Datum: Thu, 09 Jul 1998 23:14:18 GMT
Schreiben zum Thema Drogenscreening, verfasst Rechtsanwalt Sebastian Glathe, Freiburg
Inhaltlich geht es um die kritik an der restriktiven Haltung der Stadt Freiburg.
-------------------------------
An die Presse sowie die Öffentlichkeitsabteilungen der zuständigen Verwaltungsstellen
Stellungnahme zum "Informationspapier" der Stadt Freiburg Bürgermeisteramt Dezernat IV zum Thema "Drogenscreening" vom 18.05.1998
1. Anlaß für das Informationspapier
Als Anlaß des Verwaltungshandelns und damit auch Auslöser für die Verfassung des "Informationspapiers" gibt die Stadt Freiburg an, daß rechtsmedizinische Untersuchungen in Düsseldorf, Hamburg, Köln, Mainz und München ergeben hätten, daß in der Bundesrepublik Deutschland eine zunehmende Zahl von Verkehrsunfällen festzustellen wäre, die auf vorangegangenen Konsum von Cannabisderivaten zurückzuführen seien. Zum Beleg dafür, daß auf diese vermeintlich neu eingetretene Situation von Verwaltungsseite aus reagiert werden müsse, benennt die Stadt Freiburg ohne jeglichen Beleg ("nach einer französischen Untersuchung " und "rechtsmedizinische Untersuchungen in Düsseldorf, Hamburg, Köln, Mainz und München.....") Prozentsätze, die aufgrund der fehlenden Anführung der statistischen Relevanzparameter keinerlei Aussagekraft haben. So werden Zahlen in den Raum gestellt, die völlig aus jedem Zusammenhang herausgerissen sind und nur vordergründig eine plakative Aussage zulassen. So bleibt völlig offen, in welchem Zusammenhang und nach welchem statistischen Untersuchungsraster festgestellt wurde, daß angeblich 16% der Verkehrsunfälle mit tödlichen Folgen in Frankreich von Fahrern verursacht wurden, die Cannabis konsumiert hatten.
Darüber hinaus kann es nicht darauf ankommen, daß Untersuchungen in anderen, als dem für das Amt für öffentliche Ordnung der Stadt Freiburg zuständigen Bezirken ergeben haben, daß Tatsachen vorliegen, die Verwaltungshandeln erforderlich machen könnten, da Anlaß für das Verwaltungshandeln der Führerscheinstelle des Amtes für öffentliche Ordnung in Freiburg nur das Verkehrsgeschehen sein kann, welches eben in diesen Zuständigkeitsbezirk beobachtet wird. Nach § 24 des Verwaltungsverfahrensgesetzes hat die Behörde den dem Verwaltungshandeln zugrundeliegenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, wobei sie alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen haben. Es steht vorliegend zu befürchten, daß die Führerscheinstelle des Amtes für öffentliche Ordnung der Stadt Freiburg vorliegende Ermittlungsergebnisse und Schlußfolgerungen Dritter übernommen hat, ohne sie noch einmal eigenständig zu prüfen, und insbesondere ihre Anwendbarkeit auf die Situation in dem Zuständigkeitsbezirk des Amtes zu untersuchen. Schon in diesem Zusammenhang ist daher ein
A u f k l ä r u n g s f e h l e r
zu rügen, da die Behörde Gutachten Dritter nur als einen Beitrag zur eigenen Beurteilung heranziehen darf.
- vgl. NVwZ - RR 190, 122, sowie Kopp, Kommentar zum VwVfG, 6.Aufl., Rd.Ziff. 14 -
Es wäre der Stadt Freiburg freigestanden, in Ermangelung des eigenen Fachwissens sich eines geeigneten Sachverständigen zu bedienen, der allein in der Lage wäre, diese schwierige und komplexe Materie, die hier neben zahlreichen biologischen und chemischen Fragen zu medizinischen Sachverhalten auch starke Bezüge zu soziologischen und insbesondere statistischen Wissenschaftsbereichen aufweist, einer inhaltlichen und insbesondere auch für den Zuständigkeitsbereich des Amtes für öffentliche Ordnung der Stadt Freiburg gültigen Aufarbeitung zuzuführen. Diese Möglichkeiten wären nach § 26 Abs.1 Ziff. 2 des VwVfG auch auf eine rechtliche Grundlage zu stellen, da sich nach dieser Vorschrift die Behörde nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen zur Ermittlung des Sacherhalts Beweismittel bedienen kann und insbesondere Sachverständige vernehmen oder schriftliche Äußerungen von diesen einholen kann. Dies hat jedoch die Stadt Freiburg bislang unterlassen, sondern hat lediglich ohne die eigene gebotene Prüfung Ergebnisse und Schlußfolgerungen Dritter übernommen und diese darüber hinaus auch noch dem erforderlichen Sachzusammenhang entrissen. Schon unter diesem Gesichtspunkt der Rechtmäßigkeitsüberprüfung des Verwaltungshandelns nach Maßgabe des § 24 des VwVfG wäre also eine Verletzung der Aufklärungspflicht zu rügen, was einer Amtspflichtverletzung im Sinne des Amtshaftungsrechtes gleich käme.
