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An den Kanzler
Des Europäischen Gerichtshofs für Meschenrechte

Europarat
F-67075 STRASBOURG CEDEX
Jochen Forer - Sophienstr. 15 - 70178 Stuttgart

Offener Brief an das Bundesministerium für Gesundheit
I FOUGHT THE LAW AND THE LAW WON

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[HANFPARADE'2000]

Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gemäss der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

des
Jochen FORER
Sophienstr. 15
D-70178 Stuttgart
BR Deutschland

Nach Artikel 34 - Individualbeschwerden

Der Gerichtshof kann von jeder natürlichen Person, nichtstaatlichen Organisationen oder Personengruppe, die behauptet, durch eine der Hohen Vertragsparteien in einem der in dieser Konvention oder den Protokollen dazu anerkannten Rechte verletzt zu sein, mit einer Beschwerde befasst werden. Die Hohe Vertragspartei verpflichtet sich, die wirksame Ausübung dieses Rechts nicht zu behindern.

Nach Artikel 35 - Zulassungsvoraussetzungen

(1) Der Gerichtshof kann sich mit einer Angelegenheit erst nach Erschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsbehelfe in Übereinstimmung mit den allgemeinen anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts und nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung befassen.

Der nationale Rechtsweg ist erschöpft

Urteil Landgericht Stuttgart vom 26. März 1999

- 17 Kls 222 Js 31697/98 -

Beschluss Bundesgerichtshof vom 15. September 1999

- 1 StR 365/99 - Der Rechtsweg ist erschöpft

Beschluss Bundesverfassungsgericht vom 20. Januar 2000

- 2 BvR 1994/99 - Der Rechtsweg ist erschöpft

Fristberechnung

Der Beschluss des Bundesgerichtshof vom 15. September ist seit 15. Oktober 1999 rechtskräftig. Der Beschluss ist unanfechtbar. Die 6 Monatsfrist endet am 15. März 2000.

Hiermit erhebe ich Beschwerde gemäss

30. Zusatzprotokoll

Artikel 1 Schutz des Eigentums

Jede natürliche oder juristische Person hat das Recht auf Achtung ihres Eigentums. Niemand darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, dass das öffentliche Interesse es verlangt, und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen.

Artikel 6 Recht auf ein faires Verfahren

(1)Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Etc.

Artikel 7 Keine Strafe ohne Gesetz

(1)Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalen Recht nicht strafbar war. Es darf auch keine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden.

Artikel 13 Recht auf wirksame Beschwerde

Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.

Artikel 41 Gerechte Entschädigung

Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragsparteien nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.

Begründung

Seit 1994 betreibe ich einen Handel mit Marihuanasaaten, Beleuchtungs- und Anbausystemen, sowie mit Raucherzubehör. Seit 1995 betreibt meine Firma Hanfhandel & Samenbank GmbH mit Handelsregistereintrag HRB 17 097 beim Amtsgericht Stuttgart diese Geschäfte. Mit der 10. Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften vom 20.01.1998 wurde die Anlage I des Betäubungsmittelgesetz geändert. Die Ausnahmeregelung der Position Cannabis wurde wie folgt gefasst:

"Cannabis (Marihuana), Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen
- ausgenommen

    (a) deren Samen, sofern er nach den Umständen nicht zum unerlaubten Anbau bestimmt ist.

    (b) Wenn sie aus dem Anbau in Ländern der EU mit zertifiziertem Saatgut, das in der jeweiligen Fassung des Anhang B zu Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1164/89 der Kommision vom 28. April 1989 aufgeführt ist, stammen oder der Gehalt an Tetrahydrocannabinol 0,3 vom Hundert nicht übersteigt und der Verkehr mit ihnen (ausgenommen der Anbau) ausschliesslich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschliessen.

- vgl BTMG, Anlage I -

Begründung:

Damit soll dem verbreiteten Vertrieb von Cannabissamen für den individuellen Anbau von Hanf zu Rauschzwecken entgegengewirkt werden. Der Samen ist insbesondere dann nach den Umständen zum unerlaubten Anbau bestimmt, wenn spezieller Samen in zählbarer Körnermenge (z.B. 10 Samenkörner für bis zu 150 DM), häufig in Verbindung mit Beleuchtungssystemen für den Anbau in Wohnräumen und Kellern und/oder mit Angaben des Tetrahydrocannabinol (THC) - Gehaltes der angebauten Pflanze, angeboten und damit zu einem nicht erlaubten Hanfanbau verleitet wird."

