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BlackmanJochen Forer - Sophienstr. 15 - 70178 Stuttgart
Anlage zu: Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
I FOUGHT THE LAW AND THE LAW WONPresseerklärungFebruar 2000 |
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HanfsamenprozessAm 26. März 1999 verurteilte mich die 17. Grosse Strafkammer des Landgerichtes Stuttgart zu einem Jahr und vier Monaten Freiheitsstrafe wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Bei den Betäubungsmitteln handelt es sich um insgesamt 4,2 kg Hanfsamen, die ich angeblich zu verkaufen beabsichtigte.Das Gericht rechnete aus den 4,2 kg Hanfsamen ein THC - Wirkstoffpotential von mindestens 20 kg. Dieser Rechnung wurde eine Gesamtzahl von 240.000 Samenkörner zugrunde gelegt. Das Gericht ging von einer Mindestkeimquote von 50 % aus. Es nahm an, dass jede Cannabispflanze mindestens 90-500 g rauchbare Betäubungsmittel mit einem Wirkstoffgehalt von 0,2 - 18 % THC produziert. Dies deswegen, weil am 01.02.1998 durch das sogenannte Hanfsamenverbot (10. BtM-ÄndV vom 20.01.1998) der bis dahin legale Handel mit Hanfsamen zur Canabiszucht illegal wurde. Eine Prüfung der Einstufung von Hanfsamen als Betäubungsmittel, da diese von ihrer Natur her keine Betäubungsmitteleigenschaften aufweisen, sondern eher als gesundheitsfördernd gelten, durch das Bundesverfassungsgericht wurde durch die Grosse Strafkammer versagt. Gleiches gilt für die bis dato richterlich nicht festgesetzte Menge an Hanfsamen, die eine geringe oder nicht geringe Menge durch den tatsächlich vorhandenen Wirkstoffgehalt definiert. Mit Beschluss vom 15. September 1999 verwarf der Bundergerichtshof mein Revisionsbegeheren als unbegründet. Damit war der Rechtsweg erschöpft und das Urteil wurde rechtskräftig. Dagegen legte ich als letztes nationales Rechtmittel Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe ein. Mit Beschluss vom 20. Januar 2000 wurde die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Als Gründe wurden angegeben: "Die Verfassungsbeschwerde hat grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annnahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt, sie hat keine Aussicht auf Erfolg und ist damit unzulässig. Der Beschwerde ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seine Bedenken gegen die Verfassungsmässigkeit des Hanfsamenverbotes bereits beim verurteilenden Fachgericht geltend gemacht hat." Diese Entscheidung ist unanfechtbar! Als letzte Mittel zur Durchsetzung meiner Rechte und die vieler anderweitig Betroffener bleibt nur noch eine Normenkontrollklage und der Gang vor den Europäischen Gerichtshof. Ich bitte um Unterstützung. Jochen Forer siehe auch:
Grüne Hilfe: Offener Brief Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
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