- vgl. BHG NJW 1989, 99, m.w.N. = NVwZ 1989, 187 -
2. Verwaltungspraxis in Freiburg und Baden-Württemberg
Zutreffend ist zwar, daß der Behörde bei der Anordnung von Drogenscreenings "im rechtstechnischen Sinne ein Ermessen eigentlich nicht" zusteht. Tatsächlich ist es eine Frage der Sachverhaltswürdigung, ob bei einem Drogenbesitzer Anhaltspunkte für einen intensiveren Drogenkonsum festgestellt werden können. Auch in diesem Zusammenhang ist jedoch eine regelmäßige Amtspflichtverletzung der Gestalt festzustellen, daß auch hier dem Aufklärungsgrundsatz nach § 24 des VwVfG nicht Folge geleistet wird, da im Regelfall bei der Sachverhaltsfeststellung durch das Amt für öffentliche Ordnung keine nach § 24 des Gesetzes gebotenen eigenen Sachverhaltsaufklärungen vorgenommen werden. Vielmehr werden im Regelfall ungeprüft Mitteilungen der Polizeivollzugsbehörden übernommen, die Sachverhalte mitteilen, die die Behörde für einen ausreichenden Hinweis auf einen intensiven Konsum hält. Festzustellen sind insbesondere Verstöße gegen den Amtsermittlungsgrundsatz in Verfahren, in denen
a) Sachverhalte von der Behörde aufgegriffen werden, die teilweise bis zu 4 Jahre zurückliegen und/oder
b) Sachverhalte betreffen, die lediglich einen Besitz einer Kleinstmenge von Cannabisderivaten betreffen, ohne daß bei dem festgestellten Sachverhalt ein wie auch immer gearteter Hinweis auf ein tatsächliches Konsummuster gegeben wäre. In derartigen Fällen begnügt sich das Amt regelmäßig mit dem Hinweis auf den vermeintlichen "allgemeinen Erfahrungssatz", wonach der festgestellte Besitz einer Kleinmenge von Drogen gewichtig Anhaltspunkte begründen würde, daß der Betreffende Drogenkonsument ist.
Offen bleibt hingegen, in welchen Fällen die Stadt tatsächlich bei Personen, die erstmalig mit Cannabis angetroffen werden, eine Einzelfallüberprüfung vornimmt, die gegebenenfalls nicht zu einer Anordnung von Drogenscreenings führen wurde. Nach regelmäßiger Praxis ordnet die Stadt auch bei nur ein- und erstmaliger Auffälligkeit mit Cannabisderivaten sofort Drogenscreenings an. Erst in einem jüngsten Verfahren ist beispielsweise ausgeführt:
"Im Rahmen des Antragsverfahrens wurde uns bekannt, daß 1995 gegen Sie ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz anhängig war.
Sie waren beschuldigt worden, am 08.02.1995 in Freiburg Haschisch für DM 10,00 erworben zu haben. Das Verfahren wurde am 21.02.1995 nach § 45 Abs.1 JGG wegen geringer Schuld eingestellt. Die Verfahrenseinstellung hindert jedoch nicht die eigenständige Würdigung des festgestellten Sachverhalts im Verwaltungsverfahren. Im Rahmen Ihrer Vernehmung hatten Sie den beabsichtigten Haschischkonsum eingeräumt.
Selbst wer ohne abhängig zu sein, regelmäßig Drogen zu sich nimmt, ist zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, weil hierdurch die körperlich geistige Leistungsfähigkeit unter das erforderliche Maß herabgesetzt wird.
Nach § 12 der Straßenverkehrszulassungsordnung kann die Straßenverkehrsbehörde die Vorlage von Drogenscreenings anordnen, wenn Anlaß zur Annahme besteht, daß der Fahrerlaubnisbewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht oder nur bedingt geeignet ist. Dabei ist ungeeignet oder nur bedingt geeignet, wer wegen körperlicher oder geistiger Mängel ein Kraftfahrzeug nicht sicher genug führen kann.
Dies ist bei Ihnen der Fall."
- vgl. dem Unterzeichner vorliegendes Schreiben der Stadt vom 25.03.1998
Diese Formulierung läßt unter keinem Gesichtspunkt erkennen, daß die von der Stadt benannte Einzelfallprüfung stattgefunden hat, sollte eine solche stattgefunden haben, hat die Behörde versäumt, das Ergebnis dieser Einzelfallprüfung vorzutragen.