Die bis 31.01.1998 vertriebenen Saatenpackungen enthielten bis zu 15 Samen und wurden unter Hinweis auf die Genehmigungspflichtigkeit des Anbaus und nur an Personen über 18 Jahren zu einem Preis von 18 bis 247 DM verkauft. - siehe Anlage Saatenkatalog SENSI SEED BANK - Da auf mein Schreiben vom 29.12.1997 an den Polizeipräsidenten der LPD II Stuttgart wegen der bevorstehenden Gesetztesverschärfung keine Antwort bis 31.01.1998 eintraf beschloss ich die sich noch in meinem Besitz befundenen Marihuanasaaten am selbigen Tag der Landespolizeidirektion Stuttgart zu übergeben. - siehe Anlage Schreiben an LPD II Stuttgart 29.12.1997 & Antwortschreiben Staatsanwaltschaft Stuttgart 02.02.1998 - Am 08. und 09.04.1998 durchsuchte die Polizei ohne richterlichen Beschluss meine Wohnräume in der Gutbrodstr. 41, Stuttgart sowie die Räumlichkeiten meiner Firmen

Hanfhandel & Samenbank GmbH, Ludwigstr. 110 A und Rotebühlstr. 90, Stuttgart

FORER GmbH, Senefelderstr. 67 a und Sophienstr. 15, Stuttgart

wobei in meinen Wohnräumen unter anderem 220 Packungen "Cannabird" - Vogelfutterpackungen mit je 10 g Hanfsamen (ca. 600 Stück) beschlagnahmt wurden. Verpackung, Aufschrift und Inhalt entsprachen den derzeit gültigen Vorschriften für Vogelfutterzusatznahrung.

In meinen Geschäftsräumen wurden 10 Säcke zu je ca. 30 kg Hanfsamen insgesamt 320 kg, die offentsichtlich nicht den gängigen Marihuanasaaten - Verkaufspackungen entsprachen, beschlagnahmt. Das Amtsgericht Stuttgart entsprach dem Antrag auf Haftbefehl des Staatsanwaltes Herrn Tormählen am 09.04.1998, indem er die enorme Menge von 320 kg Hanfsamen als zum unerlaubten Anbau bestimmt und zum gewinnbringenden Verkauf, obwohl hierfür kein Kriterium der Begründung der 10. BTMÄndv vom 20.01.1998 zutraf, aufführte. - vgl B 27 Gs 12384/98 -

Mit Schreiben vom 24.06.1998 teilt mir die Landespolizeidirektion Stuttgart mit, dass sie nun die ihr am 31.01.1998 übergebenen Marihuanasaaten auch ohne meine Einwilligung vernichtet. Ich wurde enteignet. - Siehe Anlage Schreiben LPD II Stuttgart vom 24.06.1998 -

Meine Beschwerde vom 18. Mai 1998 gegen den Haftbefehl des Amtsgerichtes Stuttgart vom 09.04.1998 wurde vom Landgericht Stuttgart am 08. Juli 1998 als unbegründet verworfen. Als Grund führt das Gericht unter anderem aus

"Der Umstand, dass bislang weder der THC-Gehalt noch die Keimfähigkeit der Samen festgestellt wurde, vermag am Tatvorwurf nichts zu ändern, da nach der Änderung der Betäubungsmittelrechtverordnung vom 20 Januar 1998 jeglicher Handel mit Cannabis, der nicht unter die Ausnahmeregelungen der Anlage I Buchstaben b bis d fällt, die unzweifelhaft nicht vorliegen, unter Strafe gestellt ist." - vgl LG Stuttgart 10 Qs 80/98 UAS 4 -

Am 11.09.1998 erhob die Staatsanwaltschaft unter dem Az 17 Kls 222 Js 31697/98 Anklage gegen mich. Zur Sache führt die Staatsanwaltschaft aus

