verpflichtet wären. Vielmehr sind sie auch bei einer solchen Sachlage zu weiterer Aufklärung befugt (BVerwG, Beschluß vom 23.8.1996, a.a.O.; VGH Bad.-Württ, Beschlüsse vom 12.3.1998 - 10 S 217/98 - und vom 29.8.1996, a.a.O.: OVG Hamburg, Beschluß vom 24.10.1997, a.a.O.).

Ein solcher Anlaß zur weiteren Aufklärung besteht in der Regel, wenn die Behörde davon Kenntnis erlangt, daß ein Fahrerlaubnisinhaber (einmal) Drogen konsumiert hat oder beim Erwerb bzw. im Besitz von Drogen angetroffen wurde und keine hinreichenden (in der Regel objektiven) Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Drogenerwerb und -besitz - entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung - ausnahmsweise nicht auch dem eigenen Konsum dienen sollte. In diesen Fällen des Eigenkonsums bzw. Erwerbs oder Besitzes zum eigenen Konsum besteht ein Bedarf an der weiteren Klärung, ob das ein einmaliger Vorfall war oder ob der Betreffende häufiger, eventuell sogar regel- oder gewohnheitsmäßig, Drogen konsumiert (VGH Bad.-Württ. Beschluß vom 28.9.1995, VBIBW 1996, 30). Als geeignete Maßnahmen für diese Aufklärung kommen bei Cannabis-Produkten vorwiegend Urinuntersuchungen bzw. beim Verdacht auf Konsum anderer oder gar mehrerer (verschiedener) Drogen vorwiegend Haaruntersuchungen in Betracht (vgl. BVerfG, Beschluß vom 24.6.1993, a.a.O.; VGH Bad.-Württ, Beschlüsse vom 12.3.1998 und vom 29.8.1996, jew. a.a.O.; OVG Hamburg, Beschluß vom 24.10.1997, a.a.O.). In diesen Fällen entspricht die Aufforderung zur Vorlage solcher Drogenscreenings dem Sinn und Zweck von § 15b Abs. 2 Satz 1 StVZO, vorhandenen Zweifeln an der Kraftfahreignung (weiter) nachzugehen, sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Denn diese Maßnahmen greifen nicht übermäßig in die Rechte der Betroffenen ein. Bei Urinuntersuchungen müssen sie sich lediglich drei (evtl. auch vier) Mal innerhalb eines von der Behörde bestimmten Zeitraums an einem bestimmten Ort einfinden und eine bestimmte Menge Urin abgeben, wobei die Behörde triftigen Gründen für eine Verhinderung des Betreffenden angemessen Rechnung zu tragen hätte. Bei Haaruntersuchungeg müssen sie sich lediglich ein Haar in einer bestimmten Länge abschneiden lassen. Anders als bei einer medizinisch-psychologischen Untersuchung werden sie in beiden Fällen insbesondere keiner - unter Umständen erheblich belastenden - eingehenden psychologischen Erforschung ihrer Persönlichkeit unterzogen (vgl hierzu BVerfG, Beschluß vom 24.6.1993, a.a.O.). Bei lebensnaher, wertender Betrachtung besteht die Belastung für die Betroffenen im Falle der genannten Drogenscreenings im wesentlichen in den von ihnen aufzubringenden Kosten der jeweiligen Untersuchungen; bei Urinuntersuchungen sind das 80," DM pro Untersuchung, also insgesamt 240,- DM (bzw. 320," DM), und bei einer Haaruntersuchung einmal etwa 500,- DM. Diese Belastungen sind nach Auffassung der Kammer nicht unverhältnismäßig im Vergleich zu den Gefahren, die von einer Person ausgehen, die im Drogenrausch ein Kraftfahrzeug führt und dabei allerhöchste Rechtsgüter, nämlich das Leben und die Gesundheit sowie beträchtliche Vermögenswerte, für zahlreiche Verkehrsteilnehmer gefährdet. Nicht nur im (speziellen) Recht des Straßenverkehrs, auch im (allgemeinen) Recht der Gefahrenabwehr ist es anerkannt, daß in den Fällen, in denen eine Gefahr noch nicht sicher feststeht, sondern lediglich ein Gefahrenverdacht besteht, die Beantwortung der Frage, ob eine zu einem (belastenden) Einschreiten gegenüber dem Bürger berechtigende Gefahrenlage gegeben ist, wesentlich von einer Güterabwägung abhängt. Je hochwertiger das gefährdete Rechtsgut und je geringer die Beeinträchtigung durch den hoheitlichen Eingriff sind, umjso geringer sind die Anforderungen, die an den Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu stellen sind (vgl. u.a. Denninger, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 1992, E 42 m.w.N.; Wolff/Stephan, Polizeigesetzfür Baden-Württemberg, 4. Auflage 1995, § 1 RdNr. 22 m.w.N.).