Soweit die Stadt nun die Statistik betreffend die Verwaltungspraxis anderer Städte in Baden-Württemberg bemüht ist festzustellen, daß ein Ranking mit Absolutwerten natürlich vorliegend fehl am Platz ist, da immer eine Relation zu den Einwohnerzahlen der betreffenden Städte hergestellt werden muß. Eine derartige Relativierung ergibt aber ein für Freiburg äußerst ungünstiges Abschneiden, wenn ein Zuständigkeitsbezirk wie der der Stadt Stuttgart mit ca. 700.000 Einwohner, der Zuständigkeitsbereich für das Amt für öffentliche Ordnung der Stadt Freiburg jedoch nur ca. 200.000 Einwohner eine fast identische Zahl an angeordneten Drogenscreenings ergibt. Somit aber weist Freiburg eine um den Faktor 3 vervielfachte Anordnungshäufigkeit von Drogenscreenings auf, wofür dei Stadt bislang keine Begründung anführt.
3. Grundlage der Verwaltungspraxis
Die Stadt führt in ihrem Informationspapier neben § 15 b und § 12 der Straßenverkehrszulassungsordnung das Gutachten auf "Krankheit und Kraftverkehr" als Rechtsgrundlage des behördlichen Handelns an. Gerade das Gutachten "Krankheit und Kraftverkehr" enthält jedoch auch in seiner neuesten Fassung immer noch Bezugnahmen zu dem wissenschaftlich als überholt anzusehenden Phänomen des "Echo-Rausches", bekannt auch als "flash-back" nach dem Konsum von Cannabisderivaten. Bereits 1994 hat jedoch das Verwaltungsgericht Sigmaringen in einer Entscheidung zur Rechtmäßigkeit von Fahreignungsüberprüfungsmaßnahmen festgestellt:
"Die Kammer hat bereits in einer früheren Entscheidung ( Urteil vom 30.6.1987- 7 K 515 /84 - ) unter Berufung auf zwei Universitätsgutachten der Professoren Mitmeyer und Heitmann, Tübingen,dargelegt, daß die pauschalen und ersichtlich plakativ gemeinten Aussagen des oben genannten Gutachtens "Krankheit und Kraftverkehr", welches bewußt verallgemeinernd auf die Gefahren des Drogen- und Medikamentenkonsums für die Sicherheit des Straßenverkehrs hinweisen will, zum Phänomen des Echorausches in ihrer wissenschaftlichen Aussagekraft beschränkt seien. In dieser Einschätzung findet sich die Kammer durch neuere Veröffentlichungen insbesondere den Aufsatz von Fischer und Täschner "Flash - Back nach Cannabiskonsum - Eine Übersicht", in: Fortschritte der Neurologie/ Psychatrie November 1991, Seite 437 ff., bestätigt. Die wesentlichen Ausführungen dieser Arbeit sind folgende:
Zahlen über die Häufigkeit des Auftretens von Flash - Backs
in der BRD nach Einnahme
von Psychodelika gibt es nicht ( Seite 449). Nachrauscherlebnisse betreten
vornehmlich bei früheren Konsumenten von LSD ( Meskalin u.a.) auch
bei einmaliger Zufuhr von Haschisch auf; dabei steigt die Wahrscheinlichkeit
eines Echorausches mit der konsumierten Halluzinogenmenge auf, (Seite 44).
Bei ausschließlichem Haschischkkonsum werden solche Phänomene
"sehr“ selten" berichtet (Seite 443), wobei zweifelhaft ist, ob es sich
in den Fällen nicht um psychisch oder psychotisch bedingte Erscheinungen
handelt ( Anmerkung der Kammer: vgl. hierzu:
Landewick/ Hobel/ Kleiner/
Dubacher/Faust, Drogen unter uns, 4. Auflage 1983, Seite 28). Selbstdiagnosen
über angebliche Flash - Backs können psychische Erwartungshaltung,
den blossen Glauben an die Existenz dieses Phänomens, induziert sein
( Seite 440). Erfahrene Konsumenten vermögen es sogar, einen Echorausch
als "Freetrip" absichtlich herbeizuführen ( S.441). Die wenigen Untersuchungen
über Flash - Back - Erlebnisse nachausschließlichem Cannabiskonsum
sind unvollständig und, weil sie diagnostisch nicht eindeutig zuzuordnen,
in ihrem wissenschaftlichen Aussagegehalt sehr kritisch zu bewerten ( S.443).
Zusammenfassend kommen Fischer und Teschner zu dem Ergebnis, daß Flash - Backs nach einigem Cannabiskonsum zwar möglich, aber sehr selten seien, wobei sich die angeblichen Flash – Back Erlebnisse in vielen Fällen teilweise neurosen-psychologisch oder als Ausdruck einer zugrundeliegenden psychotischen Störung Erklären ließen ( Seite 444).