"Im Hinblick auf die Einstufung von Cannabissamen in die Anlage I zum Betäubungsmittelgesetz mit Wirkung vom 01.02.1998 nahmen Polizeibeamte der Landespolizeidirektion Stuttgart II Kontakt mit Stuttgarter Hanfläden u. a. auch mit dem Angeschuldigten, als Geschäftsführer der BLACKMAN Hanfhandel & Samenbank GmbH auf, um über die geänderte Rechtslage zu informieren. Daraufhin übergab der Angeschuldigte am 31.01.1998 Marihuanasaaten im Einkaufswert von angeblich 66640 DM im Polizeirevier Gutenbergstrasse in Stuttgart ab." - vgl Anklageschrift Staatsanwaltschaft Stgt. Az 17 Kls 222 Js 31697/98 Blatt 4 -

Diese Sachverhaltsdarstellung ist nachweislich unwahr. Bis 31.01.98 nahm nur ich Kontakt mit der LPD II Stuttgart auf. Die bis 31.01.98 sich in meinem Besitz befundenen Marihuanasaaten wurden auf mein Verlangen von der LPD II angenommen.

Am 26.10.1998 übermittelte Herr Staatsanwalt Tormählen eine Verfügung vom 26.10.1998 in dem das Ermittlungsverfahren gegen einen Mitbewerber aus Stuttgart eingestellt wird. Eine anonym an das entscheidende Landgericht Stuttgart übersandte Vogelfutterpackung der Marke "Bertie Bird" mit unter anderem 10 Cannabissamen Inhalt für 39 DM wurde vom kriminaltechnischen Istitut des Landeskriminalamtes Baden-Württemberg untersucht.

"Sie enhält keine Betäubungsmittel."

- vgl Staatsanwaltschaft Stuttgart Az 222 Js 58680/98 - .

Am 17.02.1999 stellte auf Antrag der Staatsanwaltschaft Stuttgart das Chemische Institut der Stadt Stuttgart in einer chemisch-toxikologischer Untersuchung (Tox 9900256) meiner Cannabissamen auf THC fest:

"In dem Samen waren allenfalls minimale Spuren von THC (< 0,1 % ) nachweisbar."

- siehe Anlage Chemisches Institut Stadt Stuttgart 17.02.1999 -

Vor und während der Verhandlung vor dem Stuttgarter Landgericht wurde mir von seiten des Gerichtes mehrmals ein Vergleichsgeschäft mit dem Inhalt Geständniss gegen Bewährungsstrafe unterbreitet. Ich lehnte zur Wahrung meiner Rechtsposition jedesmal ab. Während des ersten Verhandlungstages wurde meine einzige in diesem Verfahren an den KHK Schäfer, PD Stuttgart gestellte Frage durch den Vorsitzenden Richter Dr. Mayer nicht zugelassen. Die Antwort auf meine Frage hätte mich entlastet. Das Landgericht Stuttgart verurteilte mich am 26.03.1999 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in geringer Menge mit 20 kg Tetrahydrocannabinol zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten. Als Beweis hierfür lies das Gericht gelten, dass ich im Laufe des Februar und März 1998 Rechnungen für Lieferungen von "Cannabird" - Vogelfutterpackungen verschickte, deren Lieferungen jedoch vor dem 01.02.1998 erfolgten. Anderes wurde vor Gericht nicht bewiesen. - vgl UAS 11/12 -

Die in meinem Besitz aufgefundenen "Cannabird" - Vogelfutterpackungen sind keine Betäubungsmittel in Sinne der zum 01.02.1998 geänderten Anlage I zum Betäubungsmittelgesetz sondern fallen unter die Ausnahmeregelungen der Buchstaben a und b. Ein berauschender THC - Gehalt konnte nicht nachgewiesen werden. Die Keimfähigkeit wurde nie geprüft. Das Produkt ist ausweisslich als Ergänzungsfutter für Ziervögel deklariert.

- siehe Anlage "Cannabird" - Verkaufspackung -

Der geringe Preis von 25 DM für mehr als 600 Samen weist auf Nutzhanfsorten als Grundlage für die "Cannabird" - Saatenmischung hin.

Das angefochtene Urteil geht in seine Gründen davon aus, dass es sich bei den "Cannabird" - Packungen um Saatgut handelt, das ausschliesslich für die Aufzucht von Nutzhanf geeignet ist. Das Gericht führt aus:

"Legt man eine Keimquote von nur 50 % zugrunde, so ergäben diese Samenkörner 120.000 Pflanzen, die bei Annahme von 90 g betäubungsmittelrelevanten Material pro Pflanze insgesamt rund 10.000 kg rauchbares Material erzeugen würden. Bei einem THC - Gehalt von 0,2% ergäbe dies ein THC - Potential des "Cannabird" - Samens von rund 20 kg." - vgl. UAS 13,14

Somit wurde vom verurteilenden Gericht festgestellt, dass die "Cannabird" - Vogelfutterpackungen Samen enthalten haben, die lediglich zur Aufzucht von Nutzhanf (< 0,3 % THC) geeignet gewesen wären.