Hat die Straßenverkehrsbehörde nach diesen Grundsätzen einen Fahrerlaubnisinhaber berechtigterweise zur Beibringung eines Gutachtens (bzw. von Drogenscreenings) im Sinne von § 15b Abs. 2 Satz 1 StVZO aufgefordert und kommt dieser der Aufforderung nicht nach, so darf sie hieraus auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen und dementsprechend die Fahrerlaubnis entziehen (s. o.). Die Behörde ist auch nicht etwa auf Grund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gehalten, einen Fahrerlaubnisinhaber, der sich geweigert hat, von ihm zu Recht geforderte Drogenscreenings vorzulegen, zunächst - gewissermaßen auf der zweiten Stufe - aufzufordern, sich einer medizinischen-psychologi-(sehen Untersuchung zu unterziehen. Vielmehr kann sie aufgrund einer unberechtigten Weigerung zur Vorlage von Drogenscreenings sogleich die Entziehung der Fahrerlaubnis anordnen.

Hiemach begegnet das Vorgehen der Antragsgegnerin im vorliegenden Fall keinen Bedenken. Der Antragsteller ist - unstreitig - im Besitz von Haschisch angetroffen worden. Auch wenn dieser Drogenbesitz - nach Aktenlage - keinen unmittelbaren Bezug zum Straßenverkehr aufweist, war die Antragsgegnerin berechtigt, durch Anordnung von Drogenscreenings der Frage nachzugehen, ob der Antragsteller regel- oder gewohnheitsmäßig Drogen konsumiert. Die aufgegebenen Drogenscreenings in Form von Urinuntersuchungen sind zur weiteren Klärung dieser Frage geeignet und - wie ausgeführt - verhältnismäßig (VGH Bad.-Württ, Beschluß vom 29.8.1996, a.a.O.). Hätten diese Drogenscreenings den Verdacht auf einen regel- bzw. gewohnheitsmäßigen Konsum bestätigt, wäre die Antragsgegnerin im weiteren berechtigt gewesen, den Antragsteller zur Teilnahme an einer medizinisch-psychologischen Untersuchung aufzufordern. Dazu kam es jedoch nicht, weil sich der Antragsteller bereits auf der ersten Stufe der Aufforderung der Antragsgegnerin widersetzt hat und die Antragsgegnerin ihm deshalb zu Recht die Fahrerlaubnis entzogen hat.

Darin, daß gegen Kraftfahrer, die Alkohol erwerben, in der Praxis der Straßenverkehrsbehörden im Regelfall keine Aufklärungsmaßnahmen gemäß § 15b Abs. 2 StVZO angeordnet werden, kann kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gesehen werden. Der Konsum bzw. Besitz von Rauschmitteln wie Haschisch und Marihuana oder anderer illegaler Drogen unterscheidet sich in wesentlichen Punkten vom Alkoholbesitz bzw. -konsum, die in der unterschiedlichen Wirkungsweise, dem unterschiedlichen Wissen von ihren Auswirkungen im Straßenverkehr und den damit zusammenhängenden Unterschieden der sozialen Kontrolle begründet sind (vgl. hierzu BVerwG, Beschluß vom 23.8.1996, a.a.O., sowie - ausführlich -VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 9.8.1994, a.a.O.).

Soweit die Antragsgegnerin dem Antragsteller ferner untersagt hat, fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr in Deutschland zu führen, stellt dies lediglich die gesetzliche Folge der Fahrerlaubnisentziehung dar (§ 2 Abs. 1 Satz 1 StVG). Die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins dürfte ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden sein; sie entspricht der Regelung in § 15b Abs. 3 StVZO. Auch die Androhung der zwangsweisen Einziehung des Führerscheins des Antragstellers begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Diese Maßnahme hat ihre Rechtsgrundlage in den §§1,2,18,20,26 und 28 LVwVG.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 25 Abs. 1, 20 Abs. 3 und 13 Abs. 1 GKG. Die Kammer orientiert sich hierbei am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 1996, 563). Dort ist für ein Hauptsacheverfahren über die Entziehung einer Fahrerlaubnis der Auffangstreitwert (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG) von 8.000,- DM vorgesehen. Im Hinblick auf die Besonderheiten des auf vorläufigen Rechtsschutz gerichteten Verfahren hält die Kammer die Hälfte dieses Streitwerts für angemessen.

Wegen der Beschwerdemöglichkeit bezüglich der Streitwertfestsetzung wird auf § 25 Abs. 3 GKG verwiesen. Im übrigen gilt folgende

Rechtsmittelbelehrung

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Stellungnahme zum "Informationspapier" der Stadt Freiburg
Kommentare zum Drogenscreening in Freiburg
Begründung des RA Glathe /font>
Kommentare zum Drogenscreening in Freiburg
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