Auch der Bundesgesundheitsminister hat in seiner Stellungnahme zu einer Verfassungsbeschwerde vor dem 1.Senat Bundesverfassungsgerichts ( Beschluß vom 24.6.1993 -1 BvR 689/92 - ) eingeräumt, daß Flash - Back Reaktionen nach Verwendung von Cannabis als einiger Droge äußerst selten seien ( BverGE 89,69 78)). Ähnlich lautete die Stellungnahme der Hauptstelle für Suchtgefahren ( a.a.O., Seite 81f.). Das Bundesverfassungsgericht konnte diese Frage zwar offen lassen, hält jedoch das Gutachten - "Krankheit und Verkehr " in diesem Punkt für "zumindest überprüfungsbedürftig" ( a.a.O., Seite 89).
Nach Auffassung der Kammer gibt es bezüglich des Auftretens von Echoräuschen nach alleinigem Cannabiskonsum wissenschaftliche Erkenntnisse ( ebenso Kreuzer, NSTZ 1993, 204 ff. mit scharfer Kritik an der derzeitigen Behördenpraxis und Rechtsprechung). Stärke und Gefährlichkeit des Flash -Backs, insbesondere auch seine Prävalenz in Anhängigkeit von der konsumierten Cannabismenge sind ebensowenig geklärt, wie die Frage, in wie weit Stoffwechselprozesse und psychologische Momente in ihrem Auftreten zusammenwirken können." Vgl. Verwaltungsgericht Sigmaringen, Beschluß vom 3.Mai 1994- 3 K655/94 -
Bei der Zitierung von einschlägiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung zur frage der Rechtmäßigkeit von Drogenscreenings auf Grundlage von § 15 b StVZO hat die Stadt in ihrem Informationspapier jedoch wesentliche obergerichtliche Entscheidungen vergessen, die in jüngster Zeit ergangen sind und ein ganz anderes Licht auf die vorliegendene Problematik werfen. Zwar berücksichtigt das Informations- papier die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30.12.1997, läßt allerdings ebenfalls nicht erkennen, ob die sich mit der gleichen Frage beschäftigende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11.02.1997 - 12 K 4284/97 - Berücksichtigung gefunden hat. Darin ist nämlich ausgeführt:
"Denn es bestehen ernstliche
Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung.
Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß aus der Weigerung,sich
einem Drogenscreening zu unterziehen, auf die Nichteignung zum Führen
von Kraftfahrzeugen geschlossen werden kann und damit die Fahrerlaubnis
entzogen werden darf. Voraussetzung hierfür ist aber, daß die
Aufforderung zu einem solchen Drogenscreening zu Recht ergangen ist. Dies
dürfte vorliegend
nicht der Fall sein.
Rechtsgrundlage für
die genannte Aufforderung, die selbst kein Verwaltungsakt, sondern eine
nach § 44 a VWGO nicht isoliert anfechtbare behördliche Verfahrenshandlung
darstellt, ist §15 b Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StVZO. Nach dieser Vorschrift
kann die Verwaltungsbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung unteranderem
über die Entziehung der Fahrerlaubnis je nach den Umständen die
Beibringung unter anderem eines Gutachtens einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen
Untersuchungsstelle anordnen, wenn Anlaß zur Annahme besteht,
daß der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen von
Kraftfahrzeugen ungeeignet
oder nur noch bedingt geeignet ist.
An einem hinreichenden Anlaß für die Aufforderung, sich einem Drogenscreening zu unterziehen, dürfte es vorliegend aber fehlen. Dies ergibt sich zum einen daraus, daß der Antragsteller sowohl die der Aufforderung zugrundeliegende Annahme bestritten hat, gelegentlich Haschisch zu konsumieren, als auch in Abrede gestellt hat, den gelegentlichen Konsum von Haschisch am 16. Juni 1997 gegenüber einem Polizeibeamten verbal eingeräumt zu haben. Folgt man seinen mit eidesstattlicher Versicherung glaubhaft gemachten Angaben, dann liegt die Annahme nicht allzu fern, daß der Antragsteller bei der Polizeikontrolle an diesem Tage vom Polizeibeamten mißverstanden wurde. Hiervon ist für das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Ermangelung weiterer konkreter Indizien auch auszugehen, zumal die Antragsgegnerin es unterlassen hat, den Polizeibeamten zu den substantiierten und diese Auslegung nahelegenden Angaben des Antragstellers noch einmal zu hören und dies aktenkundig zu machen.
Bedenken an der Kraftfahreignung des Antragstellers dürfen im übrigen selbst dann nicht gerechtfertigt und ein hinreichender Anlaß für ein Drogenscreening damit auch dann nicht gegeben sein, wenn dieser bei der Polizeikontrolle tatsächlich erklärt haben sollte, daß er gelegentlich Haschisch konsumiere. Eignungsbedenken dürften bei einer solchen Äußerung nach den von der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Beschl.v.29.August 1996-10 S 2099/96 -, NZV 1997, 74= VBIBW 1997, 148 u.v. 28. September 1995 - 10 S 2474/95 -, VBIBW 1996, 30= DAR 1996, 35= NZV 1996, 46= DÖV 1996, 176= BWVPr 1996, 63= Justiz 1996, 156, jew. m.w.N.) im Anschluß an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschl. v. 24. Juni 1993 - 1 BvR 689/92, BVerfGE 89, 69= NJW 1993, 2365) entwickelten Grundsätzen nur dann gerechtfertigt sein, wenn konkreter Anlaß für die Annahme besteht, daß entgegen dieser Aussage cannabishaltige Rauschmittel nicht nur gelegentlich, sondern regel- oder gewohnheitsmäßig konsumiert werden. Nur bei einem dahingehenden Verdacht könnte ein hinreichend tragfähiger Anhaltspunkt für den begründeten Verdacht gegeben sein, daß der Betreffende trotz akuten Rauschzustandes ein Kraftfahrzeug führen und dabei Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer gefährden wird.
An einem solchen hinreichend tragfähigen Anlaß für einen über die umstrittene Äußerung hinausgehenden Verdacht würde es hier aber fehlen. Jedenfalls waren bei der Kontrolle des Antragstellers am 16. Juni 1997 keine Anzeichen eines aktuellen Konsumsfeststellbar, und er war auch nicht im Besitze von Rauschmitteln, die den Schluß auf einen regel- oder gewohnheitsmäßigen Konsum erlaubt hätten." vgl. VerwG Karlsruhe , B.v. 11.12.1997, - 12 K 4284/97-
Wesentlich bedeutsamer noch als die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Karlsruhe sind jedoch die Entscheidungen des bayrischen Verwaltungsgerichtshofes München vom 15,12,1995 - 11 B 96.285 – und 12.05.1997 - 11 B 96.2359 -, nach deren Anwendung auf die Verwaltungspraxis der Stadt Freiburg von der Rechtswidrigkeit derselben auszugehen wäre, da in den Entscheidungen normiert wird, daß der von der Behörde festgestellte Ausgangssachverhalt grundsätzlich einen Verkehrsbezug aufweisen muß, andernfalls die angeordneten Drogenscreenings rechtswidrig sind. Der bayrische Verwaltungsgerichtshof München hat damit die nach Art. 3 des Grundgesetzes, dem Gleichheitsgrundsatz, zu fordernde Gleichbehandlung von Alkohol- und Cannabiskonsumenten der Gestalt Rechnung getragen, daß die Behörde die Frage zu prüfen hat, ob der betreffende Fahrerlaubnisinhaber willens und in der Lage ist, etwaigen Genuß- und Rauschmittelkonsum und das Führen von Kraftfahrzeugen zu trennen. Der Bayrische Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 12.05.1997 unmißverständlich ausgeführt:
Nach § 15 b Abs.1 2 Satz 1 StVZO kann die Verwaltungsbehörde, wenn Anlaß zu der Annahme besteht, daß der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet oder nur bedingt geeignet ist, zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung oder die Einschränkung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Auflagen je nach den Umständen unter anderem die Beibringung eines amts- oder fachärztlichen Gutachten oder eines Gutachtens einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle verlangen. Die Weigerung des Betroffenen, das geforderte Gutachten vorzulegen, befugt die Behörde zum Entzug der Fahrerlaubnis, wenn die Anordnung berechtigt ist (BVerwG Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr.72, 73). Dies ist der Fall, wenn aufgrund konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte berechtigte Zweifel an der Kraftfahreignung des betroffenen Kraftfahrers bestehen und die angeordnete Überprüfung ein geeignetes und verhältnismäßiges Mittel ist, um gerade die konkret entstandenen Eignungszweifel aufzuklären (BVerwG NZV 1996, 467),
Der Verwaltungsgerichtshof neigt zu der Auffassung, daß selbst zugestandene oder nachgewiesene Regel- oder Gewohnheitsmäßigkeit des Cannabiskonsum für sich allein nicht schon geeignet ist, berechtigte Zweifel an der Kraftfahreignung zu begründen. Denn nach Ziffer 9 Abs.2 der Begutachtungs-Leitlinien des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin vom August 1996 (Gutachten Krankheit und Kraftverkehr 1996), an dessen (antizipiertem) Sachverstand sich in der Regel nicht nur die Verwaltungsgerichte, sondern auch amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstellen orientieren, ist (nur) derjenige nicht in der Lage, den gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen beider Gruppen gerecht zu werden, wer, ohne abhängig zu sein, mißbräuchlich oder gewohnheitsmäßig Stoffe der oben genannten Art zu sich nimmt, die die körperlich-geistige Leistungsfähigkeit eines Kraftfahrers ständig unter das erforderliche Maß herabsetzen oder die durch den besonderen Wirkungsablauf jederzeit unvorhersehbar und plötzlich