Aus der Begründung der Gesetzesverschärfung ergibt sich die Betäubungsmitteleigenschaft im Sinne von Anlage I zum BtMG in der Fassung vom 01.02.1998 wenn die übrigen - oben genannten Kriterien vorlägen. Das Gericht geht in seiner Urteilsbegründung von einem Packungsinhalt von 10 g und einer Gesamtzahl von 600 Hanfsamen aus. - vgl. UAS 13 -

Laut Begründung der Verordnung hätte sich ein Preis von ca. 9000 DM pro "Cannabird" - Vogelfutterpackung ergeben müssen jedoch sollte die Packung laut Aufdruck zu einem Preis von 25 DM verkauft werden. Auch das Kriterium des Feilbietens der "Cannabird" - Vogelfutterpackungen mit Beleuchtungssystemen liegt ausweislich des verurteilenden Gerichtes nicht vor. Das Gericht führt aus:

"220 Packungen "Cannabird", die ebenfalls zum Verkauf vorgesehen waren, verwahrte er in seiner Wohnung in der Gutbrodstr. 41 in Stuttgart auf, wo sie im Rahmen einer polizeilichen Durchsuchung am 09.04.1998 gefunden wurden." - vgl. UAS 6 -

Das Gericht geht in seiner Begründung davon aus, dass die "Cannabird" - Vogelfutterpackungen nicht in meinen Geschäftsräumen sondern in meinen Wohnräumen gefunden wurden. Es befanden sich keine Angaben des Tetrahydrocannabinolgehalts der angebauten Pflanze auf den "Cannabird" - Vogelfutterpackungen. Somit trifft kein Kriterium der Begründung der 10. BTMGÄndV vom 20.01.1998 zu.

In der rechtlichen Würdigung geht das verurteilende Gericht davon aus dass ich mich wegen der "Cannabird" - Vogelfutterpackungen einem Verstoss gemäss § 29 BtMG schuldig gemacht habe. - vgl. UAS 16 -

Voraussetzung für die Strafbarkeit nach § 29 BtMG ist zu allererst das Vorliegen einer Betäubungsmittelmenge unter Zugrundelegung der jeweiligen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Für den Fall von Cannabis gilt: "Cannabiskraut, Cannabisharz und Cannabiskonzentrat sind erst ab einem Wirkstoffgehalt von 7,5 g THC eine nicht geringe Menge nach § 29 BtMG." - vgl. BGH Urteil vom 18.07.84 - 3 StR 183/84 -

Somit wird klar dass für Cannabissamen, da die Samen kein THC enthalten, schlechterdings keine Betäubungsmitteleigenschaft vorliegt und Cannabissamen wie vor der 10. BTMÄndV vom 20.01.1998 nicht dem Betäubungsmittelgesetz unterliegen können.

Meine gegen das Urteil des Landgerichtes Stuttgart eingelegte Revision beim Bundesgerichtshof wurde am 15. September 1999 als unbegründet abgelehnt.

Ebenso wurde meine gegen das Urteil des Landgerichtes Stuttgart eingelegte Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 20. Januar 2000 nicht zur Entscheidung angenommen. Damit ist der Rechtsweg entgültig erschöpft.

Dies ist ein Verstoss gegen Artikel 13 - Recht auf wirksame Beschwerde.

Da von deutscher staatlicher Seite es unmöglich sein wird, meinen Schaden annähernd zu ersetzen bitte ich vorsorglich um eine gerechte Entschädigung bei einer unvollkommenen Wiedergutmachung durch die Hohe Vertragspartei für die Folgen dieser Verletzungen gemäss Artikel 41 - Gerechte Entschädigung.

Jochen Forer

JOCHEN FORER - SOPHIENSTRASSE 15 - 70178 STUTTGART
TEL: 07947 / 940790 & 0172 / 7144008 - FAX: 07947 / 940792

Grüne Hilfe: Offener Brief
an das Bundesministerium für Gesundheit

Anlage Offener Brief


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