seine Leistungsfähigkeit oder seine Fähigkeit zu verantwortlichen Entscheidungen (wie den Verzicht auf die motorisierte Verkehrsteilnahme) vorübergehend beeinträchtigen können. Dabei definiert das Gutachten "mißbräuchlich" offenbar als "regelmäßig übermäßig" (vgl. Ziffer 9.1) und "gewohnheitsmäßig" als "regelmäßig" (vgl. Ziffer 9.2). Weil die Begriffe "regelmäßig" und "gewohnheitsmäßig" kein Aussage über die Häufigkeit des Cannabiskonsums und/oder die Menge des konsumierten Cannabisproduktes zulassen. Erscheinen sie als Schwellenindikator für fahreignungs relevanten Cannabiskonsum wenig brauchbar. Hinzu kommt, daß die im Gutachten Krankheit und Kraftverkehr 1985 für Haschisch noch angenommene Möglichkeit des Wiederaufflammens der Rauschsymptome ("flash-back, Echo-Rausch") auch bei einmaliger Zufuhr nach einem symptomfreien Intervall von mehreren Tagen in der Neuauflage des Gutachtens nicht mehr erwähnt wird. Für sie ergeben sich keine überzeugenden Belege (Kannheiser/Maukisch, die verkehrsbezogene Gefährlichkeit von Cannabis und Konsequenzen für die Fahreignungsdiagnostik, NZV 1995, 417, 428). Scheidet aber das Wiederaufflammen von Rauschsymptomen nach Cannabiskonsum als mögliche Ursache für eine jederzeit unvorhersehbar und plötzlich eintretende Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit aus, belegt jedenfalls das Gutachten Krankheit und Kraftverkehr 1996 nicht die Annahme, allein aus regel- oder gewohnheitsmäßiger Cannabiseinnahme könne auf Fahrungeeignetheit geschlossen werden. Denn hinreichende Erkenntnisse dafür, daß bei regel- oder gewohnheitsmäßigem Cannabiskonsum die körperlich-geistige Leistungsfähigkeit eines Kraftfahrers ständig unter das erforderliche Maß herabgesetzt sei oder unvorhersehbaren oder plötzlichen Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit oder anderen Gründen als das Wiederaufflammen von Rauschsymptomen gerechnet werden müsse, liegt offenbar ebensowenig vor, wie ohne weiteres angenommen werden kann, ein als regel- oder gewohnheitsmäßig beschriebener Cannabiskonsum indiziere gleichsam aus sich heraus die fehlende Fähigkeit des Konsumenten, seinen Konsum und das Führen von Kraftfahrzeugen zu trennen. Dementsprechend halten Kannheiser/Maukisch (a.a.O, Seite 428) eine Begutachtung bei Personen, die aufgrund anderer Vergehen (z.B. Verstöße gegen das BtMG) auffällig geworden sind, nur dann für angebracht, wenn sich der Verdacht auf unkontrollierten Konsum bzw. Drogenfahrten aus den Strafakten oder sonstigen Unterlagen konkretisieren läßt. Schließlich kann nach der Rechtsprechung des BverfG (vgl. Beschluß vom 03.05.1996 - 1 Bvr 398/96 - ) bei regelmäßigem Cannabiskonsum nicht schon ohne weiteres unter diesem Gesichtspunkt die Kraftfahreignung verneint werden; vielmehr muß sich das Gericht gesondert die Überzeugung bilden, daß der Konsument nicht bereit oder fähig ist, Konsum und Führen von Kraftfahrzeugen zu trennen."
- vgl. Bayrischer Verwaltungsgerichtshof, a.a.O. -
Zur Vermeidung von Wiederholungen
sollen diese Ausführungen des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofes
auch als Stellungnahme zu den von der Stadt zitierten Auszügen aus
der ständigen Rechtsprechung zur Rechtmäßigkeit von Drogenscreenings
verstanden werden, wobei lediglich fürsorglich angemerkt werden soll,
daß die entsprechende Rechtsprechungszitierung auch noch weitere,
die Verwaltungspraxis der Stadt Freiburg als nicht rechtmäßig
erscheinen lassende Rechtsprechung unterlassen wurde, so beispielsweise
die des Verwaltungsgerichts Berlin (VG 11 a 662.95, Beschluß vom
15.03.1996) oder des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (Beschluß
vom 16.12.1993, 12 N 5608.93).
4. Tatsächliche
Auswirkungen des Cannabiskonsums auf Kraftfahreignung
Unter Ziffer 6 führt
die Stadt Unterschiede zwischen Alkohol- und Drogenkonsum aus, die belegen
sollen, daß die unterschiedliche Handhabung in der Verwaltungspraxis
von Konsumenten von Alkohol und derjenigen von Cannabis gerechtfertigt
sei. Ohne auf die Punkte im einzelnen eingehen zu wollen, ergibt sich bei
keinem der 8 Punkte ein Hinweis darauf, weshalb konkrete Einflüsse
auf die Kraftfahreignung des Konsumenten damit belegt sein sollen. Hervorzuheben
sind allerdings fehlerhafte Schlußfolgerungen, die schon denklogisch
nicht nachvollziehbar sind. Beim 4. Der angeführten Punkte wird
das Risiko beim Cannabiskonsum angeführt, welches darin besteht, daß
Wirkstoffkonzentrationen sehr unterschiedlich ausfallen können und
es wird geschlußfolgert, daß der Cannabiskonsument nicht wissen
könne, ob er ein oder 10 Schnäpse getrunken habe. Die richtige
Schlußfolgerung wäre in diesem Zusammenhang jedoch nur diese,
daß der entsprechende Konsument nicht wisse, ob er nun Bier oder
Schnaps trinke, da sehr wohl schon anhand des Erscheinungsbildes Unterscheidungen
vorgenommen werden können, die Hinweise auf die Wirkstoffkonzentration
geben. Völlig von der eigentlichen Frage des Einflusses von Konsums
von Cannabisderivaten auf die Kraftfahreignung losgelöst ist jedoch
die Aussage, der Cannabiskonsument strebe "in jedem Fall des Konsums den
maximalen Rauschzustand an und (sei) somit immer fahruntüchtig". Es
bleibt völlig offen, womit eine derartige Behauptung belegt erden
soll, da die bei anderen Genußmitteln auch selbstverständlich
eine Dosierung derselben möglich ist. Ebenso unbelegt ist die nachfolgende
Aussage, wonach "jede wirksame Dosis der Drogensubstanz auch ein Rausch
mit Verlust der Kontrollfähigkeit auslösen" würde. Wissenschaftliche
Untersuchungen über die Wirkungsweise von Cannabisderivaten auf den
Konsumenten belegen genau das Gegenteil dessen, was die Stadt in diesem
Zusammenhang vorträgt. Auch stellen diese Ausführungen nur allgemeine
– nicht zutreffende - Erwägungen dar, ohne den konkreten Bezug zur
Frage der Herabsetzung der Kraftfahreignung durch Konsum von Cannabisderivaten
aufzugreifen. Nur so kann allerdings auch die tatsächlich dringend
erforderliche Diskussion über die tatsächliche Gefährlichkeit
des Konsums von Cannabisderivaten für die Sicherheit des Straßenverkehrs
vermieden werden, gleichwohl diesbezüglich schon seit Jahren seriöse
wissenschaftliche Untersuchungsergebnisse vorliegen, die auch - ohne aus
dem Zusammenhang gerissen zu werden - belegen, daß der in der Bundesrepublik
noch zulässige Konsum von Alkohol und das gleichzeitige Führen
von Kraftfahrzeugen wesentlich gefährlicher für die Verkehrssicherheit
ist, als dies nach dem Genuß von Cannabisderivaten festgestellt werden
kann.
Das US-Verkehrsministerium
hatte 1990 angesichts einer vermeintlich steigenden Zahl von Autofahrern
unter Cannbiseinfluß eine Studie in Auftrag gegeben, die der Frage
nachgehen sollte, welche Folgen für die Fahrtüchtigkeit der Konsum
von Cannabisderivaten nach sich ziehen könnten. Federführend
für dieses Projekt war das Robbes- Institut in Maastricht. Dieses
Institut hatte sich bereits erfolgreich in Studien beispielsweise über
den Einfluß von Alkohol und Tabletten auf die Fahrtüchtigkeit
betätigt. Das Institut führte dabei einen Praxistest durch, bei
dem beispielsweise das Einparken versucht oder Slalomfahren zwischen Pylonen
vorgenommen werden sollte. Versuchspersonen waren 12 Männer und Frauen
zwischen 21 und 38 Jahren, die unterschiedliche Mengen von Marihuana, welche
in Zigaretten eingedreht waren, verabreicht bekamen. 30 Minuten nach dem
Konsum wurden die Probanden dann an das Lenkrad gesetzt und mußten
zunächst auf einer Ideallinie geradeaus fahren und eine Sollgeschwindigkeit
einhalten. Gemessen wurden dabei Herzfrequenz, Lenkradbewegungen, Gehirnaktivitäten,
Abweichungen von der Ideallinie und der Sollgeschwindigkeit. Hinterher
gaben hierbei die Testpersonen und ein Fahrlehrer, der hinter einem Instrumentendoppel
auf dem Beifahrersitz wachte, ihre subjektiven Eindrücke ebenfalls
zu Protokoll. In weitgehenden Untersuchungen wurden dann die Testfahrzeugeim
normalen Fernverkehr betrieben, ebenfalls gefahren wurde im Stadtverkehr
von Maastricht.
Zunächst wurde festgestellt,
daß bei 4000 zurückgelegten Testkilometern keine einzige gefährliche
Situation festgestellt wurde. So waren auch während der gesamten Testfahrten
keinerlei Eingriffe der jeweils in dem Fahrzeug mitfahrenden Fahrlehrer
erforderlich. Im wesentlich wurden weiterhin folgende Unterschieden zwischen
Fahrern ohne und Fahrern mit THC in den Körperflüssigkeiten festgestellt:
Probanden mit THC in
den Körperflüssigkeiten konnten die Sollinie geringfügig
schlechter einhalten, die Sollgeschwindigkeit sowie das Abstandverhalten
zum Vordermann hielten die unter THC-Einfluß stehenden fehlerlos
ein. Nur leicht unter THC-Einfluß stehende Probanden fuhren in der
Regel sicherer als nicht unter THC-Einfluß stehende, da sie sehr
sorgfältig und vorsichtig fuhren und insbesondere bei Sicherheitsabstand
besonders aufmerksam waren.
Insbesondere in diesem
Zusammenhang ist jedoch der Vergleich zu leicht unter Alkohol stehenden
Probanden besonders drastisch, da auch schon leichter Alkoholeinfluß
zu einer "übertriebenen Selbstsicherheit" und riskanteren Fahrweise
führt, THC-Einfluß jedoch regelmäßig eine größere
Vorsicht zur Folge hat. So konnte denn auch im Stadtverkehr kein Unterschied
zwischen unter THC-Einfluß stehenden Probanden und den nüchternen
Fahrern festgestellt werden, gleichwohl jedoch Testpersonen mit einem Alkoholpegel
von 0,4 Promille im Blut wesentlich schwächere Leistungen aufwiesen,
als die beiden anderen Versuchsgruppen.
Um nochmals Bezug zu
nehmen auf die kritisierten, weit aus dem Zusammenhang gerissenen, Statistiken
der Stadt Freiburg unter Ziffer 1 ihres Informationspapiers, sei hier auf
eine weitere Studie des Robbis - Instituts aus Maastricht, welche parallel
dazu betreut wurde von Psychologen der Universität Limburg. Bei dieser
zweiten Studie wurden von Statistikern Blutanalysen von 1882 Verkehrstoten
aus 7 amerikanischen Bundesstaaten ausgewertet. Bei 52% der Opfer wurde
Alkohol gefunden, bei knapp 7% THC und bei 11% andere Drogen oder Arzneimittel.
Die Alkoholisierten hatten dabei den Unfall meist selbst verschuldet. Je
stärker die Alkoholisierung waren, desto größer die Tendenz
dazu, daß eigener Fahrfehler unfallauslösend war. Bei Werten
von über 0,8 Promille war dies sogar ausnahmslos festzustellen. Bei
den Verunglückten jedoch bei denen auschließlich Marihuana festgestellt
werden konnte, wurde statistisch kein nachweisbarer Zusammenhang mit dem
unfallauslösenden Momemt festgestellt. Soweit aber THC und Alkohol
festgestellt wurde, sind Aussagen über die Unfallursache überhaupt
nicht mehr möglich, da lediglich festgestellt werden kann, daß
die Wirkung von Marihuana und die des Alkohols sich gegenseitig multiplizieren.
Zutreffend hat als Ergebnis der in Auftrag gegebenen Studien das US-Verkehrsministerium
seinerzeit festgestellt:
"Alkohol ist das vorherrschende
Drogenproblem".
Würde man das Erscheinungsbild
von leicht bis mittelstark unter THC-Einfluß stehenden Verkehrsteilnehmern
vergleichen, so müßte der Bezug zu Fahrerlaubnisinhabern hergestellt
werden, die eine gewisse Altersgrenze überschritten haben und bei
denen regelmäßig festzustellen ist, daß eine (über)vorsichtige,
sehr langsame und im Regelfall mit Orientierungsschwierigkeiten begleitete
Fahrweise festzustellen ist. Jedem Verkehrsteilnehmer sind in seiner Fahrpraxis
sicherlich schon mehrere ältere Verkehrsteilnehmer aufgefallen, bei
denen extrem langsame und sehr vorsichtige Fahrweise festgestellt werden
kann. Ein erhöhtes Verkehrsrisiko stellen derartige Verkehrsteilnehmer
jedoch in der Regel nicht dar, da das mangelnde Übersichtsvermögen
wohl in der Regel durch die erhöhte Vorsicht kompensiert werden dürfte.
Demzufolge ist auch noch niemand auf die Idee gekommen, grundsätzlich
und ohne Ansehung des Einzelfalls, d.h. die Überprüfung der konkreten
Kraftfahreignung des betreffenden pauschal für alle Fahrerlaubnisinhaber
jenseits einer bestimmten Altersschwelle bestimmte Überprüfungsmaßnahmen
zur Überprüfung des uneingeschränkten Fortbestandes der
Kraftfahreignung anzuordnen. Insofern muß im Augenblick auch kritisch
hinterfragt werden, ob nicht die gegenwärtige Diskussion um Drogenscreenings
für Cannabiskonsumenten auch eine politische Komponente hat, die bislang
noch viel zu wenig in der öffentlichen Diskussion dargestellt.
Glathe
Schreiben
der Stadt Freiburg: Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt
Rechtsanwalt
Freiburg, den 06.07.1998
Kommentare
zum Drogenscreening in Freiburg
Begründung
des RA